SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/24 18. Wahlperiode 28.06.2012 Kleine Anfrage des Abgeordneten Tobias Koch (CDU) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Haushaltsaufstellungsverfahren Vorbemerkung zu Frage 1: In den Zeilen 391/392 Koalitionsvertrag heißt es: „Im Herbst 2012 wird die Landesregierung einen Entwurf für das Haushaltsjahr 2013 vorlegen .“ 1. Beabsichtigt die Landesregierung den Haushalt für die Kalenderjahre 2013 und 2014 jährlich oder zweijährlich als Doppelhaushalt aufzustellen? Antwort: Die Landesregierung wird für das Haushaltsjahr 2013 nicht von der Möglichkeit des § 12 Landeshaushaltsordnung (LHO), den Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufzustellen, Gebrauch machen. 2. Wie beurteilt die Landesregierung grundsätzlich das Instrument von Doppelhaus- halten im Hinblick auf Entbürokratisierung, Planungssicherheit und Haushaltsdisziplin ? Antwort: Die Landesregierung hält Doppelhaushalte für ein wichtiges Instrument, das dem Ziel der Entbürokratisierung dienen kann. Eine eingeengte Betrachtung auf diesen Aspekt greift jedoch zu kurz. Notwendig ist eine Gesamtschau aller Aspekte, die im Rahmen der Haushaltsaufstellung bis hin zur Beschlussfassung eine Rolle spielen. Hinsichtlich der Planungssicherheit sieht die Landesregierung zwischen zwei Einjahres - und einem Doppelhaushalt keinen Unterschied. Das vom Parlament beschlos- Drucksache 18/24 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 sene Haushaltsgesetz inkl. des Haushaltsplans ist feste Planungsgrundlage für alle internen und externen Anspruchsgruppen. Unter Haushaltsdisziplin versteht die Landesregierung den sparsamen Umgang mit den vom Parlament bewilligten Ausgabeermächtigungen. Diesem Grundsatz folgt die Landesregierung unabhängig von der Dauer der Planungsperiode. Vorbemerkung zu Frage 3: Gemäß § 30 LHO ist der Entwurf dem Landtag zwei Wochen vor der ersten Beratung zu übersenden (Vorlagefrist). 3. Ist es zutreffend, dass die Landesregierung beabsichtigt, den Haushaltsentwurf erst im Herbst und somit nach dem 22. September 2012 (Herbstanfang) dem Landtag zuzuleiten? Antwort: Ja. 3.a) Wenn ja: Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass in diesem Fall unter Berücksichtigung von § 30 LHO die 1. Lesung des Gesetzentwurfes erst in der November-Sitzung des Landtages stattfinden könnte? Antwort: Die Landesregierung geht davon aus, dass in der November-Sitzung die 1.Lesung des Haushalts 2013 erfolgen kann. Die Landesregierung bewertet Haushaltsdebatten als positiv. Vorbemerkung zu Frage 4: Gemäß §1 Landeshaushaltsordnung (LHO) wird der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt . 4. Hält die Landesregierung die ggü. früheren Jahren verkürzte Zeitspanne zwischen 1. Lesung und 2. Lesung in der Dezember-Sitzung für ausreichend, um transparente sowie zeitlich und inhaltlich ausreichende parlamentarische Beratungen des Haushaltsentwurfs zu gewährleisten? Antwort: § 30 Abs. 1 LHO legt fest, dass der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen ist; dieser Regelung wird die Landesregierung mit einer Einbringung des Haushaltsentwurfes 2013 im Herbst 2012 gerecht. Die Landesregierung nimmt zur Zeitplanung des Parlamentes und seiner Ausschüsse keine Stellung.