SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2525 18. Wahlperiode 14-12-12 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Nicolaisen und Johannes Callsen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Infrastrukturmittel und Mittel für den Straßenbau für den Kreis SchleswigFlensburg nach dem Gesetz zum kommunalen Finanzausgleich Vorbemerkung der Landesregierung: Die Beantwortung der Frage 1 bezieht sich auf § 15 Abs. 1 bis 4 FAG. Die Beantwortung ab Frage 2 bezieht sich nur noch auf § 15 Abs. 4 FAG, da zu Abs. 1 bis 3 keine Änderungen gegenüber dem Vorgängergesetz erfolgt sind. 1. Wie hoch ist der Anteil, den der Kreis Schleswig-Flensburg aus den Infrastruk- turmitteln nach § 15 Abs. 4 FAG und aus den Mitteln für den Straßenbau nach § 15 Abs. 1 bis 3 im Rahmen des FAG im Jahr 2015 jeweils erhält? Antwort: Von den nach § 15 Abs. 1 FAG für die Unterhaltung und Instandsetzung sowie den Um- und Ausbau von Gemeindestraßen einzusetzenden 3,6 Millionen Euro fließen dem Kreis Schleswig-Flensburg im Jahr 2015 schlüsselmäßig 406.300,00 Euro zu. Drucksache 18/2525 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Von den nach § 15 Abs. 2 FAG für die Unterhaltung und Instandsetzung der Kreisstraßen sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen einzusetzenden 15,15 Millionen Euro erhalten die Kreise, kreis- freien Städte und Gemeinden jährliche Zuweisungen auf der Grundlage festge- legter Kilometerpauschalen. Der maßgebliche Streckenlängenbestand wird vom Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) jährlich neu ermittelt und für 2015 im ersten Quartal kommenden Jahres zur Verfügung stehen. Für den Kreis Schleswig-Flensburg betrug diese Zuweisung im laufen- den Haushaltsjahr 1.848.781,00 Euro. Die 5,25 Millionen Euro nach § 15 Abs. 3 FAG werden zur Projektförderung in- nerhalb des Förderprogramms Kommunaler Straßenbau (KStB) eingesetzt. Der Umfang der auf den Kreis Schleswig-Flensburg entfallenden Projektmittel ist abhängig von den zum Ende des 1. Quartal kommenden Jahres zu treffenden Programmentscheidungen. Die nach § 15 Abs. 4 FAG für die Straßenerhaltung, den öffentlichen Personen- nahverkehr (ÖPNV) einschließlich Barrierefreiheit und für die Breitbandförde- rung einzusetzenden 11,5 Millionen Euro sollen den Kreisen und kreisfreien Städten auf Basis der Länge des Kreisstraßennetzes im jeweils vorvergange- nen Jahr zugewiesen werden. Dies würde nach aktuellem Verfahrensstand für den Kreis Schleswig-Flensburg eine Zuweisung in Höhe von rd. 1,5 Millionen Euro für das Jahr 2015 bedeuten. 2. Wann stehen diese Mittel jeweils zur Verfügung? Antwort: Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bereitstellung der Mittel nach § 15 Abs. 4 FAG sind noch Festlegungen zu treffen. 3. Für welche Projekte kann der Kreis Schleswig-Flensburg diese Mittel jeweils verwenden? Antwort: Vgl. Antwort zu Frage 1. 3 4. Wie ist das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung der jeweiligen Mittel? Antwort: Für die Zuweisung der Mittel nach § 15 Abs. 4 FAG bedarf es noch abschlie- ßender Festlegungen. 5. Kann der Kreis Schleswig-Flensburg über diese Mittel jeweils im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung frei verfügen und wenn nein, welche Beschrän- kungen bestehen jeweils bei der Verwendung? 6. Inwiefern besteht ein Genehmigungsvorbehalt für Maßnahmen, die aus den un- ter 1. genannten Mitteln gefördert werden? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet: Der Kreis Schleswig-Flensburg kann die Mittel nach § 15 Abs. 4 im Rahmen seiner kommunalen Selbstverwaltung für Straßenerhaltung, ÖPNV einschließ- lich Barrierefreiheit und Breitbandförderung in Abstimmung mit der Breitband- förderung des Landes einsetzen (siehe Gesetzestext). Die Verfahrensregelungen bedürfen noch einer abschließenden Festlegung. Ein Genehmigungsvorbehalt für Maßnahmen mit Mitteln nach § 15 Abs. 4 FAG ist derzeit nicht vorgesehen. 7. Werden die Mittel jeweils pauschal zur Verfügung gestellt und wenn nein, wie erfolgt die Bereitstellung (z.B. zweckgebunden, etc.)? Antwort: Zur Mittelbereitstellung und Zuweisung vgl. Antwort zu Frage 1. Drucksache 18/2525 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 8. Ist eine Kofinanzierung dieser Mittel durch den Kreis vorgesehen und wenn ja, wie sind jeweils die Voraussetzungen? Antwort: Eine Kofinanzierung der Mittel nach § 15 Abs. 4 FAG ist möglich. 9. Wie wird mit nicht abgerufenen bzw. nicht verausgabten Mitteln verfahren? Antwort: Die Mittel nach § 15 Abs. 4 FAG werden aus dem Landeshaushalt nach noch festzulegenden Verfahren den Kreisen und kreisfreien Städten in voller Höhe zugewiesen. Sie sind von den Zuwendungsempfängern für die in § 15 Abs. 4 FAG genannten Zwecke einzusetzen.