SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2273 18. Wahlperiode 29. September 2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Steuerliche Auswirkungen einer Gastgeber-Kurabgabe Vorbemerkung: Seit Jahren wird diskutiert, kommunale Kurabgaben vom Gastgeber statt vom Gast zu erheben. In diesem Fall würden die Gastgeber den Übernachtungspreis voraussichtlich anheben, um die Abgabe weiterzugeben. 1. Trifft es zu, dass bei Einführung einer Gastgeber-Kurabgabe die erhebende Gemeinde gegenüber dem Gastgeber keine Umsatzsteuer ausweisen dürfte und der Gastgeber deshalb keine Vorsteuer geltend machen könnte? Antwort: Ja. Die Gemeinden erbringen durch die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen steuerbare und steuerpflichtige Leistungen. Leistungsempfänger sind wie bisher die Gäste, auch wenn die dafür erhobene Kurabgabe von den Gastgebern zu entrichten ist. Es handelt sich um ein Entgelt von dritter Seite (§ 10 Abs. 1 S. 3 UStG). Da die Gemeinden ihre Leistungen nicht an die Gastgeber erbringen, dürfen sie in ihren Abrechnungen gegenüber den Gastgebern keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. 2. Könnte eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 5 Nr. 2 UStG der erhebenden Gemeinde ermöglichen, gegenüber dem Gastgeber bei ihr auf die Kurabgabe entstehende Umsatzsteuer auszuweisen? Antwort: Nein, da die Voraussetzungen für eine Rechtsverordnung gemäß § 15 Abs. 5 Nr. 2 UStG nicht erfüllt sind. Die Ermächtigung in § 15 Abs. 5 Nr. 2 UStG bietet die Möglichkeit zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten die Berechtigung zum Vorsteuerabzug auf einen anderen Unternehmer zu übertragen. Da es sich bei den Gästen in der Regel um Private handelt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, scheidet eine Übertragung der Vorsteuerabzugsberechtigung durch die Gäste auf die Gastgeber aus. 3. Wie steht die Landesregierung zu dem Wunsch der Wirtschaft, das Land möge durch Bundesratsinitiative dringend eine entsprechende bundesrechtliche Verordnungsregelung beantragen? Antwort: Es wird insoweit auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.