SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2471 18. Wahlperiode 2014-11-27 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Informationspolitik des Landes bei Aufsuchungs- und Förderlizenzen betreffend Erdöl und Erdgas 1. Für welche Felder liegen Erlaubnis- bzw. Bewilligungsbescheide vor und wann wurden diese erteilt? In der folgenden Tabelle sind die Feldnamen von Erlaubnis- und Bewilligungs- feldern für den Bodenschatz Kohlenwasserstoffe und die Erteilungsdaten der Bescheide wiedergegeben. Erlaubnisse onshore und Küsten- meer Erlaubnisfeld Erteilung Heide-Restfläche 30.12.1993 Preetz- Restfläche 01.01.2011 Ostrohe 01.04.2013 Rosenkranz Nord 01.04.2013 Schwarzenbek 01.06.2013 Bramstedt 01.09.2013 Sterup 01.12.2013 Gettorf 01.12.2013 Elmshorn 01.12.2013 Bewilligungen onshore und Küsten- meer Bewilligungsfeld Erteilung Heide-Mittelplate 30.12.1981 Plön-Ost 01.04.2013 Preetz 01.04.2013 Prasdorf 01.04.2013 Schwedeneck- See 01.04.2013 Warnau 01.12.2013 Erlaubnisse Festlandsockel (AWZ) Erlaubnisfeld Erteilung B 20 001 30.10.1964 B 20 008/55 04.11.2002 B 20 008/52 28.09.1995 B 20 008/73 01.01.2011 Bewilligungen Festlandsockel (AWZ) Bewilligungsfeld Erteilung Deutsche Nord- see A6/B4 15.05.1998 Die bisher erteilten Bergbauberechtigungen können inklusive ihrer Laufzeit und dem Namen des Berechtigungsinhabers auf dem Kartenserver des LBEG http://nibis.lbeg.de/cardomap3/ eingesehen werden. 2. Welche Stellen (Gemeinden, Kreise, Ämter, ...) wurden bzw. werden in den Erlaubnisverfahren regelmäßig nach § 15 BBergG beteiligt? Die Kreise wurden und werden am Erlaubnisverfahren beteiligt, da von ihnen wesentliche Informationen zu überwiegenden öffentlichen Interessen, die eine Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen können (§ 11 Nr. 10 Bundesberggesetz (BBergG)), zu erwarten sind. Die Felder sind in der Re- gel Gemeindegrenzen übergreifend. Gemeinden und Ämter werden seit dem 21.01.2014 auf freiwilliger Basis aus Gründen der Transparenz informiert und erhalten die Gelegenheit zur Stel- lungnahme. 3. Welche Unterlagen sind den nach Ziffer 2 zuvor beteiligten Stellen jeweils zur Verfügung gestellt worden? Um eine kurze Beschreibung einschließlich der Angabe des Umfangs in Seitenzahlen dieser Unterlagen wird gebeten. Lagen dem MELUR jeweils die vollständigen Unterlagen für die einzelnen Anträge zur Beurteilung vor? Wurde die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller vom MELUR überprüft? Falls nicht, wie sah die Überprüfung der Anträge durch LBEG und MELUR konkret aus? Da den nach § 15 BBergG zu beteiligenden Stellen (nach Ziffer 2 der Anfrage) keine Antragsprüfung obliegt, erhalten diese ein Anschreiben mit der Bitte um Stellungnahme, ob überwiegende öffentliche Interessen vorliegen, die einen Bezug zu dem in Betracht kommenden Feld selbst haben und sich auf das gesamte zuzuteilende Feld (soweit die jeweilige Gebietskörperschaft überde- ckend) erstrecken, die gegenüber den volkswirtschaftlich-bergbaulichen Inte- ressen überwiegen und die die Aufsuchung ausschließen. Neben einer Kurzdarstellung des Arbeitsprogramms, in welchem die vorgese- henen Arbeiten des Antragstellers für den beantragten Zuteilungszeitraum be- schrieben sind, werden dem Anforderungsschreiben eine Erlaubnisfeldkarte (Erlaubnis) bzw. ein Lageriss (Bewilligung) beigefügt, aus dem die Lage der beantragten Berechtigung zu ersehen ist. Zugleich werden in dem Anforde- rungsschreiben Hinweise und Erläuterungen gegeben, die einerseits auf die Verschwiegenheit im Verwaltungsverfahren aufmerksam machen und ande- rerseits zum Grund bzw. Zweck der Anforderung dieser Stellungnahme Aus- kunft geben. Dieses Schreiben hat in der Regel einen Umfang von 2 Seiten zuzüglich Kartenmaterials. Zunächst betraf diese Anforderung lediglich die Kreise und kreisfreien Städte. Neuerdings ist das LBEG angewiesen, das Beteiligungsverfahren bei Neuer- teilungen von Bergbauberechtigungen auch die Ämter und über diese die Gemeinden bzw. die amtsfreien Gemeinden zu informieren. Ein rechtlicher Anspruch diesbezüglich besteht nicht (s. auch Antwort zu Frage 2) Seit November 2012 werden dem MELUR für alle noch nicht durch Bescheid zugeteilten Anträge vollständige Antragsunterlagen vorgelegt. Seit Erlass des MELUR vom 23. Juli 2013 ist das LBEG angewiesen, eingehende Anträge so- fort nach Eingang (ohne vorherige Prüfung) vollständig auf elektronischem Weg zu übermitteln und ferner vor einer beabsichtigten Bescheiderteilung die kompletten Unterlagen (Antragsunterlagen, dem LBEG zugegangene Stel- lungahmen und Bescheidentwurf) dem MELUR mit der Bitte um Zustimmung vorzulegen. Nach § 11. Nr. 7 BBergG und den Richtlinien über das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1993, Seite 246 ff) ist in dieser Stufe (Erteilung der Bergbauberechtigung) die finanzielle Leistungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Dies geschieht regelmäßig, indem das LBEG Anlagen zum Antrag fordert, wie z. B. Geschäftsberichte, Bilanzen, Bankauskünfte, Bürgschaften etc. 4. Sind den nach Ziffer 2. bzw. 3. genannten Stellen die Arbeitsprogramme zur Verfügung gestellt worden, und, wenn ja, in welchem Umfang? Es wird gebe- ten, ggfs. den prozentualen Umfang der Kürzungen (Schwärzungen) in etwa anzugeben. Das MELUR bekommt ungeschwärzte und ungekürzte Unterlagen. Die Kreise und Gemeinden bekommen eine ungeschwärzte Kurzdarstellung des Arbeits- programms (siehe Antwort zu Frage 3). Schwärzungen werden nicht vorge- nommen, da die Unterlagen an staatliche Stellen gehen, deren Mitarbeiter verpflichtet sind, personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheim- nisse etc. nicht weiterzugeben. 5. Liegen die Arbeitsprogramme der Landesregierung vor? Wenn ja: Wird das zuständige Ministerium diese Arbeitsprogramme in abgeschlossenen Verfah- ren aufgrund von Anträgen nach dem IZG freigeben? Wenn nein: Warum nicht? Stimmt sich die Landesregierung diesbezüglich mit dem Beauftragten für Informationsfreiheit ab? Die Arbeitsprogramme liegen dem MELUR vor. Bei eingehenden Anträgen auf Offenlegung nach dem IZG-SH werden diese im Einzelfall geprüft und nach Maßgabe des Informationszugangsrechts beschieden. 6. Sind aufgrund solcher Anträge Arbeitsprogramme bereits ungekürzt freigege- ben worden und wenn nein, welche Begründungen für die Kürzung hat das MELUR den Antragstellern ggfs. mitgeteilt? Es sind bisher aufgrund der Vorgaben des IZG-SH nur geschwärzte oder teil- weise geschwärzte Arbeitsprogramme freigeben worden. 7. Gibt es in Schleswig-Holstein Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe, auf die die Vorschriften des § 51 Absätze 2 oder 3 BBergG angewendet wurden, und wenn ja, welche sind diese? Zu Vorhaben gemäß § 51 (2) BBergG liegen dem MELUR und dem LBEG keine Erkenntnisse vor, da es hierfür keines Antrags bedarf. Das LBEG hat keinem Betrieb eine Befreiung von der Betriebsplanpflicht gem. § 51 (3) BBergG erteilt. 8. Welche Aufsuchungstätigkeiten außer dem Sammeln von Bestandsdaten sind bisher in Schleswig-Holstein durchgeführt worden und welche Felder betrifft dies? Aufgrund der großen Anzahl von Aufsuchungstätigkeiten, die in den letzten Jahrzehnten in Schleswig-Holstein durchgeführt wurden, kann diese Frage in der gesetzten Frist nicht beantwortet werden. In Schleswig-Holstein wurden in der Vergangenheit vielfach Aufsuchungsar- beiten durchgeführt. Beispielsweise wurde die Erlaubnis B 20 001 bereits am 30.10.1964 erteilt (s. Antwort auf Frage 1.), die entsprechende Aufsuchungs- arbeiten zur Folge gehabt haben dürfte. Weiterhin dürften der Bewilligung Heide-Mittelplate I vom 30.12.1981 Aufsuchungsarbeiten zur Erkundung der Lagerstätte vorausgegangen sein. Dazu kommen noch Aufsuchungstätigkei- ten in Erlaubnis- und Bewilligungsfeldern, die heute nicht mehr existieren und daher nicht in der Tabelle zur Frage 1 enthalten sind.