SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/246 18. Wahlperiode 2012-11-01 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume „Katzenplage“ in Schleswig-Holstein Vorbemerkung: Verschiedene Medien (u.a. shz sowie diverse Lokalzeitungen) berichteten in der letzten Zeit vermehrt über eine „Katzenplage“ in Schleswig-Holstein. So gehen Fachleute davon aus, dass in Schleswig-Holstein bis zu 75.000 verwilderte oder zeitweise abstreunende Katzen unterwegs sind, die sich keinem Halter zuordnen lassen. Die „herrenlosen“ Tiere stellen insofern ein Naturschutzproblem dar, als dass der Druck auf Wildtiere wie etwa Vögel, Lurche und andere Kleintiere auf unnatürliche Weise erhöht wird. Klagen kommen zudem von Tierheimen, die nicht mehr in der Lage sind, die Vielzahl der abgegebenen Tiere aufzunehmen, da sie in Bezug auf die räumliche Unterbringung, als auch finanziell, an ihre Grenzen stoßen. 1. Befasst sich die Landesregierung derzeit mit dem oben geschilderten Problem? Die Landesregierung befasst sich derzeit im Zusammenhang mit der Novellierung des Tierschutzgesetzes mit dem Problem von streunenden und verwilderten Katzen. 2. Welche Erkenntnisse liegen ihr dazu vor und was plant sie diesbezüglich zu unternehmen? Drucksache 18/246 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Die Berichte in den Medien mehren sich, dass es in Deutschland und auch in Schleswig-Holstein eine hohe Anzahl an streunenden Katzen gibt und die Zahl der verwilderten Katzen jährlich zunimmt. Mit der Novelle des Tierschutzgesetzes soll den Ländern die Möglichkeit eröffnet werden, über eine entsprechende Rechtsverordnung dem Problem zu begegnen. Die vorgesehene Regelung ermöglicht eine Rechtsverordnung aber nur dann, wenn gleichzeitig andere Maßnahmen nicht ausreichen. Die Aufklärung von Katzenhaltern und das Hinwirken auf eine freiwillige Beschränkung des Auslaufs oder auf eine freiwillige chirurgische oder medikamentelle Unfruchtbarmachung müssen erste Schritte vor etwaigen Regelungen in einer Verordnung sein. Als ersten wichtigen Schritt plant die Landesregierung, Anfang 2013 ein Faltblatt mit dem Ziel herauszugeben, Katzenhaltern die guten Argumente für eine Kastration von Katzen näher zu bringen und ihnen eine Entscheidung im Sinne des Tierschutzes zu erleichtern. Hinzuweisen ist auch auf die jagdgesetzlichen Regelungen. Danach sind zum Jagdschutz berechtigte Personen befugt, wildernde Katzen zu töten, sofern diese im Jagdbezirk weiter als 200m vom nächsten Hause angetroffen werden. Laut Jagdstatistik wurden auf dieser Rechtsgrundlage im Jagdjahr 2011/12 5.224 Katzen erlegt. 3. Wurde über die Einführung eines Tierhaltegesetzes nachgedacht und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Welche Argumente waren dabei ausschlaggebend? Siehe Antwort zu Frage 2. Die Einführung eines Tierhaltegesetzes wurde nicht erwogen. Im Übrigen ist der Tierschutz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 des Grundgesetzes Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. In diesem Bereich haben die Länder die Befugnis, Gesetze zu erlassen, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar könnten die Länder im Bereich des Tierschutzes grundsätzlich Gesetze erlassen; jedoch nicht mehr auf den vom Bund daraus in Anspruch genommenen Teilgebieten. Der Bundesgesetzgeber hat den Hauptbereich des Tierschutzes im geltenden Tierschutzgesetz selbst geregelt und beabsichtigt, dies auch mit der im Entwurf vorliegenden Novelle weiterhin zu tun. Dieses Gesetz ist nicht auf Ausfüllung angelegt. Daher verbleibt insoweit für die Gesetzgebung der Länder kein Raum. Auch der Erlass von Rechtsverordnungen durch die Länder ist nur im Rahmen der im Tierschutzgesetz dafür vorgesehenen Ermächtigungen möglich (vgl. Antwort zu Frage 2). 4. Wie schätzt die Landesregierung die Vor- und Nachteile einer möglichen Kastrationspflicht für Kater bzw. einer Sterilisationspflicht für Katzen ein? Eine einheitliche Kastrationspflicht ist nach der Stellungnahme des Innenministeriums an den Petitionsausschuss (L 143-16/1938) nach den Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) nicht zulässig. Der Petitionsausschuss hat sich in seinem Beschluss vom 29.06.2010 dieser Meinung angeschlossen. Danach eröffnet § 175 LVwG den Ordnungsbehörden die Möglichkeit, Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu erlassen. Der Gefahrenbegriff muss hierfür maßgeblich erfüllt sein. Belästigungen durch übergroße Katzenpopulationen bedeuten grundsätzlich keine abstrakte Gefahr. Eine abstrakte wie eine konkrete Gefahr erfordert die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts. Dies ist in dem Umfang, der eine allgemeine Regelung zulassen würde, nicht erkennbar. 5. Wie schätzt die Landesregierung die Möglichkeit ein, über eine breit angelegte Informations-/Aufklärungskampagne die Kastrations-/Sterilisationsquoten zu erhöhen? Können hierfür Mittel zur Verfügung gestellt werden? Siehe Antwort zu Frage 2. 6. Plant die Landesregierung die verpflichtende Einführung eines „Katzenchips“, der eine eindeutige Zuordnung abstreunender Tiere möglich machen würde? An eine solche Regelung ist derzeit nicht gedacht. 7. Steht die Landesregierung in Kontakt mit Einzelpersonen und Organisationen aus dem Natur- und/oder Tierschutz sowie ggf. der Forstwirtschaft und Landschaftspflege, die sich mit der Problematik abstreunender Katzen befassen und die Landesregierung sowie den Landtag bei der Entwicklung geeigneter Maßnahmen beratend zur Seite stehen können? Ja.