SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2417 18. Wahlperiode 13. November 2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Nicolaisen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Grenzüberschreitende Notfallrettung Vorbemerkung der Landesregierung: Nach dem Rettungsdienstgesetz (RDG) ist die Sicherstellung der bodengebundenen Notfallrettung Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte (Rettungsdienstträger). Dies gilt auch für die Frage einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Regelungen über die Luftrettung und die Wasserrettung enthält das Rettungsdienstgesetz nicht. 1. Wie ist die grenzüberschreitende Notfallrettung insgesamt organisiert (bitte nach Wasserrettung, Luftrettung, etc. aufschlüsseln)? Antwort: Nach § 7 Absatz 4 RDG haben sich die Rettungsdienstträger auf Anforderung gegenseitig zu unterstützen, wenn dadurch die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für Anforderungen aus angrenzenden Ländern. Hierbei handelt es sich um eine einzelfall- und einsatzfallbezogene Unterstützung. Daneben hat der Kreis Pinneberg mit der Freien und Hansestadt Hamburg eine Vereinbarung über die teilweise Übertragung der Notfallrettung in der Stadt Schenefeld abgeschlossen. In der Luftrettung sind die Einsatzgebiete überregional definiert. Daher finden in höherem Maße grenzüberschreitende Einsätze statt (siehe Antwort zu Frage 2). Für Einsätze in komplexen Schadenslagen auf See („Verletztenversorgung auf Drucksache 18/2417 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 See“) hält das Land Schleswig-Holstein im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr besondere Ressourcen durch die Städte Flensburg, Kiel und Lübeck vor, die insbesondere durch das Havariekommando gemeinsam mit entsprechenden Ressourcen der anderen Küstenländer zum Einsatz kommen. 2. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit der Rettungsdienste aus Deutschland und Dänemark nach Ansicht der Landesregierung? Antwort: Die Stadt Flensburg und der Kreis Nordfriesland haben Vereinbarungen mit dem ehemaligen Amt Sönderjylland (jetzt: Region Syddanmark) abgeschlossen, in deren Rahmen Rettungsmittel aus Nordfriesland (Niebüll) und Flensburg von der dänischen Leitstelle für Einsätze in grenznahen Bereichen in Dänemark angefordert werden können. Der in Niebüll stationierte und von der DRF Luftrettung betriebene Rettungshubschrauber „Christoph Europa 5“ fliegt auf der Grundlage einer Kooperation zwischen der DRF und der Region Syddanmark auch Einsätze in Dänemark. Einsätze im Jahre 2013 in Dänemark:  von Niebüll aus: NEF1 = 64; RTW2 = 1  von Flensburg aus: NEF = 56; RTW = 218  RTH Christoph Europa 5 = 69. Die Zusammenarbeit ist nach Angaben der v. g. Stellen gut. 3. Bestehen nach Kenntnis der Landesregierung Probleme bei der Weiterleitung von Notrufen im Grenzgebiet zu Dänemark (z.B. Weiterleitung von Notrufen von deutschem Gebiet zu Leitstellen in Dänemark) und wenn ja, a) an welchen Orten genau? Antwort: Die Probleme entstehen entlang der gesamten Grenze zu Dänemark und werden durch die „Roaming-Funktion“ in der Mobil-Telefonie ausgelöst. b) in welchem Ausmaß? Antwort: Durch die „Roaming-Funktion“ wird automatisch eine Verbindung in das empfangsstärkste Mobilfunknetz hergestellt. Wird nun der europaweite Notruf 112 gewählt, wird eine Verbindung zu der Notfallleitstelle hergestellt , die sich in dem jeweiligen Staat des Netzanbieters befindet. Nach Mitteilung der für die Grenzregion zuständigen Regionalleitstelle Nord treten „fehlgeleitete“ Notrufe nicht oft auf. 1 NEF = Notarzteinsatzfahrzeug 2 RTW = Rettungswagen Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2417 3 c) welche Maßnahmen wurden oder werden ergriffen, um diese Probleme zu beseitigen? Antwort: Die Regionalleitstelle Nord hat die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit über die „Roaming“-Problematik informiert und geraten , diese Funktion abzuschalten. Darüber hinaus wurde eine Festnetznummer eingerichtet und veröffentlicht. Es wurde Kontakt zu den dänischen Notrufleitstellen aufgenommen mit dem Ergebnis, dass Direktwahlverbindungen zwischen den Leitstellen hergestellt worden sind, über die „fehlgeleitete“ Notrufe ohne Zeitverzug weitergeleitet werden können. 4. Wie ist die Notfallrettung im Bereich von Offshore-Windkraftanlagen rechtlich und faktisch organisiert? Antwort: Auf Offshore-Windkraftanlagen besteht nach dem Arbeitsschutzgesetz eine Arbeitgeberverantwortung zur Sicherstellung von Rettungsmaßnahmen. Im Rahmen dieser Arbeitgeberverantwortung halten die Betreiberfirmen speziell für Rettungseinsätze auf Offshore-Windkraftanlagen ausgestattete Hubschrauber vor. In Schleswig-Holstein hat ein von Betreibern beauftragtes Unternehmen einen Hubschrauber in St. Peter-Ording stationiert. Derzeit wird geprüft, ob neben den vorrangigen Maßnahmen auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes staatliche Maßnahmen der Daseinsvorsorge erforderlich sind und ob für die vor der schleswig-holsteinischen Küste in der ausschließlichen Wirtschaftszone bestehenden oder im Bau befindlichen OffshoreWindkraftanlagen der Bund und/oder die Länder zuständig wären.