SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2519 18. Wahlperiode 13. Januar 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Vogt (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Umsetzung des Lehrkräftebildungsgesetzes (LehrBG) 1. Der Landesrechnungshof hält zur zukünftigen Besoldungsstruktur der Lehrkräfte fest, „dass unterschiedliche Einstiegsämter bei gleichen Anforderungen an die Ausbildung nicht sachgerecht sind. Mehrausgaben durch die Zuordnung des Einstiegsamts in allen Lehramtslaufbahnen zur Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (A13) müssen durch Stellenstreichungen oder andere personalwirtschaftliche Maßnahmen erwirtschaftet werden.“ (a) Wie soll die Besoldung der künftigen Lehrer erfolgen, wenn alle die gleichen Studienleistungen erbringen? (b) Wie ist insbesondere zu rechtfertigen, dass Grundschullehrer zukünftig nur mit A12 besoldet werden sollen? (c) Welche Kosten entstehen durch eine mögliche höhere Besoldung von Grund- schullehrern und jetzigen Gemeinschaftsschullehrern? (d) Wann wird eine Besoldungsanpassung vorgenommen und wie sollen diese zusätzlichen Kosten gegenfinanziert werden? Antwort: Über die Besoldung der künftigen Lehrkräfte ist noch nicht abschließend entschieden . Drucksache 18/2519 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. An der Universität Flensburg werden Doppelstrukturen im Bereich der Sekundarstufe II in elf Fächern aufgebaut. (a) Welcher Bedarf besteht für den Aufbau von weiteren Kapazitäten an Studien- fächern an der Uni Flensburg, die alle nicht dem MINT-Bereich zu zurechnen sind? Antwort: An der Europa-Universität Flensburg (EUF) sollen künftig 11 Fächer auf dem Niveau der Sekundarstufe II angeboten werden. Dabei handelt es sich nicht um einen Aufbau neuer, sondern um den Ausbau bestehender Fächer. Aktuell wird an der EUF ein Studiengang für Lehrerinnen und Lehrer an Gemeinschaftsschulen mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I angeboten. Eine Ausbildung für Gemeinschaftsschullehrer, die die Befähigung zum Unterricht in der Sekundarstufe I und II umfasst, gibt es bisher nicht. Da auch an Gemeinschaftsschulen das Abitur erworben werden kann, müssen auch hier in der Sekundarstufe I die Grundlagen für die Sekundarstufe II gelegt werden. Die Schülerinnen und Schüler an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen sollen daher grundsätzlich schon in der Sekundarstufe I von Lehrkräften unterrichtet werden, die über eine Qualifikation für die Sekundarstufen I und II verfügen . Deshalb wurde das Lehramt an Sekundarschulen eingeführt und aus diesem Grund besteht ein Bedarf an dem Fächerausbau. Der Studiengang Lehramt an Gemeinschaftsschulen (Sekundarstufe I) wird nach einer Übergangszeit durch die neuen Studiengänge ersetzt. (b) Besteht aktuell eine Unterversorgung an Lehramtskandidaten in den Fä- chern, die ausgebaut werden sollen? Wenn ja, wie viele sind das? Antwort: Wie in der Antwort zu Frage 2(a) ausgeführt, ist eine quantitative Unterversorgung nicht der Grund für den Fächerausbau. 3. Das LehrBG sieht vor, dass Aufbaustudiengänge in Kiel für die Fächer eingerich- tet werden, die nicht auf Sekundarstufe-II-Niveau in Flensburg studiert werden können. (a) Welche zusätzlichen Mittel erhält die Universität Kiel, um diese Studiengänge zu realisieren? Antwort: Über die Einrichtung entsprechender Studienangebote werden mit der Christian -Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) Gespräche geführt. Die CAU hatte die Einrichtung von Aufbaustudiengängen selbst angeboten. Es liegen jedoch noch keine Konzepte vor. Zusätzliche Mittel sind bisher nicht vorgesehen. (b) Sind die geplanten Aufbaustudiengänge durch das BaföG-Gesetz abgedeckt ? Wenn nein, wie sollen Studenten in Ausbildungsförderung diesen Studienweg einschlagen? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2519 3 Antwort: Struktur, Umfang und inhaltliche Ausgestaltung dieser Studiengänge stehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest. Grundsätzlich gilt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, dass für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet wird, wenn sie eine Hochschulausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist. Grundsätzlich sind davon auch Aufbaustudiengänge erfasst, dies gilt jedoch nicht, sofern durch sie lediglich eine höhere Qualifikation im gleichen Ausbildungsberuf erreicht werden kann. 4. Die Musikhochschule Lübeck soll einen Aufbaustudiengang für den Bereich Musik anbieten. Welche Mittel stellt die Landesregierung der Musikhochschule für die Einrichtung des Aufbaustudienganges zur Verfügung? Antwort: Ein Konzept der Musikhochschule Lübeck (MHL) für einen Aufbaustudiengang liegt bisher nicht vor. Zusätzliche Mittel sind bisher nicht vorgesehen. 5. Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht eine stärkere Verankerung des Be- reichs Inklusion in der Lehramtsausbildung vor. Welche finanziellen Mittel erhalten die Universitäten, um die Vorgaben des Gesetzentwurfes zu Inklusion und Heterogenität umzusetzen? Antwort: Die Musikhochschule Lübeck hat im Jahr 2013 Mittel in Höhe von 92.300 € aus dem Struktur- und Exzellenzbudget (Titel 1013.06.685 20) für die Implementierung von Diversität, Heterogenität und Inklusion in der Lehrerbildung erhalten. Weitere Kosten der MHL sowie die Kosten der EUF und der CAU sind aus dem jeweiligen Globalhaushalt zu decken. An der EUF sind seit dem Wintersemester 2013/14 verpflichtende Module zur Stärkung der Inklusion und Heterogenität in die Lehramtsausbildung integriert. Eine W3-Professur für den Bereich Inklusion und Heterogenität wird derzeit aus Mitteln des Qualitätspaktes Lehre mit Bundesmitteln gefördert. Die Verstetigung ist aus dem bestehenden Globalbudget vorgesehen. Die CAU wird bei der nächsten frei werdenden Professur im Institut für Pädagogik die Themenbereiche Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik in der Denomination berücksichtigen. Drucksache 18/2519 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 6. Das LehrBG schreibt vor, dass die Bedeutung von Sprache, Geschichte und Kultur der nationalen dänischen Minderheit, der friesischen Volksgruppe und der Minderheit der deutschen Sinti und Roma sowie das Niederdeutsche als „besondere Anforderung“ in das Studium und auch in die anderen Phasen der Lehrerbildung miteinzubeziehen sind. (a) Welche finanziellen Mittel erhalten die Universitäten um dieser besonderen Anforderung nachzukommen? Antwort: Laut Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 18.12.2013 sind im Globalzuschuss der EUF 700 T€ für die Reform der Lehramtsausbildung sowie für die Entwicklung zur Europa-Universität (insbesondere Professur, die neben Minderheitenforschung und Minderheitenpädagogik schwerpunktmäßig die Belange des Nordfriesischen beinhaltet) enthalten. An der CAU ist eine ausreichende Personalausstattung in den Regional- und Minderheitensprachen vorhanden. Die über den sprachlichen Aspekt hinausgehenden Inhalte können aus der Sicht des MSGWG in Lehrveranstaltungen integriert werden, die ohnehin angeboten werden. (b) Wie ist dieser Aspekt aus Sicht der Landesregierung in die Studiengänge sowie in die anderen Phasen der Lehrerbildung zu integrieren? Antwort: Das Lehrkräftebildungsgesetz verpflichtet die Hochschulen in §12 Absatz 3, in den Studiengängen Angebote entsprechend der Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vorzuhalten. Über die geeignete Form der Einbeziehung in die Lehramtsausbildung entscheiden die Hochschulen selbst. 7. Das Zentrum für Lehrerbildung der Universität Kiel und die Lehrerverbände stel- len klar, dass es nichts mit Qualität zu tun hat, wenn Praktikanten und Referendare in zwei verschiedene Schulen geschickt werden müssen, um die Praktikumsvorgaben , bzw. die Referendariatsanforderungen für die Bereiche der Sekundarstufe I und II erfüllen zu können. Aus fachlicher Sicht wird dringend davon abgeraten . (a) Teilt die Landesregierung diese Einschätzung? Antwort: Nein. (b) Wie will die Landesregierung das Problem lösen, dass Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe keine Ausbildungsstätten für künftige Studenten und Referendare mehr sein können, da sie den Bereich der Sekundarstufe II nicht abdecken ? Wie soll der Verlust an Referendariatsplätzen an diesen Schulen kompensiert werden? Antwort: Gemeinschaftsschulen ohne eigene Oberstufe können auch in Zukunft Ausbildungsstätten für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sein. Für die Ausbil- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2519 5 dung in der Oberstufe können, wie in der bisherigen Ausbildung der Grundund Hauptschullehrkräfte ebenfalls üblich, Kooperationen zwischen Schulen eingegangen werden. Entsprechendes gilt für die Studierenden im Praxissemester . (c) Wenn Kooperationen zwischen Schulen stattfinden sollen, wie sollen diese konkret ausgestaltet werden? Antwort: Kooperationen zur Ausbildung werden individuell zwischen Schulen verabredet . Dabei müssen für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst die Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II erfüllt werden, die im Laufe des Jahres 2015 neu gefasst wird. 8. Das Praxissemester kollidiert mit den bisherigen Praktika, die im Bachelor zu absolvieren sind. Diese Kollision führt zu kapazitären Problemen an den Praktikumsschulen . Haben die Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe und Gymnasien ausreichend Kapazitäten , um alle Praktikanten aufzunehmen? Antwort: Durch die Einführung des Praxissemesters erhöht sich nicht die Anzahl der Praktikantinnen und Praktikanten, sondern die Dauer des Praktikums. Das Praxissemester an der EUF ist zeitlich so ausgerichtet, dass Kollisionen mit den Praktika im Bachelor vermieden werden. Eine Festlegung, zu welchem Zeitpunkt des Masterstudiums das Praxissemester der CAU durchgeführt wird, ist noch nicht erfolgt. 9. Das Zentrum für Lehrerbildung der Universität Kiel hat ausgeführt, dass es bereits jetzt einen ausreichenden Praxisbezug im Studium anbietet und daher die Einführung eines Praxissemesters nicht notwendig ist. Hält die Landesregierung den Praxisbezug in den bisherigen Lehramtsstudiengängen an der Universität Kiel für unzureichend? Wenn ja, warum? Antwort: Nach § 13 Absatz 1 Satz 3 LehrBG ist die Einführung eines Praxissemesters in den Masterstudiengängen, die auf ein Lehramt vorbereiten, verpflichtend, um den Bezug zum Berufsfeld Schule zu verstärken. Davon ausgenommen sind lediglich Masterstudiengänge für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, die auf einem Bachelorstudiengang einer Fachhochschule aufbauen. In der Anhörung zum Gesetzentwurf wurde die Einführung eines Praxissemesters mehrheitlich begrüßt. Das aktuell angebotene Praxissemester an der CAU umfasst ein vierwöchiges Blockpraktikum an einer Schule mit einer vorbereitenden Veranstaltung an der Universität. Das Praxissemester ist demgegenüber auf die Dauer von 10 - 14 Schulwochen bei drei bis vier Praxistagen pro Woche bzw. auf 8 Schulwochen mit fünf Praxistagen pro Woche in der Ausbildungsschule angelegt. Es wird künftig nicht nur Drucksache 18/2519 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 6 vorbereitende, sondern auch begleitende und nachbereitende Veranstaltungen vorsehen. Die Begleitveranstaltungen werden sowohl von der Hochschule als auch von dem IQSH organisiert und angeboten. Die Ausbildungsschulen werden pro Studierenden eine halbe Ausgleichsstunde erhalten. Das bisher an der Universität Kiel angebotene Praxismodul ist nicht mit einem Praxissemester vergleichbar. 10. Die Landesregierung plant, Mentoren im Praxissemester 0,5 Ausgleichsstunden pro betreuten Studierenden im Schuljahr zuzuerkennen (vgl. Drs. 18/1816). (a) Wie viele Planstellen müssen für diese Betreuung bereitgestellt werden? Antwort: Die Mentoren erhalten zur Entlastung eine Reduzierung ihrer Unterrichtsverpflichtung von 0,5 Stunden pro Schuljahr. Das entspricht umgerechnet 35 Zeitstunden für eine zehnwöchige Betreuung. Zum Ressourcenbedarf wird auf die Drucksache 18/1760 verwiesen. (b) Was bedeutet das für die Unterrichtsversorgung? Antwort: Das Ministerium für Schule und Berufsbildung stellt die benötigten Stellen über das jeweils laufende Personalzuweisungsverfahren zur Verfügung. (c) Hält die Landesregierung diese Ausgleichsstundenzuweisung für ausrei- chend, um überhaupt ausreichend viele Mentoren zur Betreuung der Praktikanten zu finden? Antwort: Ja, dies haben die Erfahrungen der EUF gezeigt. 11. Studierendenvertreter haben auf das Problem der Vereinbarkeit von bestehenden Arbeitsverhältnissen mit dem Praxissemester hingewiesen. (a) Wie sollen Studenten, die ihren Lebensunterhalt neben ihrem Studium durch eine Arbeit verdienen, diese Arbeit mit einem langen Praktikumssemester nach Ansicht der Landesregierung in Einklang bringen? Antwort: Die Landesregierung sieht ihre vorrangige Aufgabe darin, eine fundierte Ausbildung anzubieten und diese an den Bedarfen der Praxis zu orientieren. Konkret geht es bei dem Praxissemester um eine 10- bzw. sogar nur 8 - wöchige Praxisphase an einer Schule innerhalb eines 10-semestrigen Bachelorund Masterstudiums, in denen ggf. eine begleitende Erwerbstätigkeit nicht möglich sein wird. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2519 7 (b) Plant die Landesregierung in irgendeiner Form eine Ausgleichsregelung für diese Studenten? Antwort: Nein. 12. Neben anderen Anzuhörenden hat die GEW in der mündlichen Anhörung eine Bezahlung der Studenten im Praxissemester gefordert. (a) Sollten Studenten, die bereits ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit dem Bachelor haben, im Praxissemester nach Ansicht der Landesregierung nicht zumindest mit dem Mindestlohn entlohnt werden? Antwort: Die Voraussetzungen, unter denen Praktikantinnen und Praktikanten ab 1. Januar 2015 den Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde erhalten , sind in § 22 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes geregelt. Danach haben Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes einen Anspruch auf den Mindestlohn, es sein denn, dass sie u.a.,  ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung , einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten (Ziffer 1),  ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten (Ziffer 2),  ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat (Ziffer 3). Da das Praxissemester im LehrBG verpflichtend vorgesehen ist, fällt es damit nicht unter das Mindestlohngesetz. (b) Welche Kosten würden entstehen, wenn man den Studenten im Praxissemester den Mindestlohn bezahlt? Antwort: Da für die Zahlung keine Rechtsgrundlage besteht, wird auf eine Berechnung verzichtet. 13. Die Landesregierung bezuschusst entstehende Fahrtkosten beim Praxissemester. Wenn das Land Fahrtkostenzuschüsse für das Praxissemester leistet, müssen dann nicht aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei anderen verpflichtenden Universitätspraktika Fahrtkostenzuschüsse geleistet werden? Antwort: Die Fahrtkostenerstattung für Lehramtsstudierende im Praxissemester ist vorgesehen , weil Drucksache 18/2519 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 8  das Land Interesse daran hat, Schulen im gesamten Land in die Praxisphase einzubeziehen,  die Studierenden unter Berücksichtigung der gewählten Fächerkombinationen möglichst gleichmäßig über das Land verteilt werden sollen und sie daher von der Hochschule den Schulen zugewiesen werden,  daraus resultierend die Praxisstellen teilweise weit vom Studienort entfernt sind. Andere Praktika sind damit nicht vergleichbar. 14. Das LehrBG ermöglicht ein „ Ein-Fach-Lehramt“ in mehreren Fächern. (a) Wie erfolgt die Besoldung für den „Ein-Fach-Lehrer“? Antwort: Auch in den in § 12 Abs. 1 Satz 2 LehrBG genannten Fächern eines möglichen dringenden Bedarfs würde ein Einsatz mit der vollen Pflichtstundenzahl erfolgen. Das hätte einen Einsatz in nahezu allen Klassenstufen sowie die Teilnahme an nahezu allen Klassenkonferenzen und der entsprechenden Elternarbeit zur Folge. Zusätzlich ergibt sich mit Blick auf die genannten Fächer des dringenden Bedarfs Mathematik, Informatik und die Naturwissenschaften durch entsprechend hohe Vor- und Nachbereitung wie auch Korrekturbedarf ein Arbeitsaufwand, aus dem sich eine vergleichbare Wertigkeit wie bei einer Lehrkraft mit zwei Fächern ergeben könnte. Eine abschließende Entscheidung ist noch nicht getroffen und bedürfte einer entsprechenden laufbahnrechtlichen Unterfütterung. (b) Hat ein „Ein-Fach-Lehrer“ weniger Leistungspunkte im Studium im Vergleich zu einem Lehramtskandidaten zu erbringen, der zwei Fächer studiert? Antwort: Das LehrBG lässt ein Ein-Fach-Studium nur für die Fächer Kunst und Musik sowie - bei dringendem Bedarf - für die Fächer Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften zu. In jedem Fall müssen das für Bildung und das für Wissenschaft zuständige Ministerium zustimmen. Aktuell wird das Ein-FachStudium nur im Fach Musik angeboten. Die Studierenden müssen genauso viele Leistungspunkte erwerben wie die Studierenden im Zwei-Fach-Studium. 15. Es besteht erhebliche Kritik am „gemischten Lehramt von Sek I und Sek II“. Beide Nachbarländer Hamburg und Niedersachsen haben bereits erklärt (vgl. Umdruck 18/2997), dass sie die so ausgebildeten Lehrkräfte nur im Bereich der Sekundarstufe I einsetzen würden. Eine Anerkennung durch die KMK ist grundsätzlich fragwürdig. (a) Wie wird durch die Landesregierung sichergestellt, dass alle Studenten über diese Problematik ausreichend informiert sind? Antwort: Die Hochschule wird die Studierenden in geeigneter Weise darüber informieren . Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2519 9 (b) Welchem Lehramtstyp ist das „gemischte Lehramt“ entsprechend der KMK- Vorgaben zuzuordnen und ist die Anerkennung durch KMK bereits erfolgt? (c) Wie kann die berufliche Mobilität dieser Studenten gesichert werden, wenn der Studiengang nicht den Vorgaben der KMK entspricht? Antwort zu den Teilfragen (b) und (c): Die durch die KMK beschlossenen gegenseitigen Anerkennungen von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen sind Vereinbarungen, die den Rahmen für eine höchstmögliche Vergleichbarkeit und Mobilität unter den Ländern bilden. Die Anerkennung selbst erfolgt durch die jeweiligen Länder für die jeweilige Schulform bzw. Schulstufe. Die berufliche Mobilität von Absolventinnen und Absolventen des Sekundarschullehramtes mit einem Sek I und einem Sek II Fach ist generell durch Einsatz mindestens in der Sekundarstufe I gewährleistet. 16. Die Universitäten Kiel und Flensburg bilden zukünftig Lehrer für das gleiche Lehr- amt aus. Wie soll gewährleistet werden, dass die Abschlüsse für das Sekundarschullehramt zwischen den Universitäten Kiel und Flensburg aufgrund der unterschiedlichen Studienbedingungen gleichwertig sind? Antwort: Zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse hat die Kultusministerkonferenz Standards für die Lehrerbildung in den Bildungswissenschaften sowie ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen an die Fachwissenschaften sowie an die Fachdidaktiken entwickelt, die den einzelnen Hochschulen die Möglichkeit zu unterschiedlichen Akzentsetzungen belassen. Die Einhaltung des von der KMK vorgegebenen Rahmens und damit die Gleichwertigkeit der Abschlüsse der Universitäten Kiel und Flensburg wird durch die Akkreditierung der Studiengänge sichergestellt . 17. Durch die Anforderungen des LehrBG entstehen erhebliche Kosten für die ausbil- denden Hochschulen. (a) Müssen die Hochschulen die zusätzlichen Kosten, die durch das LehrBG entstehen , aus dem eigenen Etat aufbringen oder werden den jeweiligen Hochschulen zusätzliche Mittel zugewiesen? (b) Wenn den Hochschulen zusätzliche Mittel zugewiesen werden, welche sind das und wo sind diese Mittel im Haushalt veranschlagt (bitte Höhe und Titel darstellen)? Antwort zu den Teilfragen (a) und (b): Musikhochschule: s. Antwort zu Frage 5, zudem ab 2014 strukturelle Sonderzahlung von 350 T€ p. a. für die Stärkung der Lehrerbildung (in Globalbudget enthalten, Titel 1013.06.68524) Drucksache 18/2519 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 10 Europa-Universität Flensburg: Für die Hochschule ist im Jahr 2013 der vorhergehenden Zielvereinbarungsperiode der Zuschuss um 500 T€ p.a. aufgestockt worden, davon sind 240 T€ für die Lehrerbildung vorgesehen. In der laufenden Ziel- und Leistungsvereinbarung ist der Zuschuss um 700 T€ p. a. erhöht worden , von denen 445 T€ in der Lehrerbildung für den Aufbau der ersten sieben Fächer zur Verfügung stehen (vgl. auch Antwort zu Frage 6a)). Aktuell ist eine ergänzende Zielvereinbarung geplant, in der für Personal- und Sachkosten etwa 1.000 T€ p. a. für den Aufbau weiterer Fächer vorgesehen sind. Für die Fahrtkostenerstattung an die Studierenden und deren Abwicklung im Rahmen des Praxissemesters sind 170 T€ p. a. vorgesehen. Diese Mittel werden im Globalbudget bei Titel 1013.06.68523 mit dem Haushalt 2015 zur Verfügung gestellt. Muthesius Kunsthochschule: In dem zugewiesenen Globalbudget der Muthesius Kunsthochschule ist eine strukturelle Sonderzahlung von 300,0 T€ p. a. enthalten , die vor allem der Stärkung des Mittelbaus und der Lehramtsausbildung im Fach Kunst in Zusammenarbeit mit der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel dienen soll. Diese Mittel werden der MKH bei Titel 1013.06.68529 zur Verfügung gestellt. Christian-Albrechts-Universität zu Kiel: Die CAU soll für den hochschulinternen Umstellungsprozess in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt rund 400 T€ aus dem Struktur- und Exzellenzbudget (Titel 1013.06.68520) erhalten. Für die Fahrkostenerstattung an die Studierenden und deren Abwicklung werden ab Einführung des Praxissemesters rund 170 T€ p. a. im Globalbudget (Titel 1013.06.68521) vorgesehen.