SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2278 18. Wahlperiode 2014-09-24 Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiner Rickers (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) 1. Trifft es zu, dass eine Entwurfsfassung zur Novellierung des LNatSchG an die Presse gelangt ist? Wenn ja, wer hat dies veranlasst bzw. welche Medien wurden wann und in wessen Auftrag / mit wessen Wissen informiert? Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat keine Entwurfsfassung zur Novellierung des LNatschG an die Medien gegeben. 2. Trifft es zu, dass Natur- und Umweltverbände ebenfalls informiert wurden? Wenn ja, welche, wann und in wessen Auftrag / mit wessen Wissen? Nein. 3. Wurden ggf, weitere Verbände/ Institutionen informiert? Wenn ja, welche, wann und in wessen Auftrag / mit wessen Wissen? Nein. 4. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass generell Verbands- und Medienvertreter vor den gewählten Parlamentariern informiert werden sollten? Wenn nein, wie gedenkt die Landesregierung zukünftig sicher zu stellen, dass Drucksache 18/2278 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 sich ähnliche Vorgänge nicht wiederholen? Nein. Die Landesregierung wird weiterhin auf der Grundlage von § 2 des Gesetzes über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 17. Oktober 2006 den Landtag zeitgleich mit Verbands- und Medienvertretern über Gesetzentwürfe informieren. 5. Wann können alle im Landtag vertretenen Fraktionen damit rechnen, eine Entwurfsfassung zu erhalten? Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird den Landtag über den Gesetzentwurf unterrichten, sobald er den kommunalen Spitzenverbänden, sonstigen Verbänden, Organisationen oder Körperschaften nach Abschluss des Ressortanhörungsverfahrens zur Anhörung zugeleitet wird. 6. Welches sind die wesentlichen neuen Regelungsschwerpunkte des Entwurfes ? Wesentliche neue Regelungsschwerpunkte des Referentenentwurfes sind: a) In das Gesetz soll als Konkretisierung der Zielsetzung die Verpflichtung aufgenommen werden, darauf hinzuwirken, dass bei der Nutzung von Natur und Landschaft wildlebende Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgrundlagen nur soweit beeinträchtigt werden, wie es für den beabsichtigten Zweck unvermeidlich ist. b) In Schleswig-Holstein wird angestrebt, dass der Biotopverbund mindestens 15% der Landesfläche umfasst. c) Es ist beabsichtigt, wieder ein Vorkaufsrecht für naturschutzfachlich besonders wertvolle Flächen einzuführen. d) Die Verpflichtung der Naturschutzbehörden, vorrangig zu prüfen, ob ein Ziel auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann, soll in eine Kannbestimmung umgewandelt werden. e) Arten- und strukturreiches Dauergrünland soll gesetzlich besonders geschützt werden. f) Es ist beabsichtigt, das Recht zum Betreten von Flächen in der freien Landschaft zu Erholungszwecken auf Bereiche außerhalb von Wegen auszudehnen.