SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2476 18. Wahlperiode 14-11-28 Kleine Anfrage des Abgeordneten Hans-Jörn Arp (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Arbeitsbedingungen im Taxi- und Mietwagengewerbe Vorbemerkung des Fragestellers: Im Artikel der Lübecker Nachrichten vom 02. November 2014 wird dargestellt, dass der ab dem 01.01.2015 geltende Mindestlohn von 8,50 € Nachtfahrten besonders in ländlichen Regionen Schleswig-Holsteins unrentabel machen werde. 1. Wie viele Taxi-Konzessionen sind in Schleswig-Holstein gegenwärtig vergeben und wie entwickelte sich die Anzahl der vergebenen Konzessionen seit dem Jahr 2010 (Bitte nach Städten und Kreisen und Angabe pro Jahr)? Antwort: Die Erteilung von Taxikonzessionen liegt in Schleswig-Holstein in der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte. Der Landesregierung liegen daher keine eigenen statistischen Erhebungen vor. In der Kürze der Zeit hat sich nach Abfrage bei den zuständigen Genehmigungsbehörden folgendes ergeben: Stadt/Kreis 2010 2011 2012 2013 2014 Flensburg k.A. Kiel k.A. Neumünster k.A. Lübeck k.A Nordfriesland 214 221 245 232 238 Dithmarschen k.A. k.A 130 k.A 128 Drucksache 18/2476 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Schleswig-Fl. 117 k.A. 140 k.A. k.A. Rd.-Eckernf. k.A. Plön 19 19 18 19 19 Ostholstein 193 194 191 189 185 Steinburg 82 75 75 66 72 Segeberg 243 242 245 247 244 Pinneberg 136 139 139 141 k.A. Stormarn k.A. k.A. 150 152 154 Herzogt.- Lauenburg k.A. 2. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, in welcher Art von Beschäftigungsverhältnis (Minijob oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt) wie viele Taxifahrerinnen und Taxifahrer tätig sind? Antwort: Es liegen der Landesregierung keine konkreten Erkenntnisse vor. 3. Welche Maßnahmen werden nach Kenntnis der Landesregierung ergriffen, um die Einhaltung von arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften im Taxigewerbe in Schleswig-Holstein zu überprüfen und wie viel Personal steht hierfür in Schleswig-Holstein insbesondere bei den unteren Verkehrsaufsichtsbehörden zur Verfügung? Bitte tabellarisch nach Kreisen und Städten, Personal und Arbeitszeit darstellen. Antwort: Es liegen der Landesregierung keine konkreten Erkenntnisse vor. 4. Sind der Landesregierung aufgeteilt nach Kreisen und Städten Unternehmen seit 2010 bekannt, die nicht nach den steuerlichen Anforderungen gearbeitet haben und denen deshalb die Konzessionen entzogen worden sind? Antwort: Nein. 5. Ist der Landesregierung bekannt, ob und wenn ja in welchem Umfang Anträge von Verbänden oder Taxiunternehmen für eine Erhöhung der Beförderungsentgelte nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bei den Landkreisen und kreisfreien Städten vorliegen? (Bitte tabellarisch darstellen nach Kreisen und kreisfreien Städten, Tarif pro km / gültig ab wann, Zuschläge für Nebenzeiten in Prozent / gültig ab wann). Bei mehrstufigen Tariferhöhungen bitte zusätzlich die einzelnen Stufen mit Gültigkeitsdatum darstellen. Antwort: Der Landesregierung liegen keine konkreten Angaben zu entsprechenden Anträgen vor. Die Nachfrage bei den zuständigen Genehmigungsbehörden 2 hat folgendes ergeben: Städte/Kreise Tarif pro km gültig ab Zuschläge gültig ab Flensburg 2,00 € 01.01.2015 Kiel 2,00 € 01.01.2015 Neumünster 1,60 € 01.01.2015 Lübeck 2,00 € 01.01.2015 Nordfriesland 1,80 € 01.01.2015 5% 01.01.2015 Dithmarschen Es liegt momentan kein Erhöhungsantrag vor Schleswig-Fl. 1,75 € 01.01.2015 Rd.-Eckernf. 2,10 € 01.01.2015 Plön 1,75 € 01.01.2015 Ostholstein 1,95 € 01.01.2015 Steinburg 2,22 € 01.01.2015 Segeberg 1,91 € 01.01.2015 Pinneberg 2,00 € 01.01.2015 Stormarn 1,92 € 01.01.2015 Herzogt.- Lauenburg 2,20 € 01.01.2015 6. Gibt es Sondervereinbarungen für den Pflichtbereich in Schleswig-Holstein? Falls ja, wo bestehen ggf. Unterschiede hinsichtlich der Kriterien § 51 Abs. 2 und Abs. 5 bzw. § 39 Abs. 3 PBefG zwischen den Kreisen und kreisfreien Städten und wie begründen sich diese Unterschiede? Antwort: Sondervereinbarungen bestehen ausschließlich zur Durchführung von Kranken-/ Patientenfahrten mit den Krankenkassen. Unterschiede sind der Landesregierung nicht bekannt. 7. Welche vereinbarten Beförderungsentgelte erfüllen ggf. nicht die Anforderungen von § 39 PBefG? Antwort: Es liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 8. Welche Auswirkungen hat der gesetzlich festgelegte Mindestlohn zum 1. Januar 2015 auf die weiteren Leistungen des Personenverkehrs, wie Behinderten-, Kranken-, Transfer- und Kurierfahrten? Antwort: Es liegen der Landesregierung zur Zeit noch keine Erkenntnisse vor. 3 Drucksache 18/2476 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 9. Welche Leistungen bei Taxi-, Behinderten-, Kranken-, Transfer- und Kurierfahrten werden mit 19 Prozent Umsatzsteuer belegt und welche mit 7 Prozent und welche Unterschiede bestehen ggf. zu einer Leistungserbringung mit einem Mietwagen? Antwort: Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegt die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Verkehr mit Taxen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn sie innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Der Mietwagenverkehr unterliegt stets dem Regelsteuersatz von 19 %. Nach dem EuGH-Urteil vom 27. Februar 2014, C-454/12 und C- 455/12, ist diese unterschiedliche Behandlung des Taxen- und Mietwagenverkehrs grundsätzlich EU-rechtskonform. Anders kann es sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, beruhen. In diesem Fall würde es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gebieten, dem Mietwagenunternehmer ebenfalls den ermäßigten Steuersatz zu gewähren. Der BFH hat mit zur Veröffentlichung vorgesehenem Urteil vom 2. Juli 2014, XI R 39/10, die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, um zu prüfen, ob ein solcher Fall gleichartiger Sondervereinbarungen vorliegt. Ob derartige Fälle in nennenswertem Umfang auftreten, ist derzeit noch nicht absehbar. 10. Welche Erlöse pro Stunde gibt der Markt geteilt nach Städten und Kreisen in Schleswig-Holstein nach Auffassung der Landesregierung her, reichen diese für 8,50 Euro Stundenlohn und welche Auswirkungen hat dies auf die Betriebspflicht? Antwort: Der Landesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse vor. 11. Welche Auswirkungen erwartet die Landesregierung durch der Mindestlohn auf die sogenannten Taxi-Rentner, die sich zu ihrer ggfs. niedrigen Rente etwas dazu verdienen müssen? Antwort: Es liegen keine Erkenntnisse vor. 12. Wie definiert die Landesregierung den Begriff „Arbeitszeit“ und hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob im Taxigewerbe Standzeiten und die Autopflege zur Arbeitszeit zählen oder nicht und ob durch den Mindestlohn mit Verschiebungen zuungunsten der ehrlichen Unternehmen zu rechnen ist? Antwort: Die Landesregierung definiert den Begriff „Arbeitszeit“ wie folgt: Laut Arbeitszeitgesetz ist es die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. In dieser Zeit steht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber 4 zur Verfügung und übt seine Tätigkeit aus oder nimmt Aufgaben wahr. Nach der Definition des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) ist die Arbeitsbereitschaft/Standzeit eine „Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“. Mit der Arbeitsbereitschaft ist eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden, da der Arbeitnehmer sich an einem von dem Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und jederzeit seine Arbeit wieder aufzunehmen hat. Auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Urteil (LAG Berlin-Brandenburg, 2Sa 25/14) entschieden, dass die Standzeiten von Taxifahrern als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und der Arbeitszeitrichtlinie gelten. Die Standzeiten müssen als Bereitschaftsdienst jedoch nicht wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden. 13. Wie bewertet und begründet die Landesregierung die flächendeckende Einführung von Fiskaltaxametern nach Hamburger Vorbild in SchleswigHolstein und wäre dies auch für Mietwagen möglich? Antwort: Die schleswig-holsteinische Landesregierung spricht sich für eine gesetzliche Konkretisierung der Einzelaufzeichnungspflichten aus. Im Zusammenhang mit elektronischen Kassensystemen - hierzu gehören auch Taxameter und Wegstreckenzähler im Sinne der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - unterstützt Schleswig-Holstein die bundesweiten Bestrebungen zur Einführung von Sicherungssystemen zur Führung des Nachweises der ordnungsgemäßen Aufzeichnung. Hierbei stellt insbesondere das in Hamburg eingesetzte INSIKA-Verfahren eine geeignete Lösung dar. Derzeit ist eine eigenständige Einführung eines Fiskaltaxameters in Schleswig-Holstein nicht geplant. 5