SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2250 18. Wahlperiode 23. September 2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Schutzvorkehrungen und Mindeststandards für Praktikanten I. Pflichtpraktika in Schleswig-Holstein Vorbemerkung des Fragestellers: Für freiwillige Praktika gibt es gesetzliche Pflichten zur schriftlichen Festlegung der wesentlichen Ausbildungsbedingungen (Nachweisgesetz) und zur Zahlung einer angemessenen Vergütung (Berufsbildungsgesetz). 1. Gibt es solche Vorgaben auch für Pflichtpraktika während der Schulzeit oder des Studiums in Schleswig-Holstein? 2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass auch Pflichtpraktikanten einen Anspruch auf schriftliche Festlegung der wesentlichen Rahmenbedingungen und auf Zahlung einer angemessenen Vergütung haben sollten? 3. Spricht aus Sicht der Landesregierung etwas dagegen, solche Ansprüche für Pflichtpraktikanten jedenfalls subsidiär dort vorzusehen, wo nicht spezielle Regelungen gelten? II. Praktikanten des Landes Vorbemerkung des Fragestellers: Für Praktikanten bei Bundesbehörden gibt es eine Richtlinie über die Dauer und die Vergütung von Praktika sowie über weitere Rahmenbedingungen des Praktikumsverhältnisses („Praktikantenrichtlinie Bund“). Drucksache 18/2250 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat für Einzelbereiche Tarifverträge geschlossen und im Übrigen Richtlinien für die Gewährung von Praktikantenvergütungen beschlossen, die sich jedoch auf die Vergütungsfrage beschränken und nur Höchstsätze vorsehen. 1. Gibt es eine der Praktikantenrichtlinie Bund vergleichbare Richtlinie auch für Praktika bei dem Land Schleswig-Holstein? 2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass auch für Praktikanten des Landes zentrale Rahmenbedingungen wie Höchstdauer und Mindestvergütung von Praktika festgelegt werden sollten? 3. Ist die Landesregierung insbesondere der Auffassung, dass für Praktikanten des Landes eine Mindestvergütung festgelegt werden sollte? Wenn ja, in welcher Höhe? 4. Zu den vom Land im Jahr 2013 angebotenen Praktika wird um Angabe der folgenden Informationen gebeten (bitte aufschlüsseln nach Dienststellen sowie danach, ob es sich um freiwillige oder verpflichtende Praktika handelte): a) Anzahl der Praktikumsverhältnisse b) Anteil von Hochschulabsolventen c) Dauer der Praktika d) Höhe der gezahlten Vergütung oder Entschädigung Antwort: Zur Beantwortung wird auf die Anlage verwiesen. Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) - Drucksache 18/2250 - betr. „Schutzvorkehrungen und Mindeststandards für Praktikanten" Anlage Vorbemerkung der Landesregierung: Im Zuge der Neuordnung der Geschäftsverteilung der Landesregierung ist das bisherige Ministerium für Bildung und Wissenschaft in das Ministerium für Schule und Berufsbildung sowie das bisherige Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung in das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung umbezeichnet worden. Der Übergang der Zuständigkeiten wird zum 1. November 2014 erfolgen. Bezugnehmend auf die Fragestellung werden im Sinne der besseren Verständlichkeit die zum Zeitpunkt der Fragestellung geltenden Behördenbezeichnungen „Ministerium für Bildung und Wissenschaft (MBW)“ und „Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung (MSGFG)“ verwendet. I. Pflichtpraktika in Schleswig-Holstein Vorbemerkung des Fragestellers: Für freiwillige Praktika gibt es gesetzliche Pflichten zur schriftlichen Festlegung der wesentlichen Ausbildungsbedingungen (Nachweisgesetz) und zur Zahlung einer angemessenen Vergütung (Berufsbildungsgesetz). 1. Gibt es solche Vorgaben auch für Pflichtpraktika während der Schulzeit oder des Studiums in Schleswig-Holstein? Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler während ihrer Praktika ergeben sich aus den nachstehenden Vorschriften: - Schulgesetz - Schulartverordnungen - Grundlagenteil der Lehrpläne für die Sekundarstufe I. Die in der Anfrage zitierten und beigelegten Vereinbarungen (Tarifvertrag und Richtlinien) gelten für den schulischen Bereich explizit nicht. An den Hochschulen werden Inhalte und teilweise Rahmenbedingungen der Praktika in Prüfungsordnungen bzw. Praktikumsordnungen geregelt. Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) - Drucksache 18/2250 - betr. „Schutzvorkehrungen und Mindeststandards für Praktikanten" 2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass auch Pflichtpraktikanten einen Anspruch auf schriftliche Festlegung der wesentlichen Rahmenbedingungen und auf Zahlung einer angemessenen Vergütung haben sollten? 3. Spricht aus Sicht der Landesregierung etwas dagegen, solche Ansprüche für Pflichtpraktikanten jedenfalls subsidiär dort vorzusehen, wo nicht spezielle Regelungen gelten? Antwort zu den Fragen 2 und 3: Betriebspraktika finden in der Sekundarstufe I an allen weiterführenden Schulen statt. In der Sekundarstufe II absolvieren die Schülerinnen und Schüler ein zusätzliches Wirtschaftspraktikum. Dieses zielt weniger auf eine persönliche Berufsorientierung, sondern dient vorrangig der Einsicht in betriebs- und volkswirtschaftliche Zusammenhänge. Schulpraktika zählen zu den schulischen Pflichtveranstaltungen. Sie werden von den Schulen organisiert und pädagogisch begleitet. Die versicherungsrechtliche Absicherung der Praktikanten erfolgt über die Unfallkasse Nord sowie den Kommunalen Schadensausgleich. Die wesentlichen Rahmenbedingungen sind im Schulgesetz, den Schulartverordnungen sowie den Lehrplänen festgelegt; insbesondere sind die Fragen des Unfall- und Haftpflichtschutzes geregelt. Eine Vergütung von Praktikanten im Rahmen von schulischen Pflichtpraktika ist nicht vorgesehen, da die Schülerinnen und Schüler diese Praktika im Rahmen ihrer Schulpflicht als Bestandteil des Unterrichts ableisten. Es handelt sich um eine schulische Veranstaltung, die lediglich an einem anderen Lernort - dem Betrieb - stattfindet. Das Jugendarbeitsschutzgesetz findet daher keine unmittelbare Anwendung. II. Praktikanten des Landes Vorbemerkung des Fragestellers: Für Praktikanten bei Bundesbehörden gibt es eine Richtlinie über die Dauer und die Vergütung von Praktika sowie über weitere Rahmenbedingungen des Praktikumsverhältnisses („Praktikantenrichtlinie Bund“). Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat für Einzelbereiche Tarifverträge geschlossen und im Übrigen Richtlinien für die Gewährung von Praktikantenvergütungen beschlossen, die sich jedoch auf die Vergütungsfrage beschränken und nur Höchstsätze vorsehen. Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) - Drucksache 18/2250 - betr. „Schutzvorkehrungen und Mindeststandards für Praktikanten" 1. Gibt es eine der Praktikantenrichtlinie Bund vergleichbare Richtlinie auch für Praktika bei dem Land Schleswig-Holstein? Ressort Dienststelle Antwort StK Neben der Praktikanten-Richtlinien der TdL und dem TV-Prakt-L sind keine weiteren Regelungen vorhanden. MJKE Neben der Praktikanten-Richtlinien der TdL und dem TV-Prakt-L sind keine weiteren Regelungen vorhanden. MBW Für den Schul- und Hochschulbereich siehe Antwort zu I., Frage 1. Für den Bereich des Ministeriums sind neben der Praktikanten-Richtlinien der TdL und dem TV-Prakt-L keine weiteren Regelungen vorhanden. IM Ressort ohne Polizei Neben der Praktikanten-Richtlinien der TdL und dem TV-Prakt-L sind keine weiteren Regelungen vorhanden. Polizei Neben der Praktikanten-Richtlinien der TdL und dem TV-Prakt-L bestehen für Betriebserkundungen im Rahmen der schulischen Betriebspraktika sowie für die Durchführung von Praktika allgemein weitere Regelungen. MELUR Neben der Praktikanten-Richtlinien der TdL und dem TV-Prakt-L sind keine weiteren Regelungen vorhanden. FM Neben der Praktikanten-Richtlinien der TdL und dem TV-Prakt-L sind keine weiteren Regelungen vorhanden. MWAVT Neben der Praktikanten-Richtlinien der TdL und dem TV-Prakt-L sind keine weiteren Regelungen vorhanden. MSGFG Neben der Praktikanten-Richtlinien der TdL und dem TV-Prakt-L sind keine weiteren Regelungen vorhanden. 2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass auch für Praktikanten des Landes zentrale Rahmenbedingungen wie Höchstdauer und Mindestvergütung von Praktika festgelegt werden sollten 3. Ist die Landesregierung insbesondere der Auffassung, dass für Praktikanten des Landes eine Mindestvergütung festgelegt werden sollte? Wenn ja, in welcher Höhe? Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) - Drucksache 18/2250 - betr. „Schutzvorkehrungen und Mindeststandards für Praktikanten" Antwort zu den Fragen 2 und 3: Die Höchstdauer für freiwillige Praktika sind nach dem jeweiligen Ausbildungszweck zu bemessen, für verpflichtende Praktika richten sie sich nach den jeweiligen Schul-, Ausbildungs-, Hochschul-, Prüfungs- oder Studienordnungen. Ein Bedarf an weitergehenden Festlegungen wird nicht gesehen. Dies gilt auch für Festlegungen zu Vergütungen, die über die Regelungen der TdL hinausgehen. 4. Zu den vom Land im Jahr 2013 angebotenen Praktika wird um Angabe der folgenden Informationen gebeten (bitte aufschlüsseln nach Dienststellen sowie danach, ob es sich um freiwillige oder verpflichtende Praktika handelte): a) Anzahl der Praktikumsverhältnisse b) Anteil von Hochschulabsolventen c) Dauer der Praktika d) Höhe der gezahlten Vergütung oder Entschädigung Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Ressort Dienststelle Praktikum: Freiwillig (F) / Pflicht (P) Davon Hochschulabsolventinnen und -absolventen Dauer Höhe Vergütung / Entschädigung StK 4 (F) / 11 (P) 6 1 Woche - 4 Monate keine MJKE Ministerium 10 (P) 10 4 bis 6 Wochen keine Diverse (Gerichte und Staatsanwaltschaften) Vgl. Anmerkung unten zu aa) sämtlich (P) 0 3 Monate (3 x 1 Monat) keine Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) - Drucksache 18/2250 - betr. „Schutzvorkehrungen und Mindeststandards für Praktikanten" Diverse (Gerichte) vgl. Anmerkung unten zu bb) sämtlich (F) 0 In der Regel 1-2 Wochen keine Landesamt für Denkmalpflege 1 (P) 0 2 Wochen keine Landesarchiv Schleswig-Holstein 7 (F) 4 2 bis 5 Wochen keine Archäologisches Landesamt 2 (F) 1 A) 6 Wochen (halbtags) B) 3 Wochen keine JVA NMS 1 (P) im Rahmen der staatlichen Anerkennung 1 1 Jahr 1.557,02 € pro Monat, § 8 TV-Prakt-L JVA NMS 1 (P) 0 4 Wochen keine Jugendarrestanstalt Moltsfelde 1 (P) 1 6 Wochen keine Jugendarrestanstalt Moltsfelde 1 (P) 0 6 Wochen + 20 Wochen keine JVA HL 2 (F) 0 4 Wochen keine JVA HL 1 (F)(Berufspraktikum für den allgemeinen Vollzugsdienst) 0 7 Wochen keine JVA HL 1 (P) Rahmen der staatlichen Anerkennung 1 9 Monate 1.557,02 € pro Monat, § 8 TV-Prakt-L JVA HL 1 (F) 0 2 Wochen keine JVA HL 1 (F) 0 4 Wochen keine JVA HL 1 (F) 0 1 Woche keine JVA HL 1(F)(Schnupperpraktikum für einen Psychologen) 1 14 Wochen keine JVA KI 1 (P) im Rahmen der staatlichen Anerkennung 1 1 Jahr 1.557,02 € pro Monat, Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) - Drucksache 18/2250 - betr. „Schutzvorkehrungen und Mindeststandards für Praktikanten" § 8 TV-Prakt-L MBW Ministerium 1 (F) 5 (P) 0 4 2 4 – 8 Wochen Keine keine IQSH 8 (P) 4 6 Wochen keine Hochschulen 58 (F)/88 (P) 22 1 Woche bis 6 Monate In 2 Fällen wurde eine Vergütung von 300 bzw. 500 € monatlich gezahlt. IM (ohne Polizei) Ministerium (ohne Polizeiabt.) 4 (P), davon 1 Schülerpraktikum 0 3 Wochen bis 4 Monate, 1 Woche keine keine LFA - - - - LFS - - - - LVermGeo 6 (P) 0 1 bis 13 Wochen keine IM Polizei Ministerium, Polizeiabt. 1 (F) 1 3 Monate keine PD Flensburg 80(F)/5 (P) 5 1-2 Wochen / 1 bis 4 Monate keine PD Kiel 192(F) /14 (P) 14 1-2 Wochen / 1 bis 4 Monate keine PD Lübeck 130 (F) /2 (P) 2 1-2 Wochen / 1 bis 4 Monate keine PD Bad Segeberg 195 (F)/19 (P) 19 1-2 Wochen / 1 bis 4 Monate keine PD Ratzeburg 66 (F) - 1-2 Wochen / 1 bis 4 Monate keine PD Neumünster 185 (F) /7 (P) 7 1-2 Wochen / 1 bis 4 Monate keine PD Itzehoe 87 (F) /3 (P) 3 1-2 Wochen / 1 bis 4 Monate keine Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) - Drucksache 18/2250 - betr. „Schutzvorkehrungen und Mindeststandards für Praktikanten" LPA, Abt 4 38 (F) - 1-2 Wochen / 1 bis 4 Monate keine LPA (ohne Abteilung 4) 10 (F) /7 (P) 7 1-2 Wochen / 1 bis 4 Monate keine MELUR MELUR 17 (P) 14 ~8 Wochen keine LKN 2 (F) / 32 (P) 11 ~6 Wochen keine LLUR 12 (F) / 25 (P) 25 ~7 Wochen keine Landeslabor 9 (F) / 4 (P) 4 ~3 Wochen keine FM FM 1 (F) 1 2 Monate keine AIT 1 (P) 0 1 Woche keine FA Dithmarschen 12 (P) 0 je 1 Woche keine FA Dithmarschen 1 (F) 0 2,5 Monate keine FA EckernfördeSchleswig 5 (F) 0 je 1 Woche keine FA EckernfördeSchleswig 13 (P) 0 je 1 Woche keine FA Elmshorn 10 (P) 0 je 2 Wochen keine FA Elmshorn 2 (F) 0 je 1 Woche keine FA Elmshorn 1 (P) 1 4 Wochen keine FA Flensburg 3 (P) 0 je 1 Woche keine FA Flensburg 13 (P) 0 je 2 Wochen keine FA Kiel-Nord 4 (P) 4 je 4 Wochen keine FA Kiel-Nord 3 (P) 0 je 2 Wochen keine FA Kiel-Nord 3 (P) 0 je 1 Woche keine FA Kiel-Nord 2 (F) 0 je 1 Woche keine FA Kiel-Süd 2 (P) 0 je 2 Wochen keine FA Kiel-Süd 2 (P) 2 je 1 Monat keine FA Lübeck 5 (F) 0 je 1 Woche keine FA Lübeck 13 (P) 0 je 2 Wochen keine FA Neumünster 3 (P) 0 je 1 Woche keine FA Neumünster 3 (P) 0 je 2 Wochen keine Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) - Drucksache 18/2250 - betr. „Schutzvorkehrungen und Mindeststandards für Praktikanten" FA Neumünster 1 (F) 0 2 Wochen keine FA Neumünster 1 (P) 1 1 Monat keine FA Nordfriesland 5 (F) 0 je 2 Wochen keine FA Nordfriesland 10 (P) 0 je 2 Wochen keine FA Ostholstein 2 (F) 0 je 1 Woche keine FA Ostholstein 2 (F) 0 je 2 Wochen keine FA Pinneberg 3 (F) 0 je 1 Woche keine FA Pinneberg 4 (P) 0 je 2 Wochen keine FA Plön 3 (F) 0 je 1 Woche keine FA Plön 4 (P) 0 je 1 Woche keine FA Plön 1 (P) 0 2 Wochen keine FA Ratzeburg 8 (P) 0 je 1 Woche keine FA Stormarn 3 (P) 0 2 Wochen keine FVA SH 1 (F) 0 2 Wochen keine FVA SH 1 (F) 0 4 Wochen keine FVA SH 1 (P) 0 4 Wochen keine MWAVT Ministerium 9 (P) 3 1 – 12 Wochen keine LBV SH (Betriebssitz Kiel) 5 (P) 5 4 Wochen keine LBV SH (NL HL) 13 (F) / 1 (P) 1 1 Tag – 12 Wochen keine LBV SH (NL IZ) 6 (F) / 1 (P) 0 1 – 4 Wochen keine MSGFG 2 (P) 2 11 Monate in 2013/ 12 Mon.(01.12.2012- 30.11.2013) 1.577,02 /Monat - TV Prakt.-L 2 (P) 2 6 Wochen keine 1(P) 1 4 Wochen keine Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) - Drucksache 18/2250 - betr. „Schutzvorkehrungen und Mindeststandards für Praktikanten" 1 (P) 1 4 Wochen keine 1 (P) 1 4 Monate in 2013 / 5 Mon.(01.09.2013- 31.01.2014) keine 9 (P) 0 2 – 6 Wochen keine 6 (F) 0 2 – 6 Wochen keine 3 (P) 0 2 – 3 Monate keine 1 (P) 0 1 Monat keine Anmerkung des MJKE: aa) Studierende der Rechtswissenschaften haben nach § 4 JAVO in den vorlesungsfreien Zeiten des Studiums praktische Studienzeiten von insgesamt drei Monaten zu absolvieren. Jeweils ein Monat muss dabei auf ein Praktikum bei einem Amtsgericht sowie einer Verwaltungsbehörde entfallen. Für einen weiteren Monat besteht ein Wahlrecht, das Gerichte, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwaltschaft, Verwaltungsbehörden und sonstige Stellen einschließt, die eine sachgerechte Ausbildung gewährleisten können (z. B. Tätigkeit in einer LT-Fraktion). Die Ableistung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, § 2 Abs. 1 Nr. 4 JAVO. Wegen der zeitlichen Streckung der zu leistenden praktischen Studienzeiten sowie bestehender Wahlrechte über Reihenfolge und ausbildende Stelle erhebt das Landesjustizprüfungsamt keine Daten zu Anzahl und Art der in seinem Geschäftsbereich jährlich durchgeführten Praktika. Zur Anzahl der Praktikumsverhältnisse im Jahr 2013 können daher keine konkreten Angaben gemacht werden. Abstrakt lässt sich sagen, dass jährlich rund 300 Kandidatinnen und Kandidaten die staatliche Pflichtfachprüfung absolvieren, so dass auf diese bezogen auf die Gesamtstudiendauer 900 geleistete Praktikumsmonate entfallen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass praktische Studienzeiten im Rahmen von Wahlmöglichkeiten und Studienortwechseln auch außerhalb Schleswig-Holsteins geleistet worden sein können (vgl. § 4 Abs. 5 JAVO). Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) - Drucksache 18/2250 - betr. „Schutzvorkehrungen und Mindeststandards für Praktikanten" bb) Daneben werden durch die einzelnen Gerichte in eigener Verantwortung Praktika zum Zwecke der Berufsfindung für Schülerinnen und Schüler der 9./10. bzw. 12. Jahrgangsstufe angeboten. Auch zu diesen werden weder zentral durch die Obergerichte noch durch die ausrichtenden Gerichte Daten erhoben, so dass Angaben zur Anzahl von Praktika im Jahr 2013 nicht verfügbar bzw. nur durch überobligatorischen Aufwand ermittelbar sind. KA 18-2250 Zusammenfassung 2