SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2277 18. Wahlperiode 14-09-29 Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Jörn Arp und Peter Sönnichsen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Bauliche Veränderungen der Fehmarnsund-Brücke II Vorbemerkung der Fragesteller Den Kieler Nachrichten vom 04. September 2014 war zu entnehmen, dass bis 2025 die Insel Fehmarn und das Festland durch zwei neue Brücken verbunden werden sollen. Darüber hinaus wird das von der Bahn vorgelegte Gutachten zitiert, dass mit einer „nur geringen Restnutzungsdauer“ bei den zu erwartenden Verkehren nach Eröffnung des Fehmarnbelt-Tunnels zu rechnen sei. Vorbemerkung der Landesregierung Bei der Fehmarnsundbrücke handelt es sich um eine kombinierte Eisenbahn- und Straßenbrücke , die sich im gemeinsamen Eigentum der Deutschen Bahn AG und der Bundesstraßenverwaltung befindet. Basis der bisherigen Überlegungen und weiteren Planungen ist eine von der DB Projektbau GmbH in Abstimmung mit dem Bundesverkehrsministerium und der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen SchleswigHolstein in Auftrag gegebene Studie, in der eine Ertüchtigung der vorhandenen Brücke als unwirtschaftlich eingestuft und stattdessen verschiedene Konstellationen für eine Schienen- und Straßenverbindung beleuchtet werden. Eine Entscheidung über die weiter zu verfolgende Variante liegt noch nicht vor. 1. Behindert das schleswig-holsteinische Denkmalschutzgesetz den Bau zweier neuer Brücken? Falls ja, warum und wie will die Landesregierung dieses Problem beheben? 2. Ist ein Abriss der bestehenden Fehmarnsundbrücke mit dem Denkmalschutz- gesetz vereinbar. Falls nein, warum und wie plant die Landesregierung dieses Problem zu beheben ? Drucksache 18/2277 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 zusammen beantwortet : Das schleswig-holsteinische Denkmalschutzgesetz sieht in § 7 Abs. 1 Nr. 1 vor, dass (u.a.) die bauliche Veränderung oder der Rückbau eines eingetragenen Kulturdenkmals der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedarf. Gemäß § 7 Abs. 3 bedarf auch die Errichtung von Anlagen in der unmittelbaren Umgebung, innerhalb wesentlicher Sichtachsen und in der unmittelbaren Umgebung weiterer wertbestimmender Merkmale eines eingetragenen Kulturdenkmals , die eine Gefahr für den Denkmalwert bedeuten, einer solchen Genehmigung . Bei der Fehmarnsundbrücke handelt es sich um ein eingetragenes Kulturdenkmal . Die Entscheidung trifft die zuständige Denkmalschutzbehörde nach Vorliegen eines konkreten Antrags unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Verpflichteten.