SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2253 18. Wahlperiode 14-09-22 Kleine Anfrage des Abgeordneten Karsten Jasper (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Wirtschaft Arbeit, Verkehr und Technologie Umrüstung der Hubschrauberlandeplätze in Schleswig-Holstein aufgrund der „VERORDNUNG (EU) Nr. 965/2012 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates“ Vorbemerkung der Landesregierung: Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist eine rein betriebliche Vorschrift für den gewerblichen Einsatz von Hubschraubern unabhängig von den luftrechtlichen Regelungen für Flugplätze. Sie regelt speziell den Flugbetrieb im sogenannten „helicopter emergency medical service“ (HEMS) außerhalb von Flugplätzen und Einsatzorten. Regelmäßiger Flugbetrieb ist demnach nur zulässig, wenn die Landestelle flugbetrieblich anfliegbar ist und bestimmte infrastrukturelle Anforderungen erfüllt. Dann kann die Landestelle als sogenannte Örtlichkeit von öffentlichem Interesse im Sinne der o.g. Verordnung eingestuft werden. Die Bezeichnung als Landestelle bzw. Örtlichkeit von öffentlichem Interesse soll den Unterschied zu Hubschrauberlandeplätzen , die nach § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) genehmigt sind, deutlich machen. Hubschrauberlandeplätze, die nach § 6 LuftVG genehmigt sind, werden von der o.g. Verordnung nicht erfasst. Zuständige Behörde für gewerblichen Flugbetrieb ist das Luftfahrtbundesamt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat eine Arbeitsgruppe aus Bundespolizei, Deutscher Rettungsflugwacht und ADAC-Luftrettung beauftragt, die regelmäßig angeflogenen Landestellen zu bewerten. Derzeit werden alle potenziellen Landestellen erfasst, bewertet und bei Eignung als Örtlichkeit von öffentlichem Interesse werden die entsprechenden flugbetrieblichen Maßnahmen festgelegt. Drucksache 18/2253 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 1. Ist der Landesregierung inzwischen bekannt, welche Hubschrauberlandeplätze in Schleswig-Holstein aufgrund o.g. Verordnung angepasst werden müssen ? Wenn ja, welche? 2. Ist der Landesregierung bekannt, welche Hubschrauberlandeplätze schon jetzt den Anforderung entsprechen? Wenn ja, welche? Antwort: Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Eine Anpassung aufgrund der o.g. Verordnung kommt nur für Landestellen in Betracht, die nicht genehmigte Hubschrauberlandeplätze im Sinne von § 6 LuftVG sind. Für den luftgebundenen Rettungsdienst bestehen in SchleswigHolstein entsprechende genehmigte Hubschrauberlandeplätze an den folgenden Krankenhäusern und Stationen: UKSH Lübeck, UKSH Kiel, Klinikum Itzehoe, Johanniter-Krankenhaus Geesthacht, Klinikum Nordfriesland- Klinik Niebüll, Klinikum Nordfriesland - Klinik Husum, Diakonissenanstalt Flensburg, Friedrich-Ebert Krankenhaus Neumünster, Westküstenklinikum Heide, Klinikum Neustadt, Station Rendsburg, Station Siblin. Im Übrigen bleiben die Ergebnisse der in der Vorbemerkung angesprochenen Bewertung abzuwarten. Da diese bislang noch nicht abgeschlossen ist, kann noch nicht festgestellt werden, welche Landestellen als Örtlichkeit von öffentlichem Interesse im Sinne der o.g. Verordnung eingerichtet werden müssen und welche Anpassungen an Landestellen evtl. erforderlich werden. 3. Ist der Landesregierung inzwischen bekannt, ob Krankenhausträger eine Umrüstung von Hubschrauberlandeplätzen vornehmen, um der EU-Verordnung zu entsprechen? Wenn ja, welche? Antwort: Eine Abfrage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung hat ergeben, dass seitens einiger Krankenhäuser grundsätzlich ein Interesse besteht, eine Örtlichkeit von öffentlichem Interesse einzurichten. Genaueres kann erst nach Abschluss der in der Vorbemerkung angesprochenen Prüfung festgelegt werden. 4. Ist der Landesregierung bekannt, ob Krankenhausträger keine Umrüstung vornehmen und damit keinen Landeplatz nach der neuen EU-Verordnung vorhalten werden? Wenn ja, welche? Antwort: Ja. Nach dem Ergebnis der Abfrage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit , Wissenschaft und Gleichstellung ist an den Krankenhäusern in Pinneberg und Bad Bramstedt keine Einrichtung als Örtlichkeit von öffentlichem Interesse beabsichtigt. 3 5. Ist mit den Krankenhausträgern über die Finanzierung der Investitionen zur Umrüstung gesprochen worden? Antwort: Mit den Krankenhäusern ist über eine entsprechende Finanzierung nicht gesprochen worden.