SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2316 18. Wahlperiode 2014-10-06 Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Franzen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Mitwirkungsrechte der Elternvertretungen an Grundschulen Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Grundschulverordnung sieht eine Einschränkung der Mitwirkungsrechte von El- ternvertretungen der Grundschulen bei der Erteilung von Noten vor. Hier kommt ein Beschluss nur zustande, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Lehrkräfte dem zustimmt. Auf welcher rechtlichen Grundlage hat die Landesregierung die Mitwirkungsrechte der Elternvertreterinnen und Elternvertreter der Grundschulen bei der Beschlussfas- sung zu Noten in der Schulkonferenz beschränkt? Antwort: Gem. § 63 Abs. 1 Nr. 5 Schulgesetz (SchulG) entscheidet die Schulkonferenz u.a. über die Grundsätze der Zeugniserteilung. Die Frage, ob Noten- oder Berichtszeug- nisse erteilt werden, ist eine solche Grundsatzfrage. Gem. § 63 Abs. 5 SchulG kom- men Beschlüsse der Schulkonferenz gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 SchulG nur wirksam zustande, wenn die Mehrkräfte der Lehrervertreter in der Konferenz zu- stimmt. Die Einschränkung des § 63 Abs. 5 SchulG gilt unmittelbar auch an Grund- Drucksache 18/2316 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 schulen. Die neue Vorschrift in der Landesverordnung über Grundschulen steht da- her nicht im Widerspruch zum Schulgesetz. Da eine Schule Teil der staatlichen (Bildungs-)Verwaltung ist, können die wesentli- chen Grundlagen ihres Handelns nicht durch Personen bestimmt werden, die nicht Angehörige der staatlichen Verwaltung sind. Dies würde gegen das verfassungs- rechtliche Demokratieprinzip und gegen Artikel 7 Grundgesetz verstoßen, wonach das Schulwesen unter Aufsicht des Staates steht. Insofern muss die Letztentschei- dung der für die Umsetzung des gesetzlichen Bildungsauftrages verantwortlichen staatlichen Bildungsverwaltung vorbehalten bleiben.