SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2465 18. Wahlperiode 28. November 2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Heiner Garg (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Einhaltung der Hilfsfristen durch den Rettungsdienst in Schleswig-Holstein 1. In welchem Umfang wurden die gesetzlichen Hilfsfristen im Jahr 2013 von Notärz- ten und Rettungswagen, den Kreisen und kreisfreien Städten zugeordnet, eingehalten (bitte prozentual angeben bei wie vielen Einsätzen die Hilfsfrist von zwölf Minuten entsprechend DVO-RDG eingehalten wurde)? 2. Wie hat sich die Einhaltung der Hilfsfrist über die letzten fünf Jahre entwickelt (bitte auch nach Kreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Antworten zu den Fragen 1 und 2: Die Hilfsfrist (§ 7 Absatz 2 DVO-RDG) ist eine Planungsvorgabe für die rettungsdienstliche Infrastruktur. In Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „in der Regel“ wurde im Zusammenhang mit der landesweiten Überplanung der Rettungswachenstruktur im Jahre 1996 vereinbart, dass die Planungsvorgabe dann als erfüllt gilt, wenn in der Realität in 90 Prozent der Einsätze in der Notfallrettung in einem Rettungsdienstbereich der Notfallort innerhalb von 12 Minuten erreicht wird. Da keine besondere Hilfsfrist für Notarzteinsätze existiert, wird die Zielerreichung durch das erste eintreffende Rettungsmittel markiert. Nach Mitteilung der Kreise und kreisfreien Städte ist die Hilfsfrist in den Jahren 2009 bis 2013 wie folgt eingehalten worden (in Prozent der Einsätze): Drucksache 18/2465 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2009 2010 2011 2012 2013 Flensburg *) k. A. k. A. k. A. k. A. 92,0 Kiel 96,1 96,5 97,6 97,7 95,4 Neumünster 95,3 94,5 92,8 95,1 96,4 Lübeck 95,7 95,5 95,7 95,9 95,8 Dithmarschen *) 88,4 k. A. k. A. k. A. 90,3 Hzgt. Lauenburg 89,3 87,9 91,4 90,1 90,1 Nordfriesland *) k. A. k. A. k. A. k. A. 90,9 Ostholstein **) k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. Pinneberg *) 89,2 k. A. k. A. k. A. 91,4 Plön 77,9 76,7 87,1 88,0 89,6 Rendsburg-Eckernförde 87,9 88,5 89,4 90,6 92,3 Schleswig-Flensburg k. A. k. A. k. A. k. A. 86 Segeberg ***) k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. Steinburg *) 88,2 k. A. k. A. k. A. 90,0 Stormarn 89,5 88,5 90,0 90,0 90,0 *) In den Kooperativen Regionalleitstellen Nord und West konnten erst vor kurzem sog. Datenentnahmejobs in die Leitstellensoftware implementiert werden, so dass für die Jahre 2009 bzw. 2010 bis 2012 keine belastbare Datengrundlage existierte und daher keine belastbaren Statistiken erzeugt werden konnten. Eine valide Darstellung des Hilfsfristerreichungsgrades ist daher den betroffenen Kommunen nicht möglich. **) Für die Jahre 2009 bis 2012 konnten mit der vorhandenen Leitstellensoftware keine belastbaren Statistiken erzeugt werden. Für 2013 war eine Darstellung in der Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. ***) Eine Darstellung des Hilfsfristerreichungsgrades war in der Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Kreis Plön und im Kreis Schleswig-Flensburg liegen aktuelle Nachbemessungsgutachten vor, die eine Erhöhung der Rettungsmittelvorhaltung beinhalten. Die Vorhalteerhöhung soll kurzfristig umgesetzt werden. 3. Welche Folgen hat nach Auffassung der Landesregierung eine Überschreitung der Hilfsfrist für den erkrankten oder verunfallten Bürger? Antwort: Aufgrund der Vielschichtigkeit notfallmedizinischer Zustandsbilder ist eine allgemeingültige Aussage zu den Folgen einer Überschreitung der Hilfsfrist nicht möglich . Während bei einigen Erkrankungen oder Verletzungen ein Therapiebeginn auch jenseits von 12 Minuten zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt, ist z. B. bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand der Therapiebeginn innerhalb weniger Minuten geboten. Aus diesem Grunde geben alle Rettungsleitstellen bei Herz-Kreislauf-Stillstand telefonische Reanimationsanweisungen , so dass insoweit bereits vor Eintreffen des Rettungsdienstes eine Hilfe erfolgen kann. 2 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2465 4. Wie viele Menschen arbeiten im Rettungswesen in Schleswig-Holstein (unterteilt nach Berufen)? Antwort: In Schleswig-Holstein sind nach Aussage der kommunalen Aufgabenträger im bodengebundenen öffentlichen Rettungsdienst folgende Personen operativ tätig: Rettungssanitärinnen Rettungssanitäter Praktikanten Auszubildende Rettungsassistentinnen Rettungsassistenten Ärztinnen Ärzte *) 108 214 2249 782 *) Aufgrund der heterogenen Tätigkeitsstruktur insbesondere bei den Notärztinnen und Notärzten konnten die kommunalen Aufgabenträger weitgehend nur eine qualifizierte Schätzung vornehmen ; Mehrfachzählungen sind sehr wahrscheinlich, da Ärztinnen und Ärzte für verschiedene Aufgabenträger tätig sind. 5. Welche Benutzungsentgelte werden bei einer Notfallrettung durch den Rettungsdienst sowohl mit, als auch ohne Einsatz eines Notarztes abgerechnet (bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Antwort: Die Benutzungsentgelte für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs und eines Rettungswagens haben aktuell folgende Höhen: Notarzteinsatzfahrzeug Rettungswagen pauschal zusätzlich je km pauschal zusätzlich je km Flensburg 217,51 470,41 Kiel 230,20 390,75 Neumünster 390,11 428,11 Lübeck 174,18 523,26 Dithmarschen 430,37 894,36 2,22 Hzgt. Lauenburg 277,58 743,42 Nordfriesland 395,80 797,03 6,76 Ostholstein 371,35 776,16 Pinneberg 237,41 579,25 Plön 380,40 784,48 Rendsburg-Eckernförde 309,25 719,39 Schleswig-Flensburg 279,93 616,99 4,02 Segeberg 222,78 1,08 480,82 1,08 Steinburg 262,60 770,97 Stormarn 240,97 593,28 3