SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2320 18. Wahlperiode 2014-10-08 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Anpassung des Informationszugangsgesetzes 1. Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-204/09 und C-515/11) sind Ministerien, wenn sie an einem Gesetzgebungsverfahren beteiligt sind, nur während der Dauer dieses Verfahrens nicht zur Herausgabe von entsprechenden Umweltinformationen verpflichtet; weiterhin stellen Ministerien auch bereits während des Verfahrens zum Erlass einer Rechtsverordnung eine informationspflichtige Stelle im Sinne der Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG dar. Auf Bundesebene ist deshalb eine Erweiterung des Umweltinformationsgesetzes geplant. Wie und wann will die Landesregierung das Informationszugangsgesetz des Landes in Einklang bringen mit der Richtlinie 2003/4/EG in ihrer Auslegung durch den EuGH? Antwort: Ein Gesetzentwurf hierzu befindet sich neben Änderungen im Landesverwaltungsgesetz vor der Zweiten Kabinettsbefassung. Mit Schreiben vom 20.11.2013 ist der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages nach der Ersten Kabinettsbefassung über den Gesetzentwurf unterrichtet worden. Drucksache 18/2320 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2. Im Zuge der Verfassungsreform soll der Informationszugang Verfassungsrang erhalten. Bei den Beratungen des Sonderausschusses bestand Einigkeit, dass das Informationszugangsgesetz aufgrund der geplanten Verfassungsbestimmung zu überarbeiten sein würde, namentlich was die Beweislastverteilung im Ablehnungsfall angeht (so auch der Koalitionsvertrag). Mit welchem Inhalt und wann will die Landesregierung einen entsprechenden Entwurf zur Änderung des Informationszugangsgesetzes ausarbeiten und vorlegen? Antwort: Die Landesregierung wird mit Verkündung des verfassungsändernden Rechts einen Entwurf für eine Änderung des Informationszugangsgesetzes in dem dafür vorgesehenen Verfahren vorlegen. Wird die Landesregierung gesetzesinitiativ, wird der zeitliche Ablauf maßgeblich auch durch die verbindlich durchzuführenden Anhörungen bestimmt sein. 3. Laut Koalitionsvertrag soll Schleswig-Holstein gemeinsam mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz deutschlandweit zum "Vorbild für eine aktive Informationsfreiheit" entwickelt werden, in deren Rahmen "Behörden und andere öffentlich-rechtlichen Stellen so viele Informationen wie möglich von sich aus zur Verfügung stellen". a) Welche konkreten Vorstellungen hat die Landesregierung insoweit? b) Soweit ein deutschlandweiter Vorbildcharakter angestrebt wird, in welchen Punkten soll über das bisher führende Hamburger Transparenzgesetz hinaus gegangen werden? c) Welchen Zeitplan verfolgt die Landesregierung? Antwort zu a - c: Die Landesregierung wird die Bewegung des Informationszugangs maßgebend im Lichte der Ergebnisse der Verfassungsreform, in deren Kontext hierüber ausgiebig diskutiert worden ist, und der Erkenntnisse des Hamburger Transparenzmodells weiter bewerten. 4. Bisher ist das Informationszugangsgesetz nur hinsichtlich Umweltinformationen auf die Prüftätigkeit des Landesrechnungshofs anwendbar. Auf Bundesebene hatten Beauftragter für Informationsfreiheit und Bundesrechnungshof dagegen einen gemeinsamen Vorschlag zur Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes abgestimmt, der einerseits einen grundsätzlichen Zugang zu Unterlagen des Rechnungshofs vorsah, andererseits aber "nicht ... abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse" und noch nicht beratene "Berichte an das Parlament" ausnahm. Wie steht die Landesregierung dazu, den Landesrechnungshof nach dieser Maßgabe in den Anwendungsbereich des Informationszugangsgesetzes aufzunehmen? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2320 Antwort: Die Landesregierung weist auf § 96 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung hin (eingefügt aufgrund Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 vom 20. Dezember 2013, GVOBl. 2014, S. 494). 5. Wie steht die Landesregierung zu einer Aufnahme des Landtags in den Anwendungsbereich des Informationszugangsgesetzes hinsichtlich abgeschlossener Gesetzgebungstätigkeit? Antwort: Die schleswig-holsteinische Landesregierung enthält sich solcher Bewertungen zu Angelegenheiten, die der Schleswig-Holsteinische Landtag in eigener Zuständigkeit zu erwägen hat. 6. Die Aufbewahrung von Gerichtsakten nach Abschluss des Verfahrens stellt eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung dar (Urt. d. BFH v. 20.10. 2005 - VII B 207/05). Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass das Informationszugangsgesetz deshalb schon heute auf Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren Anwendung findet (so die Anwendungshinweise zu § 1 IZG LSA)? Antwort: Ja. Nach § 1 Abs. 2 IZG SH gilt das Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein für den Zugang zu Informationen, über die die in § 2 Abs. 3 bestimmten informationspflichtigen Stellen verfügen. Gerichte sind aus dem Kreis der informationspflichtigen Stellen gemäß § 2 Abs. 4 nur ausgeschlossen, soweit sie keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 LVwG ausüben, sondern als Organe der Rechtspflege tätig werden. Ausgenommen sind damit nur die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübte Rechtsprechung und die in sachlicher Unabhängigkeit ausgeübten Geschäfte nach dem Rechtspflegergesetz. Zur Rechtspflege in diesem Sinne zählt zwar die Verwaltung der Akten zu laufenden, nicht aber zu abgeschlossenen Gerichtsverfahren.