SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2491 18. Wahlperiode 2014-12-09 Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiner Rickers (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Tierschutzverbandsklagerecht 1. Sind der Landesregierung erste Erfahrungen mit dem nordrhein-westfälischen Tierschutzverbandsklagerecht bekannt? Wenn ja, welche? Nach Erkenntnis der Landesregierung wurde in NRW bis zum jetzigen Zeit- punkt in einem Falle eine Klage erhoben, in der es um unterlassene Maßnah- men gem. § 16a Tierschutzgesetz (TierSchG) geht. 2. Ist der Landesregierung z.B. bekannt, dass dort aufgrund des Tierschutzver- bandsklagerechtes derzeit Baugenehmigungsverfahren für die Tierhaltung auf Eis liegen? Nach jetzigem Kenntnisstand ist der Landesregierung kein Baugenehmi- gungsverfahren bekannt, das in Nordrhein-Westfalen aufgrund des Verband- klagerechts aufgehalten wurde. 3. Hält die Landesregierung vergleichbare Klagen auch in Schleswig-Holstein für möglich? Wenn nein, warum nicht bzw. was hat die Landesregierung unternommen, um solche Fälle für Schleswig-Holstein auszuschließen? Drucksache 18/2491 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Die Landesregierung geht davon aus, dass die anerkannten Tierschutzver- bände in Zukunft von dem Verbandsklagerecht Gebrauch machen werden, wenn Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorliegen. 4. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Belange des Datenschutzes ausreichend geprüft wurden? Wenn ja, aufgrund welcher Tatsachen? Datenschutzrelevante Aspekte des Gesetzentwurfs wurden im Rahmen der Anhörung erörtert und von den regierungstragenden Fraktionen berücksich- tigt. So wurde u.a. das Mitwirkungsrecht der Verbände und in der Folge auch das Klagerecht auf Tierhaltungen zu Erwerbszwecken begrenzt sowie auf die tierschutzrelevanten Fragestellungen der Sachverständigengutachten. 5. Wurde der Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein zu den da- tenschutzrechtlichen Aspekten des Gesetzentwurfes befragt? Wenn ja, wann, durch wen und mit welcher Fragestellung? Wenn nein, warum nicht? Seitens der Landesregierung wurde der Datenschutzbeauftragte nicht einge- bunden, da es sich um ein Gesetzgebungsverfahren des Landtages handelt. 6. Was waren ggf. die wesentlichen Argumente des Landesbeauftragten für Da- tenschutz? Siehe Antwort zu Frage 5.