SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2439 18. Wahlperiode 14-11-26 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Planung der A20 - Umfang von Ausgleichsmaßnahmen Vorbemerkung des Fragestellers: Die Planungen der A 20-Nordwestumfahrung Hamburg sind weit fortgeschritten. In allen Abschnitten (8 = Landesgrenze zu Niedersachsen bis B 431, 7 = B 431 bis A 23, 6 = A 23 bis L 114, 5 = L 114 bis A 7, 4 = A7 bis B 206, 3 = B 206 bis Weede) wurden die Pläne mehrfach ausgelegt. Außer für den Abschnitt 5 wurden die erhobenen Einwendungen auch erörtert. Die Planung für den Abschnitt 3 (Segeberg) befindet sich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 in der Überarbeitung. 1. Für wann (ungefähres Datum) ist der Erlass der Planfeststellungsbeschlüsse für die einzelnen Abschnitte vorgesehen? Antwort: Das A 20-Urteil des BVerwG vom 6. November 2013 und die schriftliche Begründung vom 11. März 2014 zum Planfeststellungsbeschluss des Abschnittes Weede bis westlich Wittenborn (Umfahrung Bad Segeberg) führte zu erheblichen Überarbeitungsbedarf in den laufenden Planfeststellungsverfahren der A 20-Abschnitte. Der zur Erlangung gerichtsfester Planfeststellungsbeschlüsse unvermeidliche Handlungsbedarf bedingt unweigerlich Zeitverzug im Hinblick auf den möglichen Zeitpunkt des Erlasses der Planfeststellungsbeschlüsse. Auf der Grundlage des derzeitigen Bearbeitungsstandes ist der Erlass der Planfeststellungsbeschlüsse in den jeweiligen Abschnitten wie folgt vorgesehen: - A 20, Abschnitt 8 - Elbquerung: Ende 2014, - A 20, Abschnitt 7 (B 431 - A 23): Ende 2015, - A 20, Abschnitt 6 (A 23 - L 114): in 2016, - A 20, Abschnitt 5 (L 114 - A 7): in 2016, - A 20, Abschnitt 4 (A 7 - B 206 westlich Wittenborn): in 2016, - A 20, Abschnitt 3 (Umfahrung Bad Segeberg): in 2016. 2. Welche Baukosten werden für die einzelnen Abschnitte erwartet (es wird gebeten, den Zeitpunkt, auf den sich die Berechnung jeweils bezieht, mit anzugeben)? Antwort: - Abschnitt 3: Geschätzte Baukosten (ohne Grunderwerb) 137,455 Mio. € (Stand der Kostengenehmigung 2006), - Abschnitt 4 (ohne Autobahnkreuz (AK) A 20/A 7): Geschätzte Baukosten (ohne Grunderwerb) 115,395 Mio. € (Stand der Kostengenehmigung 2009), - Abschnitt 5 (mit Autobahnkreuz (AK) A 20/A 7): Geschätzte Baukosten (ohne Grunderwerb) 118,079 Mio. € (Stand der Kostengenehmigung 2009), - Abschnitt 6: Geschätzte Baukosten (ohne Grunderwerb) Baukosten 76,749 Mio. (Stand der Kostengenehmigung 2010) - Abschnitt 7: Geschätzte Baukosten (ohne Grunderwerb) 148,848 Mio. € und (Stand der Kostengenehmigung 2010), - Abschnitt 8 (nur Anteil Schleswig-Holstein): Geschätzte Baukosten (ohne Grunderwerb) 372,257 Mio. € (Stand der Kostengenehmigung 2012). 3. Wie lang sind die einzelnen Abschnitte? Antwort: Die nachfolgenden Angaben beziehen sich ausschließlich auf die Länge der A 20 und beinhalten nicht die Länge aller zu ändernden Straßen: - Abschnitt 3: 9,94 km, - Abschnitt 4 (ohne AK A 20/A 7): 19,68 km, - Abschnitt 4 (Teil AK A 20/A 7): 1,90 km, - Abschnitt 5 (ohne AK A 20/A 7): 13,20 km, - Abschnitt 6: 9,20 km, - Abschnitt 7: 15,20 km, - Abschnitt 8: 4,00 km. 4. In welchem flächenmäßigen Umfang sind für die jeweiligen Abschnitte Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen? 5. Welche Kosten werden für diese Ausgleichsmaßnahmen erwartet? 6. In welchem flächenmäßigen Umfang sind für die jeweiligen Abschnitte statt der an sich erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen Ausgleichszahlungen vorgesehen? Die Fragen 4 bis 6 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet: Die genannten Kosten stellen die den genehmigten Bauentwürfen entnommenen Kosten für Ausgleichsmaßnahmen der Eingriffskompensation einschließlich der aufgrund der europarechtlichen Bestimmungen zum Artenschutz erforderlichen Maßnahmen dar: Abschnitt 3: 348 ha 5,467 Mio. € Abschnitt 4 (ohne AK A 20/A 7): 340 ha 7,242 Mio. € Abschnitt 5: 362 ha zuzüglich 75 ha für das AK A 20/A 7 7,447 Mio. € Abschnitt 6: 203 ha 3,089 Mio. € Abschnitt 7: 535 ha 1,666 Mio. € Abschnitt 8: 55 ha 0,778 Mio. € Über die hier nachgefragten Kosten für den naturschutzfachlichen Ausgleich hinaus ergeben sich unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen planerischen Vorgehensweise der Eingriffsvermeidung, Eingriffsminimierung und danach erst Ausgleich bzw. Eingriffskompensation weitere erhebliche Kosten, so zum Beispiel durch die Optimierung von Querungsbauwerken ökologisch wertvoller Landschaftsteile oder durch Maßnahmen zur Verringerung von Immissionsbeeinträchtigungen, welche die Kosten der flächenhaften Ausgleichsmaßnahmen aus der Eingriffsregelung deutlich überschreiten. Diese Maßnahmen leisten allerdings einen positiven Beitrag zur Reduzierung des flächenhaften Umfangs der Ausgleichsmaßnahmen. In keinem Abschnitt der A 20 sind Ausgleichszahlungen anstelle von konkreten Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.