SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2441 18. Wahlperiode 2014-11-25 Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Franzen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Schulsozialarbeit 2015 Vorbemerkung der Landesregierung: Die Antworten beziehen sich auf die Finanzmittel im Umfang von 4,6 Mio. €, die das Land gemäß den „Leitlinien zur Förderung von Schulsozialarbeit“ vergibt. Die ab 2015 im Haushalt vorgesehenen 13,2 Mio. €, mit denen das Land die Bundeszuwei- sungen substituiert, werden den Kreisen und kreisfreien Städten zur Weiterleitung an die Schulträger über das Finanzausgleichsgesetz zugewiesen. Die Vergabe dieser Mittel obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. 1. Welche Voraussetzungen und Kriterien müssen erfüllt sein, damit Projekte der Schulsozialarbeit ab dem Jahr 2015 aus Landesmitteln gefördert werden können? Antwort: Die Landesmittel für Schulsozialarbeit sollen auch im Jahr 2015 nach den bestehen- den „Leitlinien zur Förderung von Schulsozialarbeit“, die als Anlage beigefügt werden, vergeben werden. Drucksache 18/2441 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Welche aktuell finanzierten Projekte können aus welchen Gründen im kom- menden Jahr voraussichtlich nicht fortgeführt werden? Antwort: Im Haushaltsentwurf für das Jahr 2015 sind - wie im Jahr 2014 - insgesamt 4,6 Mio. € für die Förderung von Schulsozialarbeit vorgesehen. Weder der Finanzrahmen noch die Ausrichtung der „Leitlinien zur Förderung von Schulsozialarbeit“ sind verändert worden, sodass grundsätzlich die Weiterführung der bestehenden Angebote möglich ist. Auch die Vergabe der Mittel obliegt wie bisher der unteren Schulaufsicht im Ein- vernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Projekte, die nicht fortgeführt werden können, sind dem MSB nicht bekannt. 3. Welche aktuell finanzierten Projekte, die grundsätzlich fortgeführt werden könn- ten, wurden aus welchen Gründen zum Jahresende gekündigt? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 2. 3 Anlage Leitlinien zur Förderung von Schulsozialarbeit Kiel, März 2014 Über den Einsatz der Mittel, die gemäß § 6 Abs. 6 Schulgesetz bereitgestellt werden, sollen die Schulrätinnen und Schulräte auf der Grundlage dieser Leitlinien in eigener Verantwortung entscheiden. 1. Zweckbestimmung Die Schulen sollen durch den Einsatz der Mittel für die Schulsozialarbeit bei der Erfül- lung ihres Erziehungsauftrags unterstützt werden. Im Interesse einer frühzeitigen Inter- vention dienen die Mittel vorrangig der Förderung von Schulsozialarbeit an den Grund- schulen. Damit wird berücksichtigt, dass die Möglichkeit, Erziehungskonflikte zu lösen, umso größer ist, je jünger die Schülerinnen und Schüler sind. 2. Förderfähige Maßnahmen Das Schulgesetz legt in § 6 Abs. 6 nicht fest, in welcher Form die Schulsozialarbeit ge- fördert werden soll, und eröffnet damit große Handlungsspielräume. Das Spektrum der Unterstützung von Schulen durch sozialpädagogische Fachkräfte reicht von der schüler- bezogenen Einzelfallhilfe und der sozialpädagogischen Gruppenarbeit über die Fortbil- dung von Lehrkräften und die Förderung der Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Ju- gendhilfe bis hin zur Elternarbeit. Es können daher die Personalkosten von sozialpädagogischen Fachkräften sowie von Erzieherinnen und Erziehern gefördert werden. Eine andere berufliche Qualifikation ist berücksichtigungsfähig, wenn auch sie geeignet ist, der Erreichung des in Nr. 1 be- stimmten Zwecks zu dienen. Darüber hinaus ist es zulässig, die Mittel bis zur Höhe von jeweils 5% des dem einzelnen Schulamt zugewiesenen Verfügungsrahmens (siehe un- ten Nr. 5) auch für Fortbildungen und für Sachkosten, soweit diese für die Maßnahmen der Schulsozialarbeit unmittelbar erforderlich sind, zu verwenden. In Betracht kommen dabei insbesondere gemeinsame Fortbildungen, beispielsweise für Schulleitungsteams oder Lehrerkollegien mit sozialpädagogischen Fachkräften, zum Umgang mit Erzie- hungskonflikten oder zur Weiterentwicklung von Kooperationen zwischen Schule und schulnahen Unterstützungssystemen (u.a. der Jugendhilfe). Drucksache 18/2441 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 3. Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe Die Schulsozialarbeit stellt eine Aufgabe an der Schnittstelle von Schule und Jugendhilfe dar. Sie kann deshalb vor allem dann wirkungsvoll gestaltet werden, wenn Schule und Jugendhilfe eng zusammenarbeiten. Daher soll über die Verwendung der Mittel in Ab- stimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) entschie- den werden. 4. Mittelempfänger Die Mittel sollen grundsätzlich an die einzelnen Schulträger vergeben werden. Mit ihnen ist eine Vereinbarung zu schließen, in der Art und Umfang der Schulsozialarbeit oder anderer Maßnahmen konkretisiert werden, die der Unterstützung des schulischen Erzie- hungsauftrags dienen. 5. Höhe und Bereitstellung der Mittel Für das Haushaltsjahr 2014 steht ein Betrag von 4,6 Mio. € bereit. Den Schulämtern wird daraus ein Verfügungsrahmen zugewiesen, der sich nach der Zahl der Schülerin- nen und Schüler in der Primarstufe in den jeweiligen Schulamtsbezirken bemisst (siehe Anlage). Innerhalb dieses Verfügungsrahmens und der in Nr. 1 getroffenen Zweckbe- stimmung regeln die Schulrätinnen und Schulräte den Mitteleinsatz. Fällige Rechnungen über die für die Schulsozialarbeit entstehenden Personalkosten sind durch die Schulrä- tinnen und die Schulräte auf ihre sachliche Richtigkeit zu prüfen und dem Bildungsminis- terium vorzulegen. Anträge auf Erstattung von Sachkosten sind sachlich und rechne- risch zu prüfen und mit den zahlungsbegründenden Unterlagen an das Bildungsministe- rium weiterzuleiten. Von dort wird die Auszahlung veranlasst. Ansprechpartnerinnen im MSB: für Schulsozialarbeit: Dr. Heide Hollmer (III 20), Tel. 0431/988-2501 E-Mail: heide.hollmer@bimi.landsh.de Susan Kagelmacher (III 202), Tel. 0431/988-2468 E-Mail: susan.kagelmacher@bimi.landsh.de Ansprechpartner/-in im MSGWG: für Jugendhilfe/Schule: Karsten Egge (VIII 32), Tel. 0431/988-7470 E-Mail: karsten.egge@sozmi.landsh.de Dörte Peters (VIII 321), Tel. 0431/988-2453 E-Mail: doerte.peters@sozmi.landsh.de 5 Aufteilung der Landesmittel für Schulsozialarbeit im Haushaltsjahr 2014: 4,6 Mio. € Berechnungsgrundlage: Schülerzahlen in der Primarstufe aller schulamtsgebundenen Schulen Kreis/kreisfreie Stadt Schülerzahl in der Primarstufe (vorläufige Statistik SJ 2013/14) Berechnung für 2014 - nach Schüler- zahlen in der Primarstufe (gerundet) Dithmarschen 4.693 222.000,00 € Lauenburg 7.215 341.000,00 € Nordfriesland 5.494 260.000,00 € Ostholstein 6.406 303.000,00 € Pinneberg 10.801 511.000,00 € Plön 4.466 211.000,00 € Rendsburg-Eckernförde 9.480 449.000,00 € Schleswig-Flensburg 6.650 315.000,00 € Segeberg 9.576 453.000,00 € Steinburg 4.540 215.000,00 € Stormarn 8.756 414.000,00 € Flensburg 2.190 104.000,00 € Kiel 6.967 330.000,00 € Lübeck 6.849 324.000,00 € Neumünster 2.746 130.000,00 € 96.829 4.582.000,00 € Anmerkungen: Termin: 30.11.2014 für Erstattungsanträge Termin: 31.01.2015 für Sachberichte