SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2436 18. Wahlperiode 14. November 2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Unterstützung von Direktvermarktern Vorbemerkung des Fragestellers: Am 29. September 2014 war in den Lübecker Nachrichten zu lesen: „Noch kein großer Durchbruch im Streit um Werbeschilder – Ministergespräche mit Vertretern vom Kreisbauernverband und betroffenen Direktvermarktern brachte nur kleine Kompromisse“. 1. Welche Ziele verfolgt die Landesregierung, um den Direktvermarktern wirkungsvolle Werbung an der Stätte ihrer Produktion und ihres Vertriebes vom eigenen Hof zu ermöglichen? Antwort: Die straßenrechtlichen Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWGSH ) regeln u.a. Anbauverbote und Anbaubeschränkungen an öffentlichen Straßen. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften der StraßenverkehrsOrdnung (StVO) schaffen die Grundvoraussetzungen für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr. Die landwirtschaftlichen Betriebe haben den Wunsch nach einer möglichst unbeschränkten Verwendung von Werbeanlagen für die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte. Die Landesregierung ist bestrebt, einen Kompromiss zwischen den Anforderungen des Straßenrechts und der Verkehrssicherheit einerseits sowie den wirtschaftlichen Interessen der Direktvermarkter andererseits zu finden. Aus diesem Grund hat sich die Landesregierung zum Ziel gesetzt, die bestehende Erlassregelung, den sich veränderten Rahmenbedingungen sowie den Drucksache 18/ 2436 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern anzupassen. Im Vordergrund steht dabei die Sicherstellung eines einheitlichen rechtlichen und praktikablen Rahmens in Schleswig-Holstein. 2. Welche Ergebnisse haben die Gespräche der Landesregierung mit dem Bauernverband ergeben? Antwort: Die regionale Produktion und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte liegt im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse. Vor diesem Hintergrund haben das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein (MWAVT) und der der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) mit dem Bauernverband und der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in einem gemeinsamen Gespräch folgende Eckwerte diskutiert: − Der Erlass aus dem 1995 wird überarbeitet, − Werbeanlagen für die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte sol- len zukünftig in einer Entfernung von bis zu 3 km (Luftlinie) von der Hofbzw . Verkaufsstelle zulässig sein (bisher: bis zu 500m), − sie sollen ca. 200 m vor der Abbiegung aufgestellt werden, − die maximale Größe beträgt 1 m2, − bei mehreren Direktvermarktern vor Ort sollen bis zu 3 Betriebe auf 1 Schild zusammengefasst werden. 3. Welche Anweisungen hat das Verkehrsministerium an die untergeordneten Behörden in dieser Angelegenheit erlassen, um die angekündigte, möglichst liberale Regelung landesweit einzuführen? Antwort: Die neue Erlassregelung wird derzeit durch das MWAVT gemeinsam mit dem LBV-SH in Abstimmung mit dem Bauernverband und der Landwirtschaftskammer erarbeitet. Bis zur Veröffentlichung (vgl. Antwort zu Frage 5) gilt weiterhin die alte Regelung verbunden mit der Bitte des MWAVT an den LBV-SH, im Einzelfall möglichst pragmatische Lösungen zu suchen. 4. Welche Schritte hat die Landesregierung unternommen, um eine gerechte Vereinheitlichung bei der Werbung an allen Straßen im Land zu erreichen? (u.a. braune Hinweisschilder für regionale Besonderheiten und Verkehrssicherheitshinweise an den Autobahnen, Firmenangaben vor Raststätten und Autohöfen, Gastronomiehinweise an Bundes- und Landesstraßen, Beschränkung der Direktvermarkter bei der Produktwerbung außerhalb von geschlossenen Ortschaften) Antwort: Grundsätzlich sind hinsichtlich der Aufstellung von Werbeanlagen die bundesrechtlichen (z.B. FStrG, StVO, Richtlinien für touristische Beschilderung (RtB)) und landesrechtlichen (z.B. StrWG-SH) Vorschriften maßgebend. Die darin von den Gesetzgebern getroffenen Regelungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen gelten für alle Betroffenen in gleicher Weise. 3 Darüber hinaus hat die Landesregierung für touristische Einrichtungen und sonstige gewerbliche Einrichtungen mit touristischem Bezug sowie für Direktvermarkter auf dem Erlasswege Ausnahmen vom sogenannten „ Anbauverbot “ geschaffen. 5. Wann ist mit einem endgültigen Ergebnis im Ministerium zu rechnen? Antwort: Die Veröffentlichung der neuen Erlassregelungen wird nach der finalen Abstimmung mit dem Bauernverband und der Landwirtschaftskammer zeitnah erfolgen.