SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2318 18. Wahlperiode 2014-10-07 Kleine Anfrage des Abgeordneten Johannes Callsen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Wahrung schleswig-holsteinischer Interessen 1. Inwieweit sieht die Landesregierung in der engen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen der schleswig-holsteinischen Bildungsministerin und dem Ersten Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg mögliche Potenziale für einen Interessenskonflikt bei Verhandlungen zwischen beiden Ländern? Bitte näher darlegen. Antwort: Die Landesregierung sieht keinen Interessenkonflikt. Für Interessenkonflikte gelten die Regelungen des § 81 des Landesverwaltungsgesetzes. Interessenkonflikte liegen danach vor, wenn eigene Interessen eines Amtsträgers oder seiner Ehegatten oder Verwandten mit den Interessen der vom Amtsträger vertretenen Gebietskörperschaft kollidieren können. Das ist in Bezug auf Frau Ministerin Ernst und ihren Ehegatten nicht der Fall, denn sie vertreten nicht eigene Interessen, sondern die Interessen ihrer Länder. Wenn zwischen den Ländern unterschiedliche Interessen bestehen, sind beide Ehegatten nicht in ihren persönlichen Rechten und Pflichten betroffen, sondern als Amtsträger verpflichtet, Drucksache 18/2318 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 die unterschiedlichen Interessen ihrer Länder zu wahren. Die Landesregierung hat keinen Zweifel, dass die Ministerin für Schulen und Berufsbildung die Interessen Schleswig-Holsteins gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg effektvoll vertreten wird. 2. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die schleswig-holsteinischen Interessen bei möglichen Konflikten in der Bildungspolitik mit Hamburg - wie zum Beispiel beim Gastschulabkommen - vollständig vertreten und gewahrt werden? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wie stellt die Landesregierung bei ihren Beratungen sicher, dass Verhandlungsstrategien der Landesregierung gegenüber Hamburg - auch in anderen Politikfeldern wie etwa der Elbvertiefung, der Entsorgung des Hafenschlicks, der AKN oder der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beider Länder - aufgrund dieser familiären Verbindung nicht im Vorfeld und zum Nachteil SchleswigHolsteins bekannt werden? Antwort: § 4 Abs. 1 des Landesministergesetzes konkretisiert die Verpflichtungen der Ministerinnen und Minister zur Amtsverschwiegenheit. Danach sind die Ministerinnen und Minister u.a. zur Verschwiegenheit über solche ihr oder ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Die in der Frage angesprochenen Verhandlungsstrategien gehören zu diesen ihrer Natur nach vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten . Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch gegenüber dem Ehegatten . Die Landesregierung ist überzeugt, dass die Ministerin für Schule und Berufsbildung auch insoweit ihre Amtspflichten getreulich erfüllen wird. 4. Sieht die Landesregierung in der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen dem Hamburger Bürgermeister und der schleswig-holsteinischen Ministerin für Schule und Berufsbildung Probleme hinsichtlich einer beamtenrechtlichen oder politischen Befangenheit? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 2318 3 Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Nein, siehe Antworten zu den Fragen 1 bis 3. 5. Enthält der „Corporate Governance Kodex“ der Landesregierung Regelungen hinsichtlich möglicher Interessenkonflikte, hinsichtlich der Wahrung schleswigholsteinischer Interessen oder hinsichtlich beamtenrechtlicher oder politischer Befangenheit? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Nein. Der „Corporate Governance Kodex“ der Landesregierung legt die grundlegenden Bestimmungen zur Leitung, Überwachung und Prüfung von Unternehmen fest, an denen das Land Schleswig-Holstein beteiligt ist. Er ist daher für Regierungshandeln, soweit es nicht auf die Überwachung von Unternehmen zielt, nicht einschlägig. Die Regelungen für Regierungshandeln ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Landesministergesetzes und des Landesverwaltungsgesetzes (siehe Antworten zu den Fragen 1-4).