SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2425 18. Wahlperiode 2014-11-17 Kleine Anfrage des Abgeordneten Torge Schmidt (Piratenfraktion) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Schulkostenbeiträge und Schullastenausgleich Vorbemerkung der Landesregierung: Bis zum 31.12.2011 wurden die landesdurchschnittlichen Sach- und Verwaltungskos- ten der Schulträger nach Schularten vom Bildungsministerium ermittelt und landes- weit einheitlich festgesetzt. Die Investitionskosten wurden durch eine Pauschale be- rücksichtigt. Die Berechnung der Schulkostenbeiträge wurde durch das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 28. Januar 2011 (Drs. 17/858) auf eine Berechnung anhand der tatsächlich an- fallenden Aufwendungen je Schülerin und Schüler durch die Schulträger umgestellt (mit Ausnahme der weiterhin durch eine Pauschale berücksichtigten investiven Auf- wendungen). Der Grund für die Neuregelung war - wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt -, dass die landesweit festgesetzten Schulkostenbeiträge zumeist nicht die tatsächlichen Kosten der Schulträger deckten und auch regelmäßig geringer als die Umlage der Schulverbände ausfielen. Einige Gemeinden zogen es daher vor, keine Verantwortung für die Bewirtschaftung der Schulen im Nahbereich mehr zu übernehmen und sich auf die kostengünstigere Variante des Schullastenausgleichs 2 zurückzuziehen. In Begleitung der Umsetzung hat das Bildungsministerium die we- sentlichen Fragen zur Neuregelung gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Kommunalen Landesverbände sowie mit Praktikerinnen und Praktikern aus Schul- verwaltungen und Kämmereien der Kommunen erörtert. Als Ergebnis der Erörterun- gen veröffentlichte das Bildungsministerium im Februar 2013 eine „Handreichung zur Durchführung des Schullastenausgleichs“. Die Handreichung kann weiterhin unter http://www.schleswig-holstein.de/Bildung/DE/Service/Data/QU/Schullastenausgleich.html abgerufen werden. 1. Hat die Landesregierung Kenntnis davon, dass die gültige Handhabe zur Durchführung des Schullastenausgleichs und die Festsetzung der Schulkosten- beiträge vor Ort für Probleme sorgt? Wenn ja, welche Probleme sind das konkret und um welche konkreten Ge- meinden/Schulträger handelt es sich? Sind hierbei regionale Besonderheiten festzustellen? Antwort: Das Ministerium für Schule und Berufsbildung (MSB) erhält seit der Veröffentlichung der „Handreichung zur Durchführung des Schullastenausgleichs“ nur noch vereinzelt Anfragen zum Schullastenausgleich. Im Jahr 2014 sind bisher 9 Anfragen eingegangen: Ein Schulverband und ein Amt fragten nach der Möglichkeit der Berücksichtigung von Zinsen bei der Berechnung von Schulkostenbeiträgen. Eine Gemeinde teilte mit, dass die Schulkostenbeiträge der benachbarten Schulträger in z.T. deutlich unter- schiedlicher Höhe gelten gemacht werden und bat um Erläuterung und Unterstüt- zung. Eine Stadt bat um Auskunft zum Schullastenausgleich bei einer Heimunter- bringung eines Schülers. Eine Stadt bat um eine Einschätzung, wie der Schullasten- ausgleich nach einer geplanten organisatorischen Verbindung von zwei Förderzen- tren durchzuführen wäre. Eine Gemeinde bat um Auskunft, wie die Berechnung der Schulkostenbeiträge bei einer organisatorisch verbundenen Grund- und Gemein- schaftsschule mit einer Außenstelle zu erfolgen habe. Ein Kreis fragte nach, inwie- weit das Betreiben einer Kantine durch ein RBZ beim Schullastenausgleich berück- sichtigt werden könne. Ein Amt bat um Auskunft, ob auch Schulkostenbeiträge für ein Förderzentrum ohne Schülerinnen und Schüler erhoben werden können. Ein Kreis 3 hatte Nachfragen zum Verfahren der Berechnung der Schulkostenbeiträge. Aufgrund der geringen Anzahl der Anfragen lässt sich keine regionale Besonderheit feststellen. Ferner lässt sich aus Sicht des Bildungsministeriums nicht der Schluss ziehen, dass es generell bei der Durchführung des Schullastenausgleichs vor Ort Probleme gäbe. Unabhängig von Fragen der Neuberechnung der Schulkostenbeiträge ist dem MSB bekannt, dass die Kreise Dithmarschen und Herzogtum Lauenburg als Musterpro- zess jeweils eine Gemeinde auf Zahlung von Schulkostenbeiträgen verklagt haben, die für die in Kreisträgerschaft stehenden Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ beansprucht werden. Hierbei geht es um die Auslegung des § 111 Abs. 1 Satz 1 SchulG, der seit der Schulgesetznovelle von 2007 unverändert ist. 2. Wie beurteilt die Landesregierung die vorgetragenen Probleme ausgehend von der geltenden schulgesetzlichen Regelung in § 111? Welche Vorteile und wel- che Nachteile leitet sie für die betroffenen Gemeinden/Schulträger aus dieser Regelung ab? Antwort: Die Durchführung des Schullastenausgleichs ist ausschließlich eine kommunale An- gelegenheit. Die geringe Anzahl der Anfragen seit der Veröffentlichung der „Handrei- chung zur Durchführung des Schullastenausgleichs“ zeigt, dass die Neuregelung sowohl für Schulträger als auch für die zur Zahlung verpflichteten Wohnsitzgemein- den handhabbar ist. Aus Sicht des MSB ist es nach dem geltenden § 111 Schulgesetz (SchulG) im Ge- gensatz zur früheren Rechtslage von Vorteil, dass die vor Ort entstehenden Kosten je Schülerin und Schüler transparent werden. Den Wohnsitzgemeinden sind die Be- rechnungen ggf. zu erläutern. Sie können etwaige Einwendungen direkt bei den Schulträgern geltend machen. Die Kenntnis über die Höhe der Schulkostenbeiträge benachbarter Schulträger ermöglicht ggf. Vergleiche und gezielte Nachfragen. Um- gekehrt erhalten die Schulträger eine Erstattung für die Beschulung von Schülerin- nen und Schülern aus anderen Gemeinden, die dem bei ihnen tatsächlich angefalle- nen Aufwand entspricht. Die frühere Ausgleichsregelung im Wege landesweiter Durchschnittsbeträge hat demgegenüber die Schulträger bessergestellt, die unter- 4 durchschnittlichen Aufwand für die Unterhaltung und Ausstattung ihrer Schulen be- trieben haben. Dagegen konnten Schulträger, die sich überdurchschnittlich engagiert haben, keine vollen Kostenausgleich erzielen. 3. Wie beurteilt die Landesregierung den anfallenden Verwaltungsaufwand auf Seiten der Gemeinden/Schulträger, die die gültige Regelung jährlich erfordert? Antwort: Der Verwaltungsaufwand für die Berechnung der Schulkostenbeiträge liegt bei den kommunalen Schulträgern. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese auch nach früherer Rechtslage alle Kosten für ihre Schule erfassen und an das Statistik- amt melden sowie eigenständig die Schulkostenbeiträge bei den Wohnsitzgemein- den geltend machen mussten. 4. Gibt es bei der Landesregierung Überlegungen, die geltende Regelung dahin- gehend zu ändern, dass künftig landesweit einheitliche Schulkostenbeitragssät- ze erhoben werden? Hat die Landesregierung sich mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Vorteile bzw. Nachteile ergeben sich nach Auffassung der Landesregierung aus dieser Möglichkeit? Welche Auswirkungen hätte eine Umstellung des Verfahrens auf den Landes- haushalt und die kommunalen Haushalte? Antwort: Angesichts der Darlegungen in der Vorbemerkung und in den Antworten auf die Fra- gen 1 und 2 gibt es keine Überlegungen, wieder zu einer landesweit einheitlichen Festsetzung von Schulkostenbeiträgen zurückzukehren. Die dort beschriebenen Gründe für die Neuregelung des Schullastenausgleichs bestehen auch weiterhin. Bei einer Rückkehr zu einer landesweiten Festsetzung der Schulkostenbeiträge wür- de das Land zudem erneut eine kommunale Aufgabe übernehmen, die auch belas- tende Auswirkungen auf den Landeshaushalt hätte. Insbesondere entstünden Aus- gaben für die Datenerhebung bei den kommunalen Schulträgern sowie die Auswer- tung durch das Statistikamt Nord sowie personeller Aufwand im MSB für die Steue- 5 rung des Verfahrens. Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, würden bei einer einheitlichen Festsetzung von landesweit geltenden durchschnittlichen Schulkostenbeiträgen eini- ge Wohnsitzgemeinden zwar weniger als derzeit an die Schulträger bezahlen müs- sen. In diesem Fall erhielten die Schulträger jedoch über dem Landesdurchschnitt liegende Aufwendungen für die von Ihnen betriebenen Schulen nicht vollständig er- stattet. Umgekehrt würden die Schulkostenbeiträge für andere Wohnsitzgemeinden steigen und Schulträger mit unterdurchschnittlichen Aufwendungen mehr erhalten, als sie tatsächlich für ihre Schule aufwenden.