SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2521 18. Wahlperiode 2014-12-15 Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Günther (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Pipelinebau zwischen Fockbek und Ellund Vorbemerkung: Nach einem Bericht der SHZ vom 25. August 2014 verzögert sich der Bau einer Gaspipeline von Fockbek nach Ellund. 1. Wie ist der aktuelle Sachstand und mit welchen weiteren Verzögerungen aus welchen Gründen rechnet die Landesregierung? Die Vorhabenträgerin, Gasunie, hat einen Antrag auf Änderung des festgestellten Planes gem. § 143 LVwG bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde gestellt. Dieser Antrag wurde erforderlich, da entgegen des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.01.2014 deutlich erhöhte Grundwassermengen angefallen sind und somit deutlich erhöhte Einleitmengen in die umliegenden Gewässer notwendig wurden. Mit diesem Antrag sind auch die Zustimmungen der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange und weiterer Betroffener, beispielsweise durch eine erstmalige oder geänderte Eigentumsbetroffenheit, sowie die erforderlichen Erklärungen des Vorhabenträgers, vorgelegt worden. Der Planfeststellungsänderungsbeschluss für den ersten Teilbereich ergeht in Kürze. Für eine weitere Teilstrecke soll der Antrag nach § 143 LVwG durch die Vorhabenträgerin für den gleichen Sachverhalt in Kürze gestellt werden. Liegen diesem Antrag die erforderlichen Zustimmungen und Erklärungen bei, kann auch dieser Planfeststellungsänderungsbeschluss zeitnah erlassen werden. Drucksache 18/2521 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Eine weitere Verzögerung in der baulichen Umsetzung des Vorhabens wird nicht gesehen, da der Vorhabenträgerin in Kürze durch den Planfeststellungsänderungsbeschluss die Möglichkeit eröffnet wird, das Vorhaben auf einer großen Länge weiter baulich zu realisieren. Inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, obliegt allein der Vorhabenträgerin. 2. Wer trägt aus Sicht der Landesregierung ggfs. die Verantwortung für die entstehenden Verzögerungen? Aus Sicht der Landesregierung sind keine weiteren Verzögerungen zu erwarten. 3. Wie kann der Bau ggfs. von Seiten der Landesregierung beschleunigt werden ? Die bauliche Umsetzung des Vorhabens ist alleinige Sache der Vorhabenträgerin . Infolge dessen bestehen für die Landesregierung keine Möglichkeiten, den Bau zu beschleunigen. 4. Wer kommt für die Entschädigung der betroffenen Grundeigentümer und Pächter auf? Der Planfeststellungsbeschluss regelt, dass ein Anspruch auf Entschädigung für die Grundstückseigentümer wie auch Pächter durch die Inanspruchnahme der im Plan ausgewiesenen Flächenbereiche besteht. Über die Höhe der Entschädigung haben die Vorhabenträgerin und der Eigentümer bzw. Pächter zu verhandeln. 5. Wie bewertet die Landesregierung den Eingriff in den Naturhaushalt insgesamt ? Das Vorhaben berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben der Eingriffsregelung gemäß Bundes- und Landesnaturschutzgesetz. Die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft wurden im Landschaftspflegerischen Begleitplan bewertet und der erforderliche Ausgleich dargestellt. Die Ermittlung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen erfolgte auf der Grundlage des in Schleswig-Holstein üblicherweise angewendeten Kompensationsmodell („Orientierungsrahmen zur Bestandserfassung, -bewertung und Ermittlung der Kompensationsmaßnahmen im Rahmen landschaftspflegerischer Begleitvorhaben für Straßenbauvorhaben“ (LBV-SH 2004)). Danach ist der durch das Vorhaben verursachte Eingriff ausgeglichen. Werden im Rahmen der Planänderungen weitere Eingriffe in die Natur und Landschaft erforderlich, so werden diese ebenfalls ausgeglichen und Bestandteil des Planänderungsbeschlusses. Auch werden die artenschutzrechtlichen Bewertungen vorgenommen und die erforderlichen Maßnahmen hieraus im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag aufgeführt. Eine mögliche Beeinträchtigung 3 von FFH-Gebieten ist in den entsprechenden Verträglichkeitsprüfungen begutachtet worden. Infolge der dem Planfeststellungsbeschluss wie auch den Planfeststellungsänderungsbeschlüssen innewohnenden Konzentrationswirkung bedarf es keiner weiteren Erlaubnisse, Genehmigungen und Befreiungen nach anderen Rechtsvorschriften. 6. Wie beurteilt die Landesregierung im speziellen die Situation zwischen Jübek und Wanderup sowie um Klein Rheide? Die angesprochenen Bereiche sind Gegenstand der derzeitigen Planänderung . Aufgrund der erhöhten Grundwassererhaltung sind zusätzliche Maßnahmen (Wasseraufbereitung und Versickerung) erforderlich, u.a. um die Verträglichkeit mit den dort gequerten FFH-Gebieten DE 1322-391 „Kalkquellmoor bei Klein Rheide“ und Treene, Winderatter See bis Friedrichstadt und Bollingstedter Au zu gewährleisten. 7. Wer hat die ingenieurtechnischen Berechnungen in wessen Auftrag durchgeführt ? Die Vorhabenträgerin. Die Berechnungen sind Grundlage für die zur Planfeststellung beantragten Grundwasserabsenkungen und Festsetzung der Wassereinleitmengen in die Vorflut und damit Gegenstand des festgestellten Planes . 8. Wie bewertet die Landesregierung das notwendig gewordene mehrmalige Absenken des Grundwasserspiegels in Teilbereichen auf Grund der zu gering bemessenen Wassermengen durch die Genehmigungsbehörde und die daraus bereits entstandenen Verzögerungen? Die wasserrechtlich erlaubte Entnahme- und Einleitmenge entsprach der in den Antragsunterlagen beantragten Menge. Die unerwartet hohen Grundwassermengen in Teilbereichen der Baumaßnahme waren in den hydraulischen Berechnungen der Vorhabenträgerin nicht berücksichtigt. Aufgrund der während der Bauarbeiten anfallenden, deutlich höheren Mengen an Grundwasser wurde eine erneute wasserbehördliche Prüfung und Zulassung erforderlich. Siehe hierzu auch Antwort auf Frage 1. 9. Welche Auswirkungen hat die notwendige Änderung der Wassermenge nach Auffassung der Landesregierung auf den Planfeststellungsbeschluss? Es wird hierdurch eine Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gem. § 143 LVwG ausgelöst, die nach Beantragung durch den Vorhabensträger den Erlass der o.g. Planfeststellungsänderungsbeschlüsse zur Folge hat. Drucksache 18/2521 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 10. Welche Auswirkungen haben die Verzögerungen auf die Versorgung des Gaskraftwerkes Flensburg? Der Pipelinebau von Fockbek bis Ellund ist Teil eines Maßnahmenbündels für Schleswig-Holstein im Gasnetzentwicklungsplan. Der Fernleitungsnetzbetreiber hat zeitliche Toleranzen bis zur geplanten Inbetriebnahme berücksichtigt. Eine Beeinträchtigung der Gasversorgung für Flensburg ist nicht erkennbar. 11. Mit welchen Gebühren für den Gastransit rechnet ggfs. die Landesregierung und wie hoch sind ggfs. für wen die Verluste pro Monat durch die entstehenden Verzögerungen? Die Landesregierung erhebt keine Gebühren für Gastransite. Gastransite unterliegen weder nach Bundes- noch nach Landesrecht einer Gebührenpflicht. Das Erdgas-Infrastrukturunternehmen, die Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, erweitert mit dem Bau der Erdgastransportleitung Fockbek – Ellund im Konzernbereich der Gasunie das ca. 15.000 km umfassende Erdgastransportleitungsnetz in Norddeutschland und den Niederlanden und damit seine Geschäftsaktivitäten im regulierten Bereich. Nach den Regelungen des Regulierungsrahmens können Netzausbauinvestitionen, die sämtliche Planungs - und Baukosten umfassen, voll umfänglich als Investitionsmaßnahme geltend gemacht und über die Netzentgelte refinanziert werden.