SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2440 18. Wahlperiode 2014-11-25 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Atomtransporte auf Personen- und Autofähren Vorbemerkung: Einem Fernsehbeitrag der Sendung Panorama 3 (NDR, 19.08.2014)1 zufolge werden seit 2009 regelmäßig Behälter mit radioaktivem Uranhexafluorid auf Passagier- und Autofähren mitgeführt. Der Beitrag bezog sich auf Fähren des Unternehmens Stena Line, die zwischen Rostock und Trelleborg verkehren. Stena Line bietet auch von Schleswig-Holstein aus Fährverbindungen nach Schweden an. Beispielsweise zwischen Kiel und Göteborg. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung bezieht sich – unter Bezugnahme auf die Vorbemerkung des Fragestellers – auf die sog. RoPax-Schiffe bzw. -Fähren, welche sowohl Fracht (in der Regel Roll-on/Roll-off-Ladung, also LKW, PKW, Sattelauflieger, Busse, Anhänger, pp.) als auch Passagiere befördern können und auf den Transport von unbestrahlten Kernbrennstoff (z.B. UF6, UN-Nr. 2977) bzw. vergleichbaren radioaktiven Stoffen (Kernbrennstoff- und Großquellentransporte). 1 http://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Atomtransporte-auf-Faehren-Insider-packt- aus,atomtransport148.html Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2440 1. a) Ist der Landesregierung bekannt, ob auch von Schleswig-Holstein aus operierende Passagier- und Autofähren Behälter mit radioaktivem Uranhexafluorid (oder vergleichbare, radioaktive Stoffe) mitführen? Antwort: Nein. Entsprechende Genehmigungen des Bundesamtes für Strahlenschutz für die oben genannten Fährlinien, welche grundsätzlich mit den vom Transport betroffenen Ländern abgestimmt würden, und die dann notwendigen Anmeldungen der Transporte bei den aufsichtsführenden Landesbehörden sind der Landesregierung nicht bekannt. b) Falls ja, welche Fährgesellschaften führen solche Behälter mit? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. c) Welche Fährverbindungen sind betroffen? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. d) Wie häufig bzw. regelmäßig finden solche Transporte statt? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. e) Besteht seitens der Reeder eine Verpflichtung, die Fahrgäste über die Mitnahme solcher Güter zu informieren? Antwort: Nein. f) Ist der Landesregierung bekannt, ob es Reeder gibt, die die Fahrgäste freiwillig über die Mitnahme solcher Güter informieren? Antwort: Nein. Drucksache 18/2440 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2. a) Bedürfen solche Transporte auf Passagierschiffen einer besonderen Genehmigung? Antwort: Ja. b) Falls ja, wer erteilt die Genehmigung? Antwort: Das Bundesamt für Strahlenschutz. c) Welche Bedingungen hat der Reeder zu erfüllen, um die erwähnten Güter mitführen zu dürfen? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. Im Übrigen wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 17/2476 verwiesen. d) Sind die Reeder verpflichtet, ihr Personal gesondert zu schulen und auf eventuelle Zwischenfälle –wie etwa Brände– vorzubereiten? Antwort: Ja. e) Sind die Reeder verpflichtet, die Passagiere im Rahmen der Sicherheitsunterweisungen an Bord auch darüber zu informieren, wie man sich im Falle von Unfällen, die im Zusammenhang mit dem Transport von gefährlichem Frachtgut stehen, zu verhalten hat? Antwort: Ja. Auf den RoPax-Fähren laufen Sicherheitsunterweisungen per Video in den Aufenthaltsräumen. In den Kabinen sind entsprechende Informationen bzw. Tafeln zum Verhalten in Notfällen hinterlegt/angebracht. 3. a) Besteht seitens der Passagiere die Möglichkeit, sich etwa im Rahmen des Verbraucherschutzinformationsgesetzes (VIG) im Vorwege eines Reiseantritts über die Mitnahme von Gefahrgütern auf Passagierschiffen zu informieren? Antwort: Nein. Informelle Fragen wären in erster Linie an Reederei und Reiseveranstalter zu richten. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2440 b) Falls ja, an welche Stellen können sich Verbraucher dazu wenden? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 3.a). c) Sofern Verbraucher sich aus den genannten Gründen dazu entschließen, eine Reise nicht anzutreten: Steht ihnen in diesem Falle eine volle Reisekostenrückerstattung zu? Antwort: Rechtsberatende Einschätzungen sind der Landesregierung nicht möglich. 4. Unterliegen die erwähnten Güter an Bord von Passagierschiffen besonderen Sicherungsmaßnahmen (z. B. besondere Verankerung etc.)? Antwort: Ja. Die Sicherung der Ladung erfolgt anhand der entsprechenden Stau-, Trenn- und Ladungssicherungsvorschriften in Verbindung mit dem Ladungssicherungshandbuch Schiff (Cargo securing manual). 5. a) Hinsichtlich der Meldepflicht: Wird der Umschlag von Behältern mit radioaktivem Material (beispielsweise ein LKW mit Startpunkt in Polen und Zielort Schweden, der in Kiel auf die Fähre auffährt) als Verkehr im Transit gewertet oder wird der jeweilige Hafen (im Beispiel: Kiel) als neuer Startpunkt angesehen? Antwort: Das Bundesamt für Strahlenschutz erteilt Beförderungsgenehmigungen für Kernbrennstoffe nur für Deutschland. Es ist Pflicht des Absenders, des Inhabers der Beförderungsgenehmigung und des Beförderers, zu prüfen, dass alle erforderlichen Genehmigungen – auch ausländischer Behörden – vorliegen. Erst dann kann der Transport durchgeführt werden. Der Transport gilt als Transit (gebrochener Transport). b) Macht es dabei einen Unterschied, ob die Behälter (beispielsweise in Kiel) vom LKW auf ein anderes Transportmittel verladen werden (z. B. Umschlag von LKW/Schiene auf Schiff etc.)? Antwort: Nein.