SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2307 18. Wahlperiode 2014-10-01 Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Günther (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Öl- und Gasaufsuchung in Schwansen 1. Wie ist der aktuelle Sachstand des beim für Schleswig-Holstein zuständigen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie eingereichten Antrags auf Aufsuchungserlaubnis der Firma Central Anglia in der Region Schlei-Ostsee? Das Verfahren befindet sich in der Beteiligung. 2. Liegt auch ein Bewilligungsantrag vor? Es liegt für das Feld Waabs ein Bewilligungsantrag vor. Falls ja, welche Konsequenzen ergeben sich hieraus? Das Verfahren befindet sich in der Beteiligung. Im Fall einer Erteilung einer Bewilligung wird dem Unternehmen das ausschließliche Recht gewährt, in diesem Fall Kohlenwasserstoffe aufzusuchen und zu gewinnen. Ein tatsächlicher Eingriff in den Boden wie z.B. seismische Untersuchungen oder Förderbohrungen ist damit nicht erlaubt . Falls nein wie ist der Sachstand? Entfällt. 3. Welche Kriterien müssen für eine positive Bescheidung des Antrags erfüllt werden und welchen Einfluss hat die geltende landesplanerische Veränderungssperre darauf ? Drucksache 18/2307 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Für eine Erlaubnis müssen folgende Anforderungen erfüllt werden: 1. Der Antragsteller muss die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, genau bezeichnen, 2. das Feld, in dem aufgesucht werden soll, muss dem § 4 Abs. 7 BBergG entspre- chen oder in einer Karte in einem geeigneten Maßstab oder entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 BBergG eingetragen sein, 3. der Antragsteller muss ein Arbeitsprogramm vorlegen, in dem insbesondere dargelegt ist, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen, 4. der Antragsteller muss sich verpflichten, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluss, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben, 5. der Antragsteller muss sich verpflichten, auf Verlangen der zuständigen Behörde a) bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Er- laubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken, b) bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsu- chung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern , deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient, 6. der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, 7. bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBergG im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können, 8. eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen darf nicht gefährdet werden, 9. Bodenschätze dürfen nicht beeinträchtigt werden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder 10. überwiegende öffentliche Interessen dürfen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld nicht ausschließen. Für eine Bewilligung müssen zusätzlich: 1. Die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tie- fe in einem Lageriss genau angegeben werden, 2. das Feld, in dem gewonnen werden soll, dem § 4 Abs. 7 BBergG entsprechen oder in einem Lageriss entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 BBergG eingetragen sein, 3. der Antragsteller muss nachweisen, dass die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind, 4. der Antragsteller muss ein Arbeitsprogramm vorlegen, aus dem insbesondere hervorgeht , dass die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt. Grundsätzlich sind Erfordernisse der Raumordnung als mögliche entgegenstehende öffentliche Interessen durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zu prüfen. Die in Aufstellung befindlichen Ziele zu Nutzungen des Untergrundes und eine sich daraus ergebende Untersagung von Vorhaben greifen jedoch erst im Rahmen 3 eines Betriebsplanverfahrens, wenn ein Antrag auf Einsatz der Fracking-Methode gestellt wird. 4. Ist mit einer positiven Bescheidung des Antrags zu rechnen? Der Antrag wird derzeit ergebnisoffen geprüft. Die Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung stehen noch aus, insbesondere zu § 11 Nr. 10 BBergG bzgl. des überwiegenden öffentlichen Interesses im gesamten Feld. Wenn alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, ist die Erlaubnis zu erteilen. Falls ja, wann und welche technischen Maßnahmen zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen in der Region wären dann erlaubt und mit welchen wäre der Erfahrung nach zu rechnen? Keine. 5. Unter welchen Bedingungen wird insbesondere im Hinblick und unter Einbezug von raumordnerischen Kriterien sowie dem Berg- und Wasserrecht im Anschluss eine Fördergenehmigung erteilt bzw. verweigert werden können? Wenn alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden und raumordnerische Erfordernisse nicht entgegenstehen, ist die Zulassung eines Betriebsplanes zu erteilen. 6. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um im Falle einer erlaubten Förderung von Kohlenwasserstoffen in der Region Schlei-Ostsee eine Förderung durch Fracking auszuschließen? Im Fall einer Beantragung einer Förderung mit der Fracking-Methode wird die Landesplanungsbehörde die Maßnahme untersagen, da davon auszugehen ist, dass die Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder sie unnötig erschweren würde. Die zuständige Behörde wird die Zulassung eines Betriebsplans dann nicht erteilen.