SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2534 18. Wahlperiode 2014-12-15 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Mietstufen für Sylt und Mietzuschuss für ALG-II Empfänger 1. Welcher Mietstufe im Sinne des Wohngeldgesetzes ist die Gemeinde Sylt derzeit zugeordnet? Antwort: Mietenstufe 2 (Mietenstufe des Kreises Nordfriesland). 2. Welchem Mietniveau im Sinne des Wohngeldgesetzes und welcher maximalen Miethöhe bzw. maximalem Zuschuss für Sozialleistungsempfänger entspricht dies? Antwort: Mietenstufe 2 entspricht Mietenniveau von minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. (§ 12 Abs.4 WoGG) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen (§ 12 Abs.1 WoGG): Drucksache 18/2534 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Mietenstufen Höchstbetrag in Euro 1 II 308 2 II 380 3 II 451 4 II 523 5 II 600 Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied II 72 Gemäß § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt, soweit diese angemessen sind. Gemäß Auskunft des Kreises Nordfriesland, dem zuständigen Träger für diese Leistungen, werden folgende Mietobergrenzen auf Sylt im Rechtskreis des SGB II und SGB XII als angemessen anerkannt. Der Kreis Nordfriesland geht dabei immer von der sogenannten Bruttokaltmiete aus. Diese umfasst die Grundmiete und die „kalten Nebenkosten“ (keine Heizkosten, diese werden zusätzlich gewährt). Haushaltsstrom ist aus dem Regelsatz zu leisten und daher kein Bestandteil der Unterkunftskosten. 3. Warum wird trotz einer Einwohnerzahl von mehr als 10.000 (§ 12 Abs. 3 WoGG) kein eigenes Mietniveau für die Gemeinde Sylt festgesetzt? Antwort: Die Mietenstufen im Wohngeldrecht wurden letztmalig zum 1.1.2009 mit der 10. Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung vom 15. Dezember 2008 angepasst entsprechend den Vorgaben des § 12 Abs. 3 Satz 2 WoGG und damit auf Grundlage der Einwohnerzahlen und der Gemeindegrenzen vom 30.9.2007. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2534 4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über eine Anpassung der Wohngeldverordnung durch den Bund hinsichtlich der Gemeinde Sylt? Soweit eine Anpassung derzeit nicht beabsichtigt ist, wird sich die Landesregierung hierfür einsetzen? Antwort: Aus dem Arbeitsentwurf des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) des BMUB (Stand 04.07.2014) geht hervor, dass für die Gemeinde Sylt mit der WoGNovelle eine gesonderte „eigene“ Feststellung des Mietenniveaus und der Mietenstufe (über 10.000 Einwohner) erfolgt mit der Mietenstufe 5.