SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2352 18. Wahlperiode 2014-10-14 Kleine Anfrage des Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Kreisumlage 1. Liegen der Landesregierung Informationen vor, welche Kreise ihre Kreisumlage seit dem 01. Juni 2014 erhöht haben bzw. erhöhen wollen. Wenn ja, bitte die Kreise und die jeweilige Erhöhung der Kreisumlage (Veränderung des Umlagesatzes ) benennen. Antwort: Grundsätzlich enthält die vom Kreis zu erlassene Haushaltssatzung die Festsetzung des Kreisumlagesatzes. In der Zeit vom 01. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2014 wurde keine Haushaltssatzung vorgelegt, in der ein erhöhter Kreisumlagesatz festgesetzt wurde. Nach dem 30. Juni eines Jahres dürfen die Umlagesätze die bisherigen Umlagesätze nicht übersteigen. Für das Jahr 2015 hat sich lediglich der Kreis Plön im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 14. Januar 2013 über die Konsolidierungshilfen nach § 16 a des Finanzausgleichsgesetzes verpflichtet, die Kreisumlage von 35 % auf mindestens 35,86 % festzusetzen, solange ein Abbau der aufgelaufenen Jahresfehlbeträge nicht erfolgt ist oder sich mittelfristig ein neuer Jahresfehlbetrag abzeichnet. Der Kreis Plön hat mit Schreiben vom 22. März 2014 als zusätzliche Konsolidierungsmaßnahme die Erhöhung der Kreisumlage auf 36 % zum Jahr 2015 angekündigt. Ansonsten wurde von den Kreisen bisher keine Haushaltssatzung für das Jahr 2015 vorgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Absicht, die Kreisumlage zu erhöhen, gegenüber dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten nicht angezeigt werden muss. Drucksache 18/ 2352 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Kann die Regelung zu Kreisumlage § 19 des Gesetzentwurfes der Landesregierung zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs (Drs. 18/1659) dazu führen, dass die Kreise ihre freiwilligen Leistungen mit der Einführung des Gesetzentwurfes einstellen müssen? Antwort: Die Regelung zur Kreisumlage in § 19 des Gesetzentwurfes entspricht ganz überwiegend der Regelung des § 27 des geltenden Finanzausgleichsgesetzes . Dies gilt grundsätzlich sowohl hinsichtlich des Rahmens als auch der Anhörung bezüglich einer Erhöhung des Kreisumlagesatzes. Neu ist, dass die Darlegungspflichten für derartige Vorhaben erhöht werden. Dies dient dem Zweck, den Dialog zwischen Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden zu fördern.