SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2548 18. Wahlperiode 2014-12-16 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Patrick Breyer und Wolfgang Dudda (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Ausgestaltung der Polizeilichen Kriminalstatistik 1. Welche für Schleswig-Holstein gültigen Richtlinien, Erlasse, Dienstanweisun- gen usw. über die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik gibt es (bitte für die letzten fünf Jahre aufstellen nach Datum, Urheber und Bezeichnung)? Es wird um Beifügung im Wortlaut gebeten, auch der bundeseinheitlichen Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik. Antwort: IV LKA 244 - 34.26 vom 12.03.2010 IV LKA 244 - 33.00 vom 16.02.2011 IV LKA 244 - 33.00 vom 02.02.2012 IV LKA 244 - 33.00 vom 19.12.2012 IV LKA 244 - 33.00 vom 18.02.2014 Der gültige Erlass vom 18.02.2014 und die mit diesem in Kraft gesetzte Dienstanweisung für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik sind als Anlage beigefügt. Ebenfalls als Anlage beigefügt sind die gültigen bundeseinheitlichen Richtlinien für die Führung der Kriminalstatistik i. d. F. vom 01.01.2014. Drucksache 18/2548 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2. Werden in Schleswig-Holstein mehrere gleichartige Straftaten, die in einer be- stimmten Gegend während einer Nacht oder eines Tages passieren, als nur ein Fall gezählt? Wenn ja, seit wann ist dies so bestimmt worden? Antwort: Nein D i e n s t a n w e i s u n g für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) Stand: 01 / 2014 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeines 2 1.1 Aufgabe und Bedeutung 2 1.2 Inhalt 2 1.3 Begriffserläuterungen 2 2 Aufgaben und Zuständigkeiten 16 3 Verfahrensweise und Erfassung 16 3.1 Erfassungszeitpunkt 16 3.2 Erfassungsarten zur PKS 17 3.3 Regeln für die Erfassung durch die Sachbearbeiterin / den Sachbearbeiter 17 3.4 Berichtigung, Löschung, nachträgliche Aufklärung 22 3.5 Besondere Hinweise 23 3.6 Sondererfassungen 23 4 Auswertung 24 4.1 Die Gesamtauswertung 24 4.2 Die Einzelauswertung 25 4.3 Berichte 26 5 Verfahren beim Landeskriminalamt 26 6 Zählweisen 27 6.1 Zählung (Auswertung) der bekannt gewordenen Fälle 27 6.2 Zählung (Auswertung) der aufgeklärten Fälle 27 6.3 Zählung (Auswertung) der Opfer 27 6.4 Zählung (Auswertung) der Tatverdächtigen 27 - 2 - 1 Allgemeines Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ist eine Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen strafrechtlichen Sachverhalte unter Beschränkung auf ihre erfassbaren wesentlichen Inhalte. Sie soll damit im Interesse einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung zu einem überschaubaren und möglichst verzerrungsfreien Bild der angezeigten Kriminalität führen. 1.1 Aufgabe und Bedeutung Die Polizeiliche Kriminalstatistik dient der − Beobachtung der Kriminalität insgesamt und einzelner Deliktsarten, des Umfanges und der Zusammensetzung des Tatverdächtigenkreises sowie der Veränderung von Kriminalitätsquotienten, − Erlangung von Erkenntnissen für vorbeugende und verfolgende Kriminalitätsbekämpfung, organisatorische Planungen und Entscheidungen sowie kriminologisch-soziologische Forschungen und kriminalpolitische Maßnahmen. 1.2 Inhalt 1.2.1 In der PKS werden in Monatszeiträumen erfasst und ausgewertet: − die von der Polizei bearbeiteten Verbrechen und Vergehen einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche gemäß Straftatenkatalog (ebenso Antragsdelikte, auch wenn der Strafantrag nicht gestellt oder zurückgezogen worden ist), − die von der Polizei ermittelten Tatverdächtigen, − Opfer und Schadenshöhe bei bestimmten Deliktsarten. Außerdem Todesermittlungssachen, Brände und Fahndungen, denen kein strafrechtlich relevanter Tatbestand zugrunde liegt. 1.2.2 Für die Polizeiliche Kriminalstatistik werden nicht erfasst: − Staatsschutzdelikte, − Verkehrsdelikte, − Straftaten, die außerhalb der Bundesrepublik begangen wurden, − Straftaten nach Ländergesetzen des Nebenstrafrechts, mit Ausnahme der Datenschutz- und etwaiger Versammlungsgesetze. 1.2.3 Die PKS ist mit der Strafverfolgungsstatistik der Justiz wegen unterschiedlicher Erfassungsgrundsätze, -daten und -zeitpunkte nicht vergleichbar. 1.3 Begriffserläuterungen 1.3.1 Fall im Sinne der PKS ist jeder Sachverhalt, der zu einem strafrechtlichen Erfolg einschließlich mit Strafe bedrohten Versuchs geführt hat und der als rechtswidrige Tat einer Schlüsselzahl im Straftatenkatalog zugeordnet werden kann. 1.3.1.1 Bekannt gewordener Fall ist jede im Katalog aufgeführte Straftat einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, denen eine polizeilich bearbeitete Anzeige zugrunde liegt. (s.a. Nummern 3.3.1.1 und 3.5.1). - 3 - 1.3.1.2 Aufgeklärter Fall ist die Straftat, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis mindestens ein Tatverdächtiger begangen hat, von dem grundsätzlich die rechtmäßigen Personalien (z.B. mittels Ausweisdokument, ED-Behandlung etc.) bekannt sind. 1.3.1.3 Nachträglich aufgeklärte Fälle sind die Straftaten, die bereits als bekannt gewordene Fälle gemeldet worden sind. Sie sind nur noch als aufgeklärter Fall zu erfassen, indem ein Tatverdächtiger nacherfasst wird. Bei bereits als bekannt und aufgeklärt gemeldeten Fällen ist die Nacherfassung weiterer Tatverdächtiger möglich. 1.3.2 Tatverdächtig ist jeder, der nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-) Tat begangen zu haben. Dazu zählen auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen. Zu beachten ist ferner, dass Schuldausschließungsgründe oder mangelnde Deliktsfähigkeit bei der Tatverdächtigenerfassung für die Polizeiliche Kriminalstatistik nicht berücksichtigt werden. So sind in der Gesamtzahl z.B. auch die strafunmündigen Kinder unter 14 Jahren enthalten. Als tatverdächtig wird auch erfasst, wer wegen Tod, Krankheit oder Flucht nicht verurteilt werden kann. 1.3.3 Nichtdeutsche Tatverdächtige sind Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, Staatenlose und Personen, bei denen die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Personen, die sowohl die deutsche als auch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, zählen als Deutsche. Wird derselbe Tatverdächtige innerhalb eines Berichtszeitraumes mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit ermittelt, so wird er zu dem aktuellsten Merkmal gezählt. Analog wird beim Aufenthaltsstatus nichtdeutscher Tatverdächtiger verfahren. Alle Nichtdeutschen, die eine Schule, Fachhochschule oder Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland besuchen, werden unter „Student oder Schüler“ erfasst. 1.3.4 Tatort ist die politische Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der die rechtswidrige (Straf-)Tat begangen wurde (Ort der Handlung). Besonderheiten der Tatorterfassung: - Straftaten, die sich auf deutschen Schiffen oder Luftfahrzeugen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignen, sind für das Bundesland des Heimat(flug-)Hafens mit Tatort "unbekannt" zu erfassen. - Bei Straftaten, die sich auf ausländischen Handelsschiffen oder nichtmilitärischen Luftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignen, gilt der deutsche Anlegehafen bzw. Landeflughafen als Tatort. - Bei Beförderungserschleichung ist Tatort stets der Feststellort. Bei sonstigen Straftaten in Bussen oder Zügen ist, wenn der Tatort nicht weiter konkretisierbar ist, mindestens die Kreiskennziffer der erfassenden Dienststelle bzw. des Kreises, in dem die Straftat festgestellt wurde, anzugeben. - Als Tatort beim Aufgriff von Asylbewerbern, die ihren Duldungsbereich verlassen haben, gilt der Ort des Aufgriffs. - 4 - - Bei Unterhaltspflichtverletzungen wird als Tatort der Wohnort des Unterhaltsberechtigten erfasst. Die Erfassung des Aufenthaltsgrundes von im Ausland lebenden nichtdeutschen Tatverdächtigen erfolgt als „Sonstiger erlaubter Aufenthalt“. - Als Tatort bei Erstellung von strafrechtlich relevanten Internetinhalten („websites“) u.a. Straftaten mit Tatmittel Internet gilt der Ort der Handlung (Ort der Dateneinstellung ins Internet durch den/die Tatverdächtigen). Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Land die Homepage geführt wird. - Ist der Ort der Handlung nicht feststellbar, so ist „Tatort unbekannt“ (Erfassung der Kreiskennziffer der sachbearbeitenden Dienststelle) zu erfassen, sofern der Ort der Handlung zumindest auf Deutschland eingegrenzt werden kann. Der Ort an dem der Erfolg eingetreten ist, ist für die PKS nicht relevant. - Straftaten im Ausland werden nicht erfasst. - Bei Tatorten auf/in Wasser- und Luftfahrzeugen, die deutsches Territorium sind und sich außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland befinden, erfasst die Polizeidienststelle den Fall mit ihrer Kreiskennziffer, die ihn abschließend bearbeitet hat. In Zweifelsfällen entscheidet das Landeskriminalamt. 1.3.5 Tatzeit / Tatzeitraum 1.3.5.1 Tatzeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde. Bei Straftaten, die sich über Zeiträume erstrecken oder innerhalb von Zeiträumen begangen wurden, gilt das Ende des Zeitraumes als Tatzeit. Wenn nicht mindestens das Jahr bestimmbar ist, gilt die Tatzeit als unbekannt. Hinweis: Für die Erfassung zur PKS gilt, dass zumindest ein (geschätztes) Tatjahr einzugeben ist. 1.3.5.2 Tatzeitraum Innerhalb eines Ermittlungsvorgangs können sich Handlungen über einen längeren Zeitraum erstrecken. Hierbei kann es sich um mehrere Jahre oder auch nur einige Tage handeln. Eine neuerliche Fallzählung kommt erst wieder in Betracht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind und ein neues Verfahren einzuleiten ist. 1.3.6 Opfererfassung Eine Opfererfassung erfolgt grundsätzlich bei strafbaren Handlungen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, sexuelle Selbstbestimmung), soweit diese im Straftatenkatalog zur Opfererfassung gekennzeichnet sind ("O"). Als Opfer werden nur die Personen erfasst, gegen die sich diese versuchte bzw. vollendete Tathandlung gerichtet hat. Die Regelungen zur Fallzählung in den Nummern 3.3.1.2 bis 3.3.1.6 bleiben unberührt. Zu Delikten, die gemäß diesen Fallzählungsregelungen nicht in die Statistik einfließen, werden keine Opfer erfasst. Bei der Erfassung der formellen bzw. individuellen Beziehung zwischen dem Opfer und dem Tatverdächtigen auf der Basis der PKS-Kataloge „GeschädigtenTatverdächtigen -Beziehung – formal und räumlich soziale Nähe“ ist die Stellung des Opfers, d. h. der (familienrechtliche) Status des Opfers gegenüber dem Tatverdächtigen, maßgeblich. Vorrang hat stets die engste Beziehung, z. B. "Bekanntschaft/Freundschaft" vor "Flüchtige Bekanntschaft" und diese vor "Formelle soziale Beziehungen in Institutionen, Organisationen und Gruppen"; dies gilt auch dann, wenn bei einer Mehrzahl von Tatverdächtigen unterschiedliche Beziehungsgrade zum Opfer bestehen. Das Merkmal "Ehe/Partnerschaft/Familie einschl. Angehörige" umfasst alle Angehörigen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB und die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften. - 5 - Wird die Art der Beziehung von Opfer und Täter unterschiedlich bewertet, ist die Sichtweise des Opfers für die Erfassung maßgeblich. Die Erfassung der Merkmale der ‚Geschädigtenspezifik’ erfolgt unter der Bedingung, dass die Tatmotivation in den personen-, berufs- bzw. verhaltensbezogenen Merkmalen begründet ist oder in Beziehung dazu steht (sachlicher Zusammenhang). Das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen muss erkennen lassen, dass die Tathandlung unter anderem oder allein durch das im Einzelfall vorliegende Merkmal veranlasst war. Die Erfassung von Opfern erfolgt im Vorgangsbearbeitungssystem @rtus in Abhängigkeit vom Tatschlüssel. Über eine Plausibilitätsprüfung sind die entsprechenden Opferangaben einzugeben. 1.3.7 Schaden im Sinne dieser Richtlinien ist grundsätzlich der Geldwert (Verkehrswert) des rechtswidrig erlangten Gutes. Dies gilt ebenso bei Fällen der unbefugten Ingebrauchnahme. Die Erfassung der Schadenshöhe erfolgt auch dann, wenn das rechtswidrig erlangte Gut, z.B. Kfz, wieder herbeigeschafft werden konnte. Bei Vermögensdelikten ist unter Schaden die Wertminderung des Vermögens zu verstehen. Die Erfassung der Schadenshöhe – bei einem vollendeten Delikt – erfolgt im Vorgangsbearbeitungssystem @rtus in Abhängigkeit vom Tatschlüssel. Der Schaden ist bei allen im Straftatenkatalog mit "S" gekennzeichneten − vollendeten − Straftaten bzw. -gruppen zu erfassen (Angabe in Euro, gerundet auf volle Euro − mindestens 1 Euro −). Falls kein Schaden bestimmbar ist, gilt ein symbolischer Schaden von 1 Euro; dies gilt auch, wenn bei einem vollendeten Vermögensdelikt nur eine Vermögensgefährdung eingetreten ist. Wenn ein Betrugsschaden gleichzeitig Insolvenzschaden ist, ist der volle Schaden bei den Insolvenzstraftaten zu erfassen. Beim dazugehörigen Betrugsdelikt ist dagegen ein Schaden von 1 Euro zu erfassen. Sind mehrere gleichartige Folgehandlungen zu einem PKS-Fall zusammenzufassen, so ist daraus die Gesamtschadenshöhe zu bilden 1.3.8 Kriminalitätsquotienten sind die aus absoluten Zahlen zur vergleichenden Beurteilung der Kriminalität errechneten Werte. 1.3.8.1 Häufigkeitszahl (HZ) ist die Zahl der bekannt gewordenen Fälle insgesamt oder innerhalb einzelner Deliktsarten, errechnet auf 100.000 Einwohner. (Stichtag ist grundsätzlich der 01.01. des Berichtsjahres). Sie drückt die durch die Kriminalität verursachte Gefährdung aus. Straftaten x 100.000 HZ = ------------------------------- Einwohnerzahl 1.3.8.2 Aufklärungsquote (AQ) bezeichnet in Hundertteilen das Verhältnis von aufgeklärten zu bekannt gewordenen Fällen im Berichtszeitraum. aufgeklärte Fälle x 100 AQ = --------------------------------------- bekannt gewordene Fälle - 6 - 1.3.8.3 Steigerungsrate (SR) gibt die prozentuale Veränderung von z. B. Fällen oder Häufigkeitszahlen für die Gesamtkriminalität oder einzelner Deliktsarten zwischen verschiedenen Berichtszeiträumen an. Eine positive Steigerungsrate bedeutet einen Zuwachs, eine negative Steigerungsrate eine Abnahme bei z.B. Fällen bzw. Häufigkeitszahlen. (Berichtsjahr – Vorjahr) x 100 SR = --------------------------------------- Vorjahr 1.3.8.4 Tatverdächtigenbelastungszahl (TVBZ) ist die Zahl der ermittelten Tatverdächtigen, errechnet auf 100.000 Einwohner des entsprechenden Bevölkerungsanteils, jeweils ohne Kinder unter 8 Jahren (Stichtag ist grundsätzlich der 01.01. des Berichtsjahres). Tatverdächtige ab 8 Jahren x 100.000 TVBZ = ------------------------------------------------- Einwohnerzahl ab 8 Jahren 1.3.8.5 Opfergefährdungszahl (OGZ) ist die Zahl der Opfer bezogen auf 100.000 Einwohner des entsprechenden Bevölkerungsanteils (Stichtag ist grundsätzlich der 01.01. des Berichtsjahres). Sie gibt einen Anhaltspunkt über den Gefährdungsgrad der einzelnen Alters- und Geschlechtsgruppen wieder, Opfer einer Straftat zu werden. Opfer x 100.000 OGZ = --------------------------------------- Einwohnerzahl 1.3.9 Deliktsbezogene Begriffsbestimmungen 1.3.9.1 Politisch motivierte Kriminalität (PMK) Staatsschutzdelikte werden in der PKS nicht erfasst. Es handelt sich dabei um die Tatbestände gem. §§ 80-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102-104a, 105-108e, 109- 109h, 129a und 129b, 234a oder 241a StGB. Delikte der allgemeinen Kriminalität, die dem Definitionssystem politisch motivierte Kriminalität zuzuordnen sind, sind jedoch auch in der allgemeinen Polizeilichen Kriminalstatistik zu erfassen. 1.3.9.2 Verkehrsdelikte (in der PKS nicht zu erfassen) − alle Verstöße gegen Bestimmungen, die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen-, Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr erlassen worden sind, − alle durch Verkehrsunfälle bedingten Fahrlässigkeitsdelikte, − die Verkehrsunfallflucht, − alle Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Kfz-Steuergesetz i.V.m. § 370 AO. Nicht zu den Verkehrsdelikten zählen (und daher in der PKS zu erfassen) − der gefährliche Eingriff in den Bahn-, Luft- und Schiffsverkehr gem. § 315 StGB, − der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB, − das missbräuchliche Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen gemäß § 22a StVG. - 7 - 1.3.9.3 Wirtschaftskriminalität Als Wirtschaftskriminalität (Summenschlüssel 893000 – s.a. unter 1.3.10.5 – 1.3.10.10) sind anzusehen: 1. Die Gesamtheit der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 – 6b GVG aufgeführten Straftaten (Stand vom 01.01.2012) − jedoch ohne Computerbetrug, vgl. Ziffer 6a 1. nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, der Insolvenzordnung, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem SE-Ausführungsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung der EWGVerordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz, dem SCE-Ausführungsgesetz und dem Umwandlungsgesetz, 2. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz, 3. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit deren Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen, 4. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht, 5. Fälle des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung, 5a. Fälle der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen sowie der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, 6a. Fälle des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Wuchers, der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung, Anm.: Computerbetrug ist wegen der Dominanz der Automatenmanipulationen gemäß Abstimmung mit der Kommission Wirtschaftskriminalität nicht immer Wirtschaftskriminalität. b. nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. 2. Delikte, die im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigung begangen werden und über eine Schädigung von Einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen können und/oder deren Aufklärung besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert. Die Erfassung Wirtschaftskriminalität erfolgt über eine Sonderkennung des Tatschlüssels (WiKri = ja). - 8 - 1.3.9.4 Ladendiebstahl Als Ladendiebstahl werden alle Diebstahlsfälle von ausgelegten Waren durch Kunden während der Geschäftszeit erfasst. 1.3.9.5 Straftaten auf Straßen, Wegen und Plätzen In den Deliktsbereichen des Raubes, der gefährlichen und schweren Körperverletzung und der Sachbeschädigung werden die Straftaten, die in ihrer Tatphase ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Raum – einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel - oder aus diesem heraus begangen wurden, unter spezielleren Schlüsselzahlen erfasst, um sie in der Auswertung der Straßenkriminalität zuordnen zu können. 217010 Sonstiger Raub auf Straßen, Wegen oder Plätzen § 249 StGB 217020 Sonstiger schwerer Raub auf Straßen, Wegen oder Plätzen § 250 StGB 217030 Sonstiger Raub mit Todesfolge auf Straßen, Wegen oder Plätzen § 251 StGB 217050 Sonstige räuberische Erpressung auf Straßen, Wegen oder Plätzen § 255 StGB 222110 Gefährliche Körperverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen § 224 StGB 222120 Schwere Körperverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen § 226 StGB 222130 Beteiligung an einer Schlägerei ohne Todesfolge auf Straßen, Wegen oder Plätzen § 231 StGB 674311 Sonstige Sachbeschädigung durch Graffiti auf Straßen, Wegen oder Plätzen § 303 StGB 674312 Sonstige Sachbeschädigung durch Feuer auf Straßen, Wegen oder Plätzen § 303 StGB 674319 Sonstige Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen § 303 StGB 674321 Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Graffiti auf Straßen, Wegen oder Plätzen § 304 StGB 674322 Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Feuer auf Straßen, Wegen oder Plätzen § 304 StGB 674329 Sonstige gemeinschädliche Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen § 304 StGB 674330 Zerstörung von Bauwerken auf Straßen, Wegen oder Plätzen § 305 StGB 1.3.10 Deliktsgruppen (Summenschlüssel) 1.3.10.1 Der „Summenschlüssel 890000“ umfasst die Straftaten insgesamt, jedoch ohne Verstöße gegen das Aufenthalts-, das Asylverfahrens- und das Freizügigkeitsgesetz / EU (Schlüssel 725000). - 9 - 1.3.10.2 Rauschgiftdelikte insgesamt und direkte Beschaffungskriminalität Der Summenschlüssel „891000 − Rauschgiftkriminalität“ umfasst die folgenden Straftatenschlüssel: 730000 Rauschgiftdelikte nach BtMG 218000 Raub zur Erlangung von Betäubungsmitteln *71000 Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Apotheken *72000 Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Arztpraxen *73000 Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Krankenhäusern *74000 Diebstahl von Betäubungsmitteln bei Herstellern und Großhändlern *75000 Diebstahl von Rezeptformularen zur Erlangung von Betäubungsmitteln 542000 Fälschung zur Erlangung von Betäubungsmitteln Der Summenschlüssel „891100 direkte Beschaffungskriminalität“ umfasst die Schlüssel 218000, *71000, *72000, *73000, *74000, *75000, 542000. 1.3.10.3 Gewaltkriminalität Der Summenschlüssel „892000 Gewaltkriminalität“ umfasst die folgenden Straftaten: 010000 Mord 020000 Totschlag und Tötung auf Verlangen gemäß §§ 212, 213, 216 StGB 111000 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung gemäß §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB 210000 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer 221000 Körperverletzung mit Todesfolge gemäß §§ 227, 231 StGB 222000 Gefährliche und schwere Körperverletzung gemäß §§ 224, 226, 231 StGB 233000 Erpresserischer Menschenraub 234000 Geiselnahme 235000 Angriff auf den Luft- und Seeverkehr 1.3.10.4 Mord und Totschlag Der Summenschlüssel „892500 – Mord und Totschlag“ umfasst folgende Straftatenschlüssel: 010000 Mord § 211 StGB 020000 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 1.3.10.5 Wirtschaftskriminalität bei Betrug (s.a. unter 1.3.9.3) Der Summenschlüssel „893100 − Wirtschaftskriminalität bei Betrug“ wird über eine Sonderkennung des Tatschlüssels (Wikri = ja) in Verbindung mit Schlüssel 510000 des Straftatenkataloges erfasst. 1.3.10.6 Insolvenzstraftaten Der Summenschlüssel „893200 − Insolvenzstraftaten gemäß StGB und Nebenstrafrecht“ umfasst die folgenden Straftaten (nur Fälle mit Sonderkennung des Tatschlüssels Wikri = ja): 560000 Insolvenzstraftaten gemäß §§ 283, 283 a-d StGB 712200 Insolvenzverschleppung - 10 - 1.3.10.7 Wirtschaftskriminalität im Anlage- und Finanzierungsbereich pp. Der Summenschlüssel „893300 − Wirtschaftskriminalität im Anlage− und Finanzierungsbereich pp.“ umfasst die folgenden Straftaten (nur für Fälle mit Sonderkennung des Tatschlüssels Wikri = ja): 513000 Beteiligungs- und Kapitalanlagebetrug 514100 Kreditbetrug gemäß § 265b StGB 514300 Kreditbetrug gemäß § 263 StGB 514500 Wertpapierbetrug 714000 Straftaten i.V.m.d. Bankgewerbe sowie Wertpapierhandelsgesetz 1.3.10.8 Wettbewerbsdelikte Der Summenschlüssel „893400 − Wettbewerbsdelikte“ umfasst die folgenden Straftaten (nur für Fälle mit Sonderkennung des Tatschlüssels Wikri = ja): 656000 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 298 StGB 715000 Straftaten gegen Urheberrechtsbestimmungen 719200 Straftaten nach UWG ohne § 17 1.3.10.9 Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen Der Summenschlüssel „893500 − Wirtschaftskriminalität i.Z.m. Arbeitsverhältnissen“ umfasst die folgenden Straftaten (nur für Fälle mit Sonderkennung des Tatschlüssels Wikri = ja): 517300 Arbeitsvermittlungsbetrug 517700 Betrug z.N.v. Sozialversicherungen und Sozialversicherungsträgern 522000 Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB 713000 Delikte i.Z.m. illegaler Beschäftigung gemäß §§ 10,11 SchwarzArbG, §§ 15, 15a AÜG und Erschleichung von Sozialleistungen i.Z.m. der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen gemäß § 9 SchwarzArbG 1.3.10.10 Betrug und Untreue im Zusammenhang mit Beteiligungen und Kapitalanlagen Der Summenschlüssel „893600 − Betrug und Untreue i.Z.m. Beteiligungen und Kapitalanlagen“ umfasst die folgenden Straftaten (nur für Fälle mit Sonderkennung des Tatschlüssels Wikri = ja): 513100 Prospektbetrug gemäß § 264a StGB 513200 Anlagebetrug gemäß § 263 StGB 513300 Betrug bei Börsenspekulationen 513400 Beteiligungsbetrug 521100 Untreue bei Kapitalanlagegeschäften 1.3.10.11 Menschenhandel insgesamt Der Summenschlüssel „895000 – Menschenhandel insgesamt“ umfasst die folgenden Straftatenschlüssel: 236000 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 StGB 237000 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 StGB 238000 Förderung des Menschenhandels gemäß § 233a StGB - 11 - 1.3.10.12 Jugendschutzdelikte Der Summenschlüssel "896000 − Straftaten gegen Bestimmungen zum Schutz der Jugend" ist inhaltlich auf vorsätzliche Verstöße gegen die Strafvorschriften des Jugendschutzgesetzes sowie auf die Tatbestände des Strafgesetzbuches beschränkt, die dem Schutz jugendlicher Personen unmittelbar dienen und tatbestandsmäßig Personen unter 18 Jahren vor einer Konfrontation mit jugendgefährdenden Schriften schützen sollen. Der Summenschlüssel umfasst die folgenden Straftatenschlüssel: 143100 Verbreitung pornographischer Schriften (Erzeugnisse) an Personen unter 18 Jahren gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 StGB 626100 Gewaltdarstellung; Schriften an Personen unter 18 Jahren gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 StGB 721000 Straftaten gegen § 27 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes 722000 Straftaten gegen § 27 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes 1.3.10.13 Computerkriminalität Der Summenschlüssel "897000 − Computerkriminalität" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel: 516300 Betrug mittels rechtswidrig erlangter Debitkarten mit PIN 517500 Computerbetrug gemäß § 263a StGB 517900 Betrug mit Zugangsberechtigungen zu Kommunikationsdiensten 543000 Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr mit Datenverarbeitung gemäß §§ 269, 270 StGB 674200 Datenveränderung, Computersabotage gemäß §§ 303a, 303b StGB 678000 Ausspähen, Abfangen von Daten − einschließlich der Vorbereitungshandlungen gemäß § 202a, 202b, 202c StGB 715100 Softwarepiraterie (private Anwendung z.B. Computerspiele) 715200 Softwarepiraterie in Form gewerbsmäßigen Handelns 1.3.10.14 Umweltkriminalität Der Summenschlüssel "898000 Umweltkriminalität" umfasst folgende Straftaten: 662000 Wilderei gemäß §§ 292, 293 StGB 675000 Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen gemäß §§ 307 – 312 StGB 676000 Straftaten gegen die Umwelt gemäß §§ 324, 324a, 325 – 330a StGB 677000 Gemeingefährliche Vergiftung gemäß § 314 StGB 679000 Weitere Straftaten mit Umweltrelevanz gemäß §§ 313 und 318 StGB 716000 Straftaten i.Z.m. Lebens- und Arzneimitteln (z.B. Lebensmittel- und Futtermittelgesetz, ArzneimittG, WeinG) 740000 Straftaten gegen strafrechtliche Nebengesetze auf dem Umweltsektor (mit Untergruppen, neben Schlüsselzahl 716000) 1.3.10.15 Umweltstraftaten gemäß 29. Abschnitt des StGB Der Summenschlüssel „898100 – Umweltstraftaten gemäß 29. Abschnitt des StGB“ umfasst folgende Straftatenschlüssel: 676000 Straftaten gegen die Umwelt gemäß §§ 324, 324a, 325 – 330a StGB - 12 - 1.3.10.16 Sonstige Straftaten nach dem StGB mit Umweltrelevanz Der Summenschlüssel „898200 – Sonstige Straftaten nach dem StGB mit Umweltrelevanz“ umfasst folgende Straftatenschlüssel: 662000 Wilderei gemäß §§ 292, 293 StGB 675000 Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen gemäß §§ 307 – 312 StGB 677000 Gemeingefährliche Vergiftung gemäß § 314 StGB 679000 Weitere Straftaten mit Umweltrelevanz gemäß StGB 1.3.10.17 Umweltstraftaten gemäß strafrechtlichen Nebengesetzen Der Summenschlüssel „898300 – Umweltstraftaten gemäß strafrechtlichen Nebengesetzen“ umfasst folgende Straftatenschlüssel: 716000 Straftaten i.Z.m. Lebens- und Arzneimitteln (z.B. Lebensmittel- und Futtermittelgesetz, ArzneimittG, WeinG) 740000 Straftaten gegen strafrechtliche Nebengesetze auf dem Umweltsektor (neben Schlüssel 716000) 1.3.10.18 Straßenkriminalität Die unter Straßenkriminalität aufzuführenden Straftaten werden in ihrer Tatphase ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Raum – einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel - oder aus diesem heraus begangen und sind durch Präventionsmaßnahmen reduzierbar. Der Summenschlüssel "899000 − Straßenkriminalität" umfasst folgende Straftatenschlüssel: 111100 Vergewaltigung überfallartig (Einzeltäter) gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 StGB 111200 Vergewaltigung überfallartig (durch Gruppen) § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB 132000 exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses (§§ 183, 183a StGB) 213000 Raubüberfälle auf Geld- und Werttransporte 214000 räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) 216000 Handtaschenraub 217000 sonstige Raubüberfälle auf Straßen, Wegen oder Plätzen 222100 gefährliche und schwere Körperverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen 233300 erpresserischer Menschenraub i.V.m. Raubüberfall auf Geld- und Werttransporte 234300 Geiselnahme i.V.m. Raubüberfall auf Geld- und Werttransporte *50*00 Diebstahl insgesamt an/aus Kraftfahrzeugen *90*00 Taschendiebstahl insgesamt *00100 Diebstahl insgesamt von Kraftwagen *00200 Diebstahl insgesamt von Mopeds und Krafträdern *00300 Diebstahl insgesamt von Fahrrädern *00700 Diebstahl insgesamt von/aus Automaten 623000 Landfriedensbruch §§ 125, 125a StGB 674100 Sachbeschädigung an Kraftfahrzeugen 674300 sonstige Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen 1.3.10.19 Sachbeschädigung durch Graffiti insgesamt Der Summenschlüssel „899500 – Sachbeschädigung durch Graffiti“ umfasst folgende Straftatenschlüssel: 674011 Sachbeschädigung durch Graffiti 674021 Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Graffiti - 13 - 674111 Sachbeschädigung durch Graffiti an Kfz 674311 Sonstige Sachbeschädigung durch Graffiti auf Straßen, Wegen oder Plätzen 674321 Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Graffiti auf Straßen, Wegen oder Plätzen 1.3.11 Sonstige 1.3.11.1 Schusswaffe − Als Schusswaffe im Sinne von "geschossen" und "mitgeführt" gelten nur Schusswaffen gemäß § 1 WaffG. Nicht zu erfassen ist das "Mitführen" von Schusswaffen bei solchen Personen, die dazu bei rechtmäßiger Dienstausübung ermächtigt sind und gegen die Anzeige als Folge der Dienstausübung erstattet wurde. − Mit einer Schusswaffe "gedroht" ist dann zu erfassen, wenn wenigstens ein Opfer sich subjektiv bedroht fühlt (hier z.B. auch durch Spielzeugpistole). − Ein "Mitführen" von Schusswaffen ist dann zu registrieren, wenn der Tatverdächtige die Schusswaffe bei der Tatausführung bei sich hatte. Der Vorsatz, die Schusswaffe zu verwenden, ist nicht erforderlich. 1.3.11.2 Alkoholeinfluss bei Tatausführung Maßgeblich für die Erfassung des Merkmals „Tatverdächtiger unter Alkoholeinfluss“ ist ein offensichtlicher oder nach den Ermittlungen wahrscheinlicher Alkoholeinfluss. 1.3.11.3 Bereits in Erscheinung getreten Dies ist nur dann zu bejahen, wenn über den ermittelten TV bereits eine Kriminalakte besteht. Ist er lediglich im Zusammenhang mit einem oder mehreren anderen Ermittlungsverfahren im Vorgangsbearbeitungssystem @rtus als TV gespeichert, so reicht dies nicht aus. 1.3.11.4 Konsument harter Drogen Als Konsument harter Drogen gelten Konsumenten der in den Anlagen I-III des BtM-Gesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen, einschließlich der den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unterliegenden Fertigarzneimittel, mit Ausnahme der ausschließlichen Konsumenten von Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana, Haschischöl), Psilocybin (-Pilzen) und von "Ausgenommenen Zubereitungen". Dabei ist es gleichgültig, auf welche Weise diese Stoffe und Zubereitungen dem Körper zugeführt werden. Soweit als Konsumenten harter Drogen bekannte Personen in Ermangelung von Betäubungsmitteln sog. Ausweichmittel konsumieren − "Ausgenommene Zubereitungen" oder sonstige Medikamente oder Substanzen, die nicht unter das BtM−Gesetz fallen − ist dies ebenfalls als Konsum harter Drogen anzusehen. 1.3.11.5 BtM-Ersatzmittel/Ausweichmittel Der Begriff der Betäubungsmittel bei den Beschaffungsdelikten (Raub, Diebstahl, Urkundenfälschung) schließt die BtM-Ersatzmittel und BtM-Ausweichmittel ein. - 14 - 1.3.11.6 Rauschgiftdelikte/Drogenart Bei der Erfassung von Rauschgiftdelikten sind nachfolgende Besonderheiten zu beachten: - Vorrang der jeweils qualifizierteren Handlung Sind innerhalb eines Ermittlungsvorganges wegen Rauschgiftdelikten bei den Schlüsselgruppen "unerlaubte Einfuhr (733*00)", "Handel/Schmuggel (732*00)" und "allgemeine Verstöße (731*00)" gleiche Drogenarten betroffen, so werden untergeordnete Delikte in höherwertige einbezogen und daher nicht erfasst (die Auflistung der Schlüsselgruppen entspricht der Rangfolge). Beispiel: betroffen 733200, 732200, 731200 (Drogenart = Kokain)= erfasst wird 1 Fall „733200“ - Vorrang der Drogenarten Sind im Rahmen der Ermittlungen mehrere Drogenarten betroffen, so gilt folgende Reihenfolge: 1. Heroin 2. Kokain (Hinweis: Ist neben Kokain auch das Derivat Crack betroffen, so ist dieses vorrangig zu erfassen.) 3. Methamphetamin in kristalliner Form (Crystal) 4. Methamphetamin in Pulver- oder flüssiger Form 5. Methamphetamin in Tabletten- bzw. Kapselform 6. Amphetamin in Pulver- oder flüssiger Form 7. Amphetamin in Tabletten- bzw. Kapselform (einschl. Ecstasy) 5. LSD 6. Cannabis 7. Sonstige Nur in Ausnahmefällen – krasses Missverhältnis (z. B. 8 g Kokain zu 2,3 kg Haschisch) - kann eine andere (weniger gefährliche) Drogenart erfasst werden. - Unterschiedliche Handlungen und Drogenarten Bei unterschiedlichen Handlungen und unterschiedlichen Drogenarten in einem Ermittlungsvorgang hat grundsätzlich die Handlung Vorrang vor der Drogenart. Beispiel: Illegaler Handel/Schmuggel von Kokain (732200) und Besitz von LSD (731300) = 1 Fall illegaler Handel/Schmuggel von Kokain (732200) aber auch Illegaler Handel/Schmuggel von Kokain (732200) und illegale Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge (733800) = 1 Fall illegale Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge = (733800) - Sonstige Verstöße gegen das BtMG Die Bereitstellung von Geldmitteln oder anderen Vermögensgegenständen nach § 29 Abs. 1 Nr. 13 BtMG und die Werbung für BtM nach § 29 Abs. 1 Nr. 8 BtMG sind als separate Fälle zu erfassen. Das Bereitstellen von Geldmitteln pp. ist unabhängig von der Art des Rauschgifts. Diese Handlung ist so nur auszuweisen, wenn der Täter - 15 - - ohne selbst aktiv in Erscheinung zu treten - dem unmittelbar Handelnden den wirtschaftlichen Umsatz von Betäubungsmitteln ermöglicht. Treffen Qualifizierungsmerkmale anderer Schlüssel nach 734*00 zu, entfällt bei gleicher Drogenart die Erfassung nach 731*00, 732*00 bzw. 733*00. - Nicht strafbarer Betäubungsmittelkonsum Liegen bei einem festgestellten Betäubungsmittelkonsum keine Verdachtsgründe wie Sach- oder Personalbeweise vor, die auf einen Erwerb, Besitz oder eine sonstige strafbare Handlung nach dem BtMG schließen lassen, werden diese Fälle in der PKS nicht erfasst. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Anfangsverdachts eines allgemeinen Verstoßes gegen das BtMG, wie er beispielsweise durch Aussagen zum Konsumverhalten aufgrund toxikologischer Gutachten begründet sein kann, reicht für eine PKS-Erfassung nicht aus. - Tatzeit, Tatzeitraum Innerhalb eines Ermittlungsvorganges können sich Handlungen über einen längeren Zeitraum erstrecken. Hierbei kann es sich um mehrere Jahre oder auch nur einige Tage handeln. Eine neuerliche Fallzählung kommt erst wieder in Betracht, wenn der Ermittlungsvorgang abgeschlossen und ein neues Verfahren einzuleiten ist. 1.3.11.7 Kiosk Ein Kiosk ist ein räumlich fest umschlossenes Thekengeschäft, das dazu bestimmt ist, von Kunden nicht betreten zu werden. 1.3.11.8 Geld- und Kassenboten Als Geld- und Werttransporte durch Geld- und Kassenboten sind alle Beförderungen anzusehen, bei denen ausschließlich/überwiegend im Rahmen des beruflichen/geschäftlichen Interesses Geld oder Wertgegenstände transportiert werden. Dies gilt sowohl für Beschäftigte als auch für Geschäftsinhaber/-führer, entsprechende gewerbliche Geld-/Werttransporte oder auch Geldbriefträger. 1.3.11.9 Raub auf Geld- und Werttransporte Unter Schlüsselzahl 213000 sind auch diejenigen Raubüberfälle auf Geld- und Werttransporte einzubeziehen, die strafrechtlich als räuberischer Angriff auf Kraftfahrer zu bewerten sind. 1.3.11.10 Wohnraum Wohnräume sind alle unbeweglichen Objekte, die für einen längeren Aufenthalt ausgestattet sind. 1.3.11.11 Tageswohnungseinbruch Von einem Tageswohnungseinbruch (TWE) ist für die Erfassung in der Polizeilichen Kriminalstatistik auszugehen, wenn die Tatzeit zwischen 6:00 und 21:00 Uhr liegt. 1.3.11.12 Kreditkarte Kreditkarten im Sinne dieser Richtlinien sind alle Zahlungskarten, deren Einsatz eine zeitlich verzögerte Belastung bzw. Abbuchung vom Konto bewirkt (im Gegensatz zu: Debitkarten). Debitkarten im Sinne dieser Richtlinien sind alle Zahlungskarten, deren Einsatz eine sofortige Belastung des Kontos / Abbuchung vom Konto nach Karteneinsatz bewirkt (im Gegensatz zu: Kreditkarten). Debitkarten können ohne PIN (Lastschriftverfahren; Schlüssel 516200) bzw. mit PIN (Schlüssel 516300) eingesetzt werden. - 16 - 2 Aufgaben und Zuständigkeiten 2.1 Landeskriminalamt Das Landeskriminalamt nimmt im Rahmen des Abschnittes B (3.3.2) zweiter Spiegelstrich der Vorschrift über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben sowie über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein − PDV 350 (SH) − insbesondere folgende Aufgaben wahr: − Controlling (Prüfung der durch @rtus-Dienststellen erfassten PKS-Daten), − Auswertung, Analyse und Beurteilung der tabellarischen Gesamtergebnisse der Polizeilichen Kriminalstatistik, − Einzelauswertung der PKS für Ermittlungs-, Einsatz- und Dokumentationszwecke, − Aktualisierung der Katalogwerte, − Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der mit Erfassung und Auswertung betrauten Beamtinnen/Beamten, − Herausgabe von Erlassen zur PKS, − Mitwirkung bei der Weiterentwicklung der PKS. 2.2 Polizeibehörden und Dienststellen Die Polizeibehörden oder -dienststellen und die Sachgebiete des Landeskriminalamtes (sowie Sonderkommissionen und Ermittlungsgruppen, sofern diese als eigenständige Organisationseinheit geführt werden), die einen Vorgang erstmals an die StA oder das Gericht ab- oder zurückgeben, sind für die Erfassung der Daten zur Polizeilichen Kriminalstatistik zuständig. Die Erfassung aller Falschgelddelikte zur PKS erfolgt grundsätzlich durch das zuständige Sachgebiet des Landeskriminalamtes. Hierzu werden die Vorgänge an die Staatsanwaltschaft über das Landeskriminalamt abgegeben. Lassen besondere Umstände dies nicht zu (Haftsache), hat die statistische Erfassung und Meldung durch die bearbeitende Behörde oder Dienststelle zu erfolgen. Das Landeskriminalamt ist sofort zu unterrichten. 2.3 Dataport Schleswig-Holstein Mit der technischen Betreuung der PKS ist die Anstalt des öffentlichen Rechts Dataport mit Sitz in Altenholz beauftragt. 3 Verfahrensweise und Erfassung 3.1 Erfassungszeitpunkt Die PKS ist eine Ausgangsstatistik. Deshalb ist die statistische Erfassung nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und vor Abgabe des Vorganges an die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht durchzuführen. Sie hat das Ergebnis des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt wiederzugeben. Sofern aufgrund der Anwendung des Wohnortsprinzips in Fällen von Jugendstrafverfahren gegen Tatverdächtige unter 21 Jahre der Abschluss der polizeilichen Ermittlungen durch Polizeidienststellen anderer Bundesländer erfolgt, ist die statistische Erfassung durch die Tatortdienststelle bei Abgabe der Ermittlungsakte an die für den Tatort zuständige Staatsanwaltschaft vorzunehmen, wenn die für die Erfassung wesentlichen Ermittlungserkenntnisse (hinreichend konkretisiert) vorliegen. Diese Vorgehensweise gewährleistet eine weitgehend vollzählige Erfassung auch in den Fällen staatsanwaltschaftlicher Einstellungen. Auf die Vermeidung von Mehrfacherfassungen (KP31b) ist zu achten. Es ist sicherzustellen, dass mögliche Mehrfacherfassungen durch Qualitätssicherungsmaßnahmen weitgehend bereinigt werden. - 17 - 3.2 Erfassungsarten zur PKS – Die Dienststellen des Landes Schleswig-Holstein erfassen zur PKS ausschließlich über das Vorgangsbearbeitungssystem @rtus. Dies gilt auch für die Erfassung nachträglich aufgeklärter Straftaten. – Die Übermittlung statistischer Daten an andere Landeskriminalämter erfolgt elektronisch nach Erfassung über das Vorgangsbearbeitungssystem @rtus. Ausführliche Erläuterungen für die Erfassung zur Polizeilichen Kriminalstatistik über das Vorgangsbearbeitungssystem @rtus sind dem Benutzerhandbuch @rtus unter Nr. 6.6 und 3.8 zu entnehmen. 3.3 Regeln für die Erfassung durch den/die Sachbearbeiter/in Folgende Erfassungsarten sind zu unterscheiden: − Fallerfassung (bekannt gewordener Fall), − Fallerfassung (aufgeklärter Fall), − Landeskataloge, − Opfererfassung, − Tatverdächtigenerfassung, − Berichtigung/Löschung. 3.3.1 Fallerfassung (bekannt gewordener Fall) 3.3.1.1 Voraussetzungen für die Erfassung In der PKS werden nur Fälle erfasst, die hinreichend konkretisiert sind. Dazu müssen überprüfte Anhaltspunkte zu – dem Tatbestand (Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtsnorm), – dem Tatort in der Bundesrepublik und – der Tatzeit/dem Tatzeitraum (mindestens das Jahr) vorliegen. Vage, nicht überprüfbare Angaben allein - insbesondere über die Zahl begangener (Straf-)Taten - reichen nicht aus, um als Fall in die PKS aufgenommen zu werden. Bei Großverfahren (z.B. Betrug) sind entsprechend den Erfassungsregeln nur durchermittelte Vorgänge gemäß der Anzahl der Geschädigten (nicht nur anhand von Kundenkarteien) für die PKS zu erfassen. 3.3.1.2 Grundsatz Jede im Rahmen eines Ermittlungsvorganges ∗) bekannt gewordene rechtswidrige Handlung (Straftat) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Geschädigten als 1 Fall zu erfassen (Nummer 1.2.2 ist zu beachten). Jede aufgeklärte rechtswidrige Handlung ist als 1 aufgeklärter Fall zu erfassen, unabhängig von der Zahl der Tatverdächtigen. Als 1 Fall sind auch in Tateinheit und natürlicher Handlungseinheit begangene Straftaten zu erfassen. Als Fall ist die Straftat zu erfassen, für die die nach Art und Maß schwerste Strafe angedroht wird. In Zweifelsfällen entscheidet das Landeskriminalamt. ∗ ) Ein Ermittlungsvorgang umfasst alle polizeilichen Maßnahmen zur Aufklärung einer oder mehrerer rechtswidriger Handlungen. - 18 - 3.3.1.3 Gleichartige Folgehandlungen Werden bei der Bearbeitung eines Ermittlungsvorganges weitere rechtswidrige Handlungen desselben Tatverdächtigen bekannt, die derselben Schlüsselzahl zuzuordnen sind, sind sie unabhängig von seiner ein- oder mehrmaligen Entschlussfassung unter den folgenden Voraussetzungen nur als 1 Fall zu erfassen. Diese Voraussetzungen gelten auch für unaufgeklärte Straftaten, soweit aus kriminalistischer Sicht die gleichartigen Folgehandlungen einem oder gemeinschaftlich handelnden noch nicht ermittelten Täter/Tätern zuzuordnen sind. Die wiederholte Begehung derselben rechtswidrigen Tat ausschließlich z.N. desselben Geschädigten. Unter Geschädigten sind die unmittelbar Betroffenen zu verstehen. Filialen eines Konzerns oder eines Kreditinstitutes sind somit einzelne Geschädigte. Beispiel: Innerhalb eines Ermittlungsvorganges wird festgestellt, dass ein Tatverdächtiger über einen Zeitraum von 10 Monaten fortlaufend Ladendiebstähle zum Nachteil derselben Kaufhausfiliale begangen hat = 1 Fall. Die wiederholte Begehung derselben rechtswidrigen Handlung, wobei die Rechtsordnung/Allgemeinheit geschädigt ist (keine natürliche oder juristische Person als „Geschädigte“). Beispiele: 1. Ein Antiquitätenhändler hat gestohlene Kunstgegenstände über einen längeren Zeitraum angekauft = 1 Fall. 2. Eine Person hat wiederholt pornographische Schriften vertrieben = 1 Fall. 3. Ein Betrieb verschmutzt über einen längeren Zeitraum ein Gewässer (§ 324 StGB) = 1 Fall. Bei Straftaten mit mehreren Tatverdächtigen und unterschiedlichen Tatbeteiligungen gelten die vorstehenden Erfassungsrichtlinien entsprechend. (1 Fall pro TV-Konstellation) Auch längere Pausen (es können auch mehrere Jahre sein) führen nicht zur Unterbrechung dieser Regel. Wurden die gleichartigen Folgehandlungen an verschiedenen Tatorten (Tatortgemeinden) begangen, so gilt der Ort der letzten Tat als Tatort. 3.3.1.4 Tatmehrheit Sind mehrere rechtswidrige Taten desselben Tatverdächtigen durch selbstständige Handlungen z.N. verschiedener Geschädigter (unmittelbar Betroffene) begangen worden oder wurden unterschiedliche Gesetzesnormen verletzt (unabhängig von der Zahl der Geschädigten), ist je 1 Fall zu zählen. Beispiele: 1. Aus 10 Kraftfahrzeugen unterschiedlicher Halter werden Gegenstände entwendet = 10 Fälle. 2. Ein Reifenstecher beschädigt Reifen an 12 Fahrzeugen (7 Fahrzeuge einer Autovermietung und weiterer 5 unterschiedlicher Halter) = 6 Fälle. 3.3.1.5 Tateinheit und natürliche Handlungseinheit Als 1 Fall sind auch in Tateinheit und natürlicher Handlungseinheit begangene Straftaten zu erfassen. Es ist die Straftat zu erfassen, für die die nach Art und Maß schwerste Strafe angedroht wird. Bei gleicher Strafandrohung ist das speziellere Delikt zu erfassen. Bei der Prüfung der Tateinheit sind nur Straftaten mit PKSRelevanz zu berücksichtigen. - 19 - 3.3.1.5.1 Tateinheit Tateinheit ist gegeben, wenn eine Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Beispiele: 1. Durch einen Stich wird ein Mensch verletzt und sein Anzug beschädigt = 1 Fall gefährliche Körperverletzung, die Sachbeschädigung wird nicht erfasst. 2. Durch ein Sprengstoffverbrechen werden 5 Personen vorsätzlich getötet = 1 Fall Mord mit 5 Opfern zum Mord. 3.3.1.5.2 Natürliche Handlungseinheit Natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Handlungen in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Beispiele: 1. Lokaleinbruch - geschädigt werden der Wirt (Diebstahl der Wechselgeldkasse), die (verpachtende) Brauerei (Beschädigung der Eingangstür und von Einrichtungsgegenständen, Aufbruch eines Getränkeautomaten in der Kegelbahn) und der Automatenaufsteller (Aufbruch von zwei Spielautomaten); die Sachbeschädigung wird statistisch nicht berücksichtigt = 1 Fall Diebstahl unter erschwerenden Umständen aus Gaststätten 2. Wohnungseinbruch - auch bei mehreren Geschädigten (Familienmitglieder, Untermieter) = 1 Fall, außer es handelt sich um erkennbar eigenständige Wohneinheiten. Analog werden beim besonderes schweren Diebstahl auf einer Baustelle - z.B. beim Aufbruch von 5 Containern, die erkennbar unterschiedlichen Firmen gehören = 5 Fälle erfasst. Bei Aufbruch eines Containers und Diebstahl von Werkzeugen von 5 Firmen wird = 1 Fall erfasst. 3. Ladendiebstahl - der ermittelte TV hat in dem Tatobjekt bereits Hausverbot = 1 Fall Ladendiebstahl, der Hausfriedensbruch wird statistisch nicht berücksichtigt. 4. Körperverletzung - im Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung zerreißt der TV dem Opfer das Hemd und versetzt ihm einen Faustschlag ins Gesicht = 1 Fall Körperverletzung, die Sachbeschädigung wird statistisch nicht berücksichtigt. 5. Diebstahl aus PKW - der Täter schlägt eine Seitenscheibe ein, um die auf dem Beifahrersitz liegende Handtasche zu entwenden. Im Anschluss bricht er auch noch die Antenne ab = 1 Fall Diebstahl aus Kfz, die Sachbeschädigung wird statistisch nicht berücksichtigt. 3.3.1.5.3 Grenzen der natürlichen Handlungseinheit Die Grenzen der Handlungseinheit sind beim Vorliegen von Straftatbeständen erreicht, die nicht mehr artverwandt bzw. für gewöhnlich nicht in Handlungseinheit begangen werden. Beispiele: 1. Lokaleinbruch und anschließende Brandstiftung zur Vernichtung der Spuren = 1 Fall Diebstahl unter erschwerenden Umständen (Sachbeschädigung wird nicht berücksichtigt) und 1 Fall Brandstiftung. 2. Nach Sachbeschädigung an Kfz wird der Tatverdächtige vom Geschädigten verfolgt, der Täter bedroht und verletzt den Geschädigten = 1 Fall Sachbeschädigung an Kfz, 1 Fall Körperverletzung (Bedrohung wird nicht berücksichtigt). - 20 - 3.3.1.6 Regelungen besonderer Fälle 3.3.1.6.1 Betrug und Wettbewerbsdelikte - Großverfahren des Abrechnungsbetruges Bei Abrechnungsbetrug durch Vertragsärzte zum Nachteil der Kassenärztlichen Vereinigung wird in einem Ermittlungsvorgang unabhängig von der Anzahl der durch einen Vertragsarzt abgerechneten Kassenpatienten pro Arzt nur 1 Fall erfasst. Auch quartalsmäßige Abrechnungen haben keinen Einfluss auf die Fallzählung. Bei Abrechnungsbetrug durch Ärzte oder auch Labors zum Nachteil von Privatpatienten wird in einem Ermittlungsvorgang für jeden ermittlungsbedingt abgehandelten Privatpatienten 1 Fall erfasst. Auch die mehrfache Rechnungsstellung hat keinen Einfluss auf die Fallzählung. (41. Arbeitstagung der Bund-/Länderkommission K PKS, Ziffer 2.3) − Betrug mittels rechtswidrig erlangter unbarer Zahlungsmittel (Schlüsselzahl 516000 ff.) ist vorrangig zu erfassen, wenn gleichzeitig ein anderer Betrugsschlüssel berührt ist. − Leistungserschleichung Bei Beförderungserschleichung ist Tatort stets der Feststellort. (Überarbeitung der bundeseinheitlichen Richtlinien vom 27.09.2002) − Betrug mit Zugangsberechtigung zu Kommunikationsdiensten (Schlüsselzahl 517900) Hat bei Überschneidung Vorrang vor Waren-/Warenkreditbetrug (Schlüsselgruppe 511000). Bei betrügerischem Einsatz unbarer Zahlungsmittel (Schlüsselgruppe 516000) haben diese dagegen Vorrang vor Betrug mit Zugangsberechtigung zu Kommunikationsdiensten. − Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr; gewerbsmäßíg oder als Mitglied einer Bande § 300, Satz 2 Nr. 2 StGB (Schlüsselzahl 657200) ist vorrangig zu erfassen, wenn gleichzeitig ein Vorteil großen Ausmaßes nach § 300, Satz 2 Nr. 1 StGB (Schlüsselzahl 657300) vorliegt. 3.3.1.6.2 Konkursdelikte (Insolvenzdelikte), Verstöße gegen Urheberrechtsgesetz − Konkursdelikte (Insolvenzdelikte) Unabhängig von der Zahl der Geschädigten und der mehrfachen Erfüllung einzelner Tatbestände des Bankrotts (§§ 283, 283a StGB) ist nur 1 Fall nach Schlüsselzahl 561000 oder 562000 zu erfassen. Das Gleiche gilt für die mehrfache Erfüllung einzelner Tatbestände gemäß §§ 283b, 283c und 283d StGB. − Urheberrechtsgesetze Bei der Erfassung von Verstößen gegen das Urheberrechtsgesetz ist analog zu den Zählregeln bei den Konkursdelikten/Insolvenzdelikten jeweils nur 1 Fall zu erfassen. 3.3.1.6.3 Urkundenfälschung als Vorbereitungshandlung Urkundenfälschung als Vorbereitungshandlung zu einem anderen Delikt ist − unabhängig von der Regelung über die Erfassung der Tateinheit − gesondert zu erfassen. Ausnahme: Urkundenfälschung als Vorbereitungshandlung zum Betrug. - 21 - 3.3.1.6.4 Rauschgiftdelikte Es ist nur 1 Fall zu zählen, wenn Händler, bzw. Händlergruppen über einen längeren Zeitraum Betäubungsmittel abgesetzt haben oder wenn eine Person sich über einen längeren Zeitraum Betäubungsmittel verschafft hat. 3.3.1.6.5 Geiselnahme Werden bei der Geiselnahme gem. § 239b StGB in zeitlicher Aufeinanderfolge mehrere Geiseln genommen, so ist nur 1 Fall zu erfassen, wenn der Täter sich der weiteren Opfer in unmittelbarem Zusammenhang mit der ersten Geiselnahme bemächtigt hat, so dass ein ununterbrochener Handlungsablauf gegeben ist. Für die Bestimmung des Tatortes ist der Ort der ersten Geiselnahme maßgebend. 3.3.1.6.6 Raubüberfall i.V.m. Geiselnahme pp. Bei einem Raubüberfall in Verbindung mit Geiselnahme bzw. erpresserischem Menschenraub wird nur ein Fall (Schlüsselzahl 233100, 233200, 233300, 234100, 234200 oder 234300) erfasst. 3.3.1.6.7 Unerlaubte Einreise mit anschließendem unerlaubten Aufenthalt Bei unerlaubter Einreise (Grenzübertritt) und anschließendem unerlaubten Aufenthalt ist nur die Einreise als ein Fall zu erfassen, wenn sie entsprechend der Regelung in Nr. 3.3.1.1 hinreichend konkretisiert ist, andernfalls ist ein Fall des unerlaubten Aufenthalts zu erfassen. 3.3.1.6.8 Geld- und Wertzeichenfälschung Das Herstellen, Verbreiten oder Abschieben von Falschgeld ist nur dann statistisch zu erfassen, wenn der Tatverdächtige geständig oder überführt ist. Bei Schlüssel 553100 „Gebrauch falscher Zahlkarten oder Vordrucke für Schecks“ und 553200 „Nachmachen, Verfälschen, Verschaffen, Feilhalten und Überlassen falscher Zahlkarten oder Vordrucke für Schecks“ ist die Erfassung unaufgeklärter Fälle zugelassen. 3.3.1.6.9 Beschädigung von Grabstätten Bei der Beschädigung von Grabstätten ist je Grab ein Fall (§ 168 StGB) zu zählen. (27. Arbeitstagung der Bund-/Länderkommission K PKS, Ziffer 13.2) 3.3.1.6.10 Fälschung technischer Aufzeichnungen Bei festgestellten Manipulationen der Fahrtenschreiber von Lkw ist unabhängig von der Anzahl der Fahrten bzw. Fahrtstrecken pro Fahrer ein Fall in der PKS zu erfassen (PKS-Richtlinien zur gleichartigen Folgehandlung). (45. Arbeitstagung der Bund-/Länderkommission K PKS, Ziffer 2.3.4) 3.3.1.6.11 Ladendiebstahl − Inventurdelikte Bei nicht aufgeklärten sogenannten Inventurdifferenzen (-delikten) (z.B. pauschale Ladendiebstahls-Sammelanzeigen) mit unklarem Sachverhalt (z.B. hinsichtlich der Tatzeit oder der Anzahl der Täter) ist nur 1 Fall Diebstahl − z.B. in/aus Warenhäusern pp. − zu erfassen. (25. Arbeitstagung der Bund-/Länderkommission K PKS, Ziffer 12) 3.3.1.6.12 Landfriedensbruch Straftaten, die den Tatbestand des Landfriedensbruchs verwirklichen, sind als 1 Fall mit der Anzahl der an der jeweiligen Ausschreitung beteiligten TV zu erfassen. (46. Arbeitstagung der Bund-/Länderkommission K PKS, TOP 4.1.5) - 22 - 3.3.1.6.13 Nötigung im Straßenverkehr mit Unfallfolge Nur die Nötigung ist in der PKS zu erfassen, nicht jedoch der sich unmittelbar anschließende Unfall mit Personenschaden (der in der Verkehrsunfallstatistik registriert werden würde). (35. Arbeitstagung der Bund-/Länderkommission K PKS, Ziffer 10.9) 3.3.1.6.14 Urkundenfälschung/ AuslG Bei Urkundenfälschung und ausländerrechtlichem Verstoß durch denselben Tatverdächtigen werden zwei Fälle erfasst (Beispiel: Bei illegaler Einreise wird in einem vorgelegten Dokument eine Urkundenfälschung festgestellt). (30. Arbeitstagung der Bund-/Länderkommission K PKS, Ziffer 6) 3.3.1.6.15 Gegenseitige Körperverletzung Kann in einem Ermittlungsverfahren wegen gegenseitiger Körperverletzung einem Tatverdächtigen das Tatgeschehen nicht einwandfrei zugeordnet bzw. die Tatbeteiligung nicht eindeutig geklärt werden, so ist die Erfassung von 2 Fällen zur PKS möglich. (Bundeseinheitliche Regelung – Anfrage per Mail bei den Landeskriminalämtern Oktober 2006) 3.3.1.6.16 Tankbetrug Tankbetrug ist bis zu einer anderweitigen Regelung unter Schlüssel 511201 zu erfassen. (35. Arbeitstagung der Bund-/Länderkommission K PKS, Ziffer 10.1) 3.3.1.6.17 Paketdienst Bei Unterschlagungen von Sendungen der Post oder von Logistikunternehmen ist pro betroffenem Unternehmen – unabhängig von der Anzahl der Unterschlagungen - nur ein Fall zur PKS zu erfassen. (40. Arbeitstagung der Bund/Länderkommission K PKS TOP 6.2) 3.3.2 Opfererfassung Unbeschadet der Regelung der Fallzählung unter Nummer 3.3.1 sind bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, sexuelle Selbstbestimmung), soweit sie in Verbindung mit dem Tatschlüsselkatalog zur Opfererfassung vorgesehen sind, die verletzten Personen als Opfer mit dem Delikt zu erfassen, durch das sie verletzt wurden. 3.3.3 Tatverdächtigenerfassung Jeder Tatverdächtige ist innerhalb eines Ermittlungsvorganges für jeden Fall, an dem er tatbeteiligt war, gesondert zu erfassen. 3.3.4 Erfassung des aufgeklärten Falles Durch die Erfassung eines oder mehrerer TV zu einem Fall, wird dieser als aufgeklärt gezählt. Dies gilt auch bei nachträglicher Aufklärung eines Falles. 3.4 Berichtigung, Löschung, nachträgliche Aufklärung 3.4.1 Berichtigung, Löschung Notwendige Berichtigungen oder Löschungen bereits gemeldeter Daten für das laufende Berichtsjahr sind zu gewährleisten. Sie können nur durch die jeweils sachbearbeitende Dienststelle vorgenommen werden. Daten aus Vorjahren werden nicht geändert. - 23 - 3.4.2 Nachträgliche Aufklärung Das Erfassen von Tatverdächtigen bei der nachträglichen Aufklärung von Fällen aus dem Berichtsjahr bzw. Vorjahr(en) hat zu erfolgen. Die Erfassung von weiteren Tatverdächtigen zu einem bereits vor dem aktuellen Berichtsjahr aufgeklärten Fall ist zulässig. Entsprechende Hinweise zur Erfassung sind dem Benutzerhandbuch @rtus unter Nr. 6.6.2.6 zu entnehmen. 3.5 Besondere Hinweise Bei der Erfassung von Straftaten und Tatverdächtigen ist besonders zu beachten: 3.5.1 In der PKS sind nur Sachverhalte zu erfassen, bei denen sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Straftat vorliegen, einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche. 3.5.2 Statistische Erfassung polizeilicher Ermittlungsvorgänge, denen Taten von Kindern zugrunde liegen Unberührt davon, ob derartige polizeiliche Ermittlungsvorgänge an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden, bleibt die statistische Erfassung in der Polizeilichen Kriminalstatistik. (Erlass IV KPA − 501a − 19.14.2 vom 23.12.1993) 3.5.3 Fahrlässigkeitsdelikte sind als aufgeklärte Fälle zu erfassen, wenn die Sachverhalte als fahrlässige Handlungen geklärt und Tatverdächtige ermittelt wurden. Sie sind als nicht aufgeklärte Fälle zu melden, wenn Tatverdächtige zwar nicht ermittelt, die Sachverhalte aber soweit geklärt sind, dass sowohl das Vorliegen von Straftaten als auch fahrlässige Handlungsweisen der unbekannten Tatverdächtigen erwiesen sind. 3.5.4 Tatorte in anderen Bundesländern Wird eine in einem anderen Bundesland begangene Straftat bekannt und/oder aufgeklärt, erfolgt die Erfassung ebenfalls über die Erfassungsmasken in @rtus und wird auf dem üblichen Weg zur Auswertung übersandt. Die Weitergabe der Daten an das zuständige Landeskriminalamt erfolgt auf elektronischem Weg. Weitere Erläuterungen zur Erfassung sind dem Benutzerhandbuch @rtus unter Nr. 6.6.2.1.8.3 zu entnehmen. 3.5.5 Zur Überprüfung der statistischen Erfassung einzelner Vorgänge sind dem Landeskriminalamt − SG 244 − auf Anforderung Sachverhaltsschilderungen bzw. Aktenzeichen und zuständige Staatsanwaltschaft mitzuteilen. 3.6 Sondererfassungen (Schlüsselzahlgruppe 9 . . . . . des Tatschlüsselkataloges) Für die Polizeiliche Kriminalstatistik sind auch strafrechtlich nicht relevante Ermittlungsvorgänge gem. Schlüsselzahlengruppe 9 . . . . . des Tatschlüsselkataloges zu erfassen, und zwar: − Todesermittlungssachen, − Brände, − besondere Fahndungen. - 24 - 3.6.1 Besondere Hinweise für die Erfassung von Bränden In der Gruppe 92X. werden nur Brände mit nicht eindeutiger bzw. strafrechtlich irrelevanter Brandursache erfasst, die somit unter den Schlüsselzahlen 64.X des Straftatenkataloges nicht zu erfassen sind. Dies gilt ebenso, wenn Anhaltspunkte für eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorliegen und der Wert dieser Anhaltspunkte aber so gering ist, dass er für eine eindeutige Zuordnung zur vorsätzlichen oder fahrlässigen Brandstiftung und damit für die Erfassung als Straftat zur Schlüsselzahlgruppe 64 . . . . nicht ausreicht. Auch in der Gruppe 92X. werden nur Brandobjekte gem. §§ 306 – 308 StGB erfasst. 3.6.2 Besondere Hinweise für die Erfassung von Suizidversuchen Werden während der Ermittlungen zu einem Suizid oder Suizidversuch, weitere Suizidversuche derselben Person bekannt, so sind diese auch bei unterschiedlicher Begehensweise unter der Schlüsselzahl des aktuellsten Ereignisses zu 1 Fall PKS zusammenzufassen. 4. Auswertung Das LKA veranlasst die Einstellung der erfassten Daten in Form von Tabellen ins Intranet. Sie werden quartalsweise nach dem 15. des Folgemonats aktualisiert. Für einige Tabellen von besonderer Bedeutung erfolgt diese Aktualisierung ab Januar 2009 monatlich. Die tabellarisch aufbereitete PKS soll dabei Beobachtung, Analyse und Beurteilung der Gesamtkriminalität ermöglichen. Sie dient damit vorrangig als Führungsmittel. Zudem stellt das LKA auf Anfrage Sonderauswertungen zur Verfügung. Sie sollen die führungs- und ermittlungsmäßige Aufklärung von Straftaten unterstützen und dienen der Politikberatung. Mit den vom LKA herausgegebenen Berichten werden den Dienststellen wesentliche Ergebnisse aus der PKS in aufbereiteter Form zur Verfügung gestellt. 4.1 Die Gesamtauswertung Als Grundlage für die Gesamtauswertung dienen die im Intranet aufgeführten Tabellen. Diese werden − bereichs- und − dienststellenbezogen monatlich oder quartalsweise aktualisiert und sind dort unter - Kriminalität - Statistiken der Polizei - Standardtabellen der PKS einsehbar. - 25 - 4.1.1 Bereichsbezogene Tabellen Bei bereichsbezogenen Tabellen erfolgt die Zuordnung der statistischen Daten über den Tatort, sie enthalten damit die Gesamtdaten eines geografischen Auswertungsbereichs, ohne Rücksicht auf die meldende Dienststelle. Auswertungsbereiche sind dabei − das Land Schleswig-Holstein − die Polizeidirektionsbereiche, − die Kreise und − Städte und Gemeinden ab 10.000 Einwohnern. 4.1.2 Dienststellenbezogene Tabellen Bei dienststellenbezogenen Tabellen erfolgt die Zuordnung der statistischen Daten über die Dienststellenkennziffer. Sie enthalten damit die Gesamtzahl der Daten, die unter dieser Dienststellenkennziffer für eine Dienststelle gemeldet worden sind, ohne Rücksicht auf die Lage des Tatortes. Die dienststellenbezogenen Tabellen KRIST 117 – Dienststellen und 1A werden monatlich zur Verfügung gestellt. Im Einzelnen werden innerhalb der jeweiligen polizeilichen Gliederungen folgende dienststellenbezogenen Tabellen erstellt: − Polizei Polizei Schleswig-Holstein insgesamt Landeskriminalamt Polizeidirektionen Bezirkskriminalinspektionen Wasserschutzpolizei Kriminalpolizeistellen / Kriminalpolizeiaußenstellen Polizeireviere / Polizei-Zentralstationen Wasserschutzpolizeireviere − Bundespolizei Bundespolizei Schleswig-Holstein insgesamt 4.2 Die Einzelauswertung 4.2.1 Umfang und Inhalt Die Einzelauswertung ist − im Gegensatz zur Gesamtauswertung der Nummer 4.1 − eine gezielte Auswertung mit ausgewählten Selektionskriterien. Sie erstreckt sich auf alle Erfassungsmerkmale der PKS. Insgesamt steht für die Auswertung das Datenmaterial mehrerer Jahre zur Verfügung. 4.2.2 Auswertungsmöglichkeiten Die Auswertung erfolgt mittels des Auswertetools Info-Zoom, das dem LKA 244 und weiteren Berechtigten in den Direktionen zur Verfügung steht. Voraussetzung für die Berechtigung ist der erfolgreiche Abschluss eines entsprechenden Fachlehrganges der PD AFB. Abhängig von den vorgegebenen Auswertungszielen sind u.a. folgende Darstellungen möglich: − permanente deliktsbezogene Brennpunkte, z.B. nach Kfz-Diebstählen, − deliktsbezogene Tätergruppen, z.B. Wohnungseinbrecher, − Tätergruppen nach verknüpften Erfassungsmerkmalen, z.B. Wohnungseinbrecher als Einzeltäter, − Tätermobilität, z.B. die Tatorte bestimmter Täter oder Tätergruppen, − Täter/Tätergruppen und die sachbearbeitenden Dienststellen, − schwerpunktmäßig betroffene Opfergruppen deliktisch differenziert. - 26 - Für diese Auswertungen können beliebige räumliche Begrenzungen bestimmt werden, z.B. Wohnungseinbrecher aus dem Zuständigkeitsbereich eines Kommissariates. Täter- und opferbezogene Einzelauswertungen erstrecken sich ausschließlich auf anonymisierte PKS-Daten wie Anzahl, Staatsangehörigkeit, Alter, Geschlecht, Täter-Opfer-Beziehung oder Tatort/Wohnsitz. (s.a. 6.4.1). Ansprechpartner für Rückfragen bezüglich der Auswertung mit Info-Zoom sowie für spezielle Auswertungen ist das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein − SG 244 −. 4.3 Berichte An periodischen Berichten werden − vierteljährliche Kurzinformationen − Jahresberichte erstellt. Während in den vierteljährlichen Berichten die wesentlichen Einzelergebnisse der Kreise und Dienststellen enthalten sind, gibt der Jahresbericht eine verbale, tabellarische und grafische Übersicht über die Kriminalitätsentwicklung in Schleswig-Holstein. 5 Verfahren beim Landeskriminalamt 5.1 Aufgaben des Landeskriminalamtes Das Landeskriminalamt hat die statistischen Daten zu sammeln, aufzubereiten und als Einzeldatensätze gemäß der gültigen technischen Schnittstellenbeschreibung an das BKA zu übermitteln. Es gewährleistet durch entsprechende Kontrollmaßnahmen die Datenqualität. Wird eine in einem anderen Bundesland begangene Straftat bekannt und/oder aufgeklärt, ist diese gemäß der gültigen technischen Schnittstellenbeschreibung (KP31b) dem dortigen Landeskriminalamt zu melden. Das Landeskriminalamt unterrichtet das Bundeskriminalamt unverzüglich über die jährliche Veröffentlichung ihrer PKS-Daten. Das Landeskriminalamt gewährleistet die Übermittlung der Einzeldatensätze an die berechtigten Dienststellen der Landespolizei Schleswig-Holstein in einer für Einzelauswertungen geeigneten Oberfläche. 5.2 Aufbereiten der statistischen Daten (Auswertung) Das Ergebnis des sechsstelligen Straftatenschlüssels wird standardmäßig in Tabellen abgebildet, die quartalsweise von Dataport berechnet und ins Intranet eingestellt werden. Einige Tabellen von besonderer Bedeutung werden auch monatlich erstellt. Die fachliche Betreuung der Tabellen erfolgt durch das LKA 244. 5.3 Anlieferung von Einzeldatensätzen an das Bundeskriminalamt Grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats erfolgt die Anlieferung der Einzeldatensätze an das BKA mit den jeweils aktuell gültigen Schlüsselwerten. Ungültig gewordene Schlüsselwerte werden vorher durch automatisierte Verfahrensabläufe gültigen zugeordnet, um auch im Falle einer nachträglichen Aufklärung von Fällen aus den Vorjahren die Aktualität der Schlüsselwerte zu gewährleisten. (Ausnahme ist dabei der Katalog „Dienststelle“, da dieser Teil der - 27 - Satzidentifikation ist). Zur Gewährleistung der korrekten Plausibilisierung werden dem BKA alle neuen polizeilichen Ermittlungsergebnisse mit PKS-Relevanz, die im Zuge einer nachträglichen Aufklärung oder nachträglich ermittelter Tatverdächtigen bekannt werden, auch jahresübergreifend übermittelt; d. h. Änderungen wegen neuer polizeilicher Erkenntnislage im Fall-, Tatverdächtigenund Opferbereich (z. B. qualifiziertes Delikt, Tatort). Änderungen im aktuellen Berichtsjahr haben keine Auswirkungen auf die abgeschlossenen Berichtsstände der Vorjahre. 5.4 Aufbereitung der PKS-Daten für eine Auswertung mit Info-Zoom Die Rohdaten der PKS werden am 7. des laufenden Monats als kumulierter Jahresbestand durch Dataport bereitgestellt. Das LKA 244 ist zuständig für die Aufbereitung und Transformation in eine Datei, die allen Berechtigten monatlich aktualisiert in elektronischer Form übermittelt wird und ist Ansprechpartner für Rückfragen bezüglich der Gestaltung und der Nutzung von Info-Zoom. 6. Zählweisen 6.1 Zählung (Auswertung) der bekannt gewordenen Fälle Jede bekannt gewordene Straftat ist in der für den Tatort zu erstellenden Bereichsstatistik (Gebiet, über das die Tabellenerstellung läuft, z.B. Kreis, Land) als ein bekannt gewordener Fall zu zählen. Maßgeblich ist, ob das Berichtsdatum des Falles im Berichtszeitraum liegt. Zu einem übergeordneten Schlüssel sind alle Fälle zu zählen, die sich auf einen der direkt oder indirekt untergeordneten Schlüssel beziehen. Da ein indirekt untergeordneter Schlüssel mehrfach in einen übergeordneten Schlüssel einfließen kann, ist darauf zu achten, dass die Fälle zu solchen Schlüsseln nicht doppelt gezählt werden. 6.2 Zählung (Auswertung) der aufgeklärten Fälle Jeder aufgeklärte Fall ist in gleicher Weise wie der bekannt gewordene Fall auf allen Zählebenen jeweils 1x zu zählen. Entscheidend ist, ob der Fall unabhängig von seinem Berichtsdatum innerhalb des Berichtszeitraumes erstmalig aufgeklärt wurde. Wurde dem Fall innerhalb des Berichtszeitraumes lediglich ein weiterer TV hinzugefügt, wird er nicht erneut als aufgeklärter Fall gezählt. 6.3 Zählung (Auswertung) der Opfer Jedes erfasste Opfer ist entsprechend der Zählweise des bekannt gewordenen Falles auf allen Zählebenen 1x zu zählen. 6.4 Zählung (Auswertung) der Tatverdächtigen Sowohl für die Erstellung der Polizeilichen Kriminalstatistik der Bundesrepublik Deutschland insgesamt als auch für die Erstellung der Polizeilichen Kriminalstatistik des Landes Schleswig-Holstein findet das Zählverfahren der „Straftatenspezifischen Tatverdächtigenbestimmung (SsTB)“ Anwendung. Nachfolgend werden die Grundsätze dieser Tatverdächtigenzählung beschrieben. Sie gewährleisten, dass jeder Tatverdächtige für jeden Berichtszeitraum gemäß den Regeln für die Echttatverdächtigenzählung nur einmal gezählt wird. - 28 - 6.4.1 BSI-Verschlüsselung Um den datenschutzrechtlichen Belangen zu genügen, werden für die PKS die Datenfelder Geburtsname (8 Stellen), Vorname (3 Stellen) sowie das Geburtsdatum mittels einer BSI-Verschlüsselungssoftware (Stand: 27.07.2000) bundeseinheitlich anonymisiert (BSI-Schlüssel). Die Zählung des Tatverdächtigen erfolgt unter Verwendung des BSI-Schlüssels plus des Geschlechtes. 6.4.2 Zusammenführungsmerkmale Wird ein Tatverdächtiger zum gleichen Attribut mit unterschiedlichen Attributwerten erfasst, so ist er mit dem „jüngsten Attributwert“ zu zählen, soweit nichts anderes festgelegt ist. Zur Festlegung des jüngsten Attributwertes wird der Zeitstempel "TatzeitEndedatum " herangezogen. Im Falle mehrerer gleicher Tatzeit-Endedaten (innerhalb einer Schlüsselgruppe) findet hilfsweise zusätzlich das Kriterium „jüngstes Personeneinstellungsdatum“ Anwendung. Sofern auch diesbezüglich mehrere gleiche Daten vorliegen, erfolgt die abschließende Selektion „höchst hilfsweise“ (Formulierung der bundeseinheitlichen PKS-Richtlinie) auf Basis des kleineren Schlüssels des Attributwerts zu der Zuordnung zu einem dieser Fälle. Demnach wird hier für Tatverdächtige mit mehreren Werten zu einem Attribut nur ein Wert gezählt. Beim Alter des Tatverdächtigen wird die höchste Altersangabe verwendet. Das folgende Beispiel soll dies verdeutlichen: Beispiel für TV899m (Geburtsdatum: 10.05.1994): SZ: PE-Dat. TE-Dat. Alter z. Tz_______Nat.________ DS1: 515000 10.04.08 15.03.08 13 Türkisch DS2: 216000 19.12.08 01.12.08 14 Deutsch SZ: Straftatenschlüssel (515000: Leistungserschleichung, 216000 = Handtaschenraub) PE-Dat: = Personeneinstellungsdatum, TE-Dat. = TatzeitEndedatum , Alter z.Tz. = Alter zur Tatzeit, Nat. = Nationalität des TV Ergebnis: SZ TV Deutsch Nichtdeutsch Alter < 14 Alter 14 < 18 - - - - - - 1 1 0 0 1 216000 1 1 0 1 1 515000 1 0 1 1 0 SZ: Straftatenschlüssel (- - - - - -: Straftaten insgesamt) Interpretation: Ein 13-jähriger Türke ist zunächst mit einer Leistungserschleichung auffällig geworden (Tatzeit: 25.02.2008). Im gleichen Berichtsjahr wird er als 14-Jähriger - jetzt Deutscher – mit einem Handtaschenraub in der PKS erfasst (Tatzeit: 17.09.2008). Wie lässt sich das unter Berücksichtigung der echten Tatverdächtigenzählung in den Tabellen abbilden? Aus dem Ergebnis wird ersichtlich, dass der Tatverdächtige beim Raub als Deutscher gezählt und der Altersgruppe der 14-18-Jährigen zugeordnet wird, bei der Leistungserschleichung - 29 - hingegen wird er als Nichtdeutscher unter 14 Jahren eingeordnet. Wichtig ist nun die Entscheidung, mit welchen Attributwerten er bei den Straftaten insgesamt gezählt wird. Nach dem o. g. Kriterium "Tatzeit-Ende-Datum" muss er als Deutscher der Altersgruppe der 14-18-Jährigen zugeordnet werden. 6.4.3 Ausnahmen von der Zählregel jüngster Attributwert 6.4.3.1 TV-Alter Beim Alter des TV wird stets die höchste Altersangabe verwendet, auch wenn diese im Ausnahmefall nicht der jüngste Attributwert ist. (Bei der Erfassung einer unbekannten Tatzeit wird das Alter des TV hilfsweise aus der Differenz zwischen Geburtsdatum und Aufklärungsdatum errechnet, was dazu führen kann, dass der jüngste Attributwert, also der aktuellste Eintrag, nicht die höchste Altersangabe ist.) 6.4.3.2 Ja/Nein-Attribute des TV Für die Ja/Nein-Attribute • krim.pol. in Erscheinung getreten • Konsument harter Drogen • Alkohol zur Tatzeit • Mitführen von Schusswaffen • alleinhandelnder Tatverdächtiger gilt „ Ja“, wenn das Attribut für den TV im ausgewählten Deliktsbereich einmal mit „Ja“ erfasst wurde. 6.4.3.3 Tatort-Wohnort-Beziehung Die Darstellung der Tätermobilität ist nicht möglich, wenn jeder TV nur mit dem jüngsten Attributwert gezählt würde. Deshalb wird der TV mit jedem erfassten Attributwert zur Tatort/Wohnort-Beziehung einmal gezählt. Die Anzahl der Echttäter bleibt hiervon unberührt. 6.4.4 Zählung auf den Hierarchieebenen Jeder Tatverdächtige ist in der für jeden Tatort zu erstellenden Bereichsstatistik (Gebiet über das die Tabellenerstellung läuft, z.B. Kreis) bei Straftaten gleicher Schlüsselzahl nur 1x und in der (den) nächst höheren Bereichsstatistik(en) (z.B. Land, Bund) wiederum nur 1x zu zählen. 6.4.5 Verschiedene Schlüsselzahlen zu einem Bereich (z.B. Kreis) Hat ein Tatverdächtiger in einem Statistikbereich (z.B. Kreis) mehrere Straftaten begangen, die verschiedenen Schlüsselzahlen zuzuordnen sind, wird er zu jeder Schlüsselzahl und zu der (den) jeweils nächst höheren Gruppe(n) sowie bei der Insgesamt-Zahl nur 1x gezählt. 6.4.6 Verschiedene Schlüsselzahlen zu mehreren Bereichen Hat ein Tatverdächtiger in mehreren Statistikbereichen (z.B. unterschiedliche Kreise) Straftaten begangen, die verschiedenen Schlüsselzahlen zuzuordnen sind, wird er für jeden Bereich (z.B. Kreis) zu jeder Schlüsselzahl und zu der (den) jeweils nächst höheren Gruppe(n) sowie bei der Insgesamt-Zahl nur 1x gezählt. Bundeskriminalamt Kommission Polizeiliche Kriminalstatistik Telefon: (06 11) 55-1 47 55 Geschäftsführung Telefax: (06 11) 55-4 50 55 65173 Wiesbaden E-Mail:Ki12gremien@bka.bund.de Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i. d. F. vom 01.01.2014 Stand: 14.04.14 BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 1 BKA Wiesbaden, KI 12 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES 5 1.1 Aufgaben und Bedeutung.......................................................................................... 5 1.2 Inhalt ......................................................................................................................... 5 2 BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN 6 2.1 Fall ............................................................................................................................ 6 2.1.1 Bekannt gewordener Fall .......................................................................................... 6 2.1.2 Aufgeklärter Fall ........................................................................................................ 6 2.1.3 Nachträglich aufgeklärter Fall.................................................................................... 6 2.1.4 Politisch motivierte Kriminalität (PMK)....................................................................... 6 2.1.5 Verkehrsdelikte ......................................................................................................... 6 2.2 Tatverdächtig ............................................................................................................ 7 2.2.1 Nichtdeutsche Tatverdächtige................................................................................... 7 2.3 Tatort ........................................................................................................................ 7 2.4 Tatzeit ....................................................................................................................... 8 2.5 Opfer......................................................................................................................... 8 2.6 Schaden.................................................................................................................... 8 2.7 Kriminalitätsquotienten.............................................................................................. 9 2.7.1 Häufigkeitszahl.......................................................................................................... 9 2.7.2 Aufklärungsquote ...................................................................................................... 9 2.7.3 Tatverdächtigenbelastungszahl................................................................................. 9 2.8 Weitere Begriffsbestimmungen ................................................................................. 9 2.8.1 Schusswaffe.............................................................................................................. 9 2.8.2 Alkoholeinfluss bei Tatausführung........................................................................... 10 2.8.3 Konsument harter Drogen ....................................................................................... 10 2.8.4 BtM-Ersatzmittel/Ausweichmittel ............................................................................. 10 3 SUMMENSCHLÜSSEL 11 3.1 Straftaten insgesamt; ohne Aufenthalts-, Asylverfahrens- und Freizügigkeitsgesetz/EU.......................................................................................... 11 3.2 Rauschgiftkriminalität .............................................................................................. 11 3.2.1 Direkte Beschaffungskriminalität ............................................................................. 11 3.3 Gewaltkriminalität.................................................................................................... 12 BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 2 BKA Wiesbaden, KI 12 3.4 Wirtschaftskriminalität ............................................................................................. 12 3.4.1 Wirtschaftskriminalität bei Betrug ............................................................................ 13 3.4.2 Insolvenzstraftaten .................................................................................................. 13 3.4.3 Wirtschaftskriminalität im Anlage- und Finanzierungsbereich pp. ............................ 13 3.4.4 Wettbewerbsdelikte................................................................................................. 13 3.4.5 Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen........................ 14 3.4.6 Betrug und Untreue im Zusammenhang mit Beteiligungen und Kapitalanlagen ..... 14 3.5 Menschenhandel..................................................................................................... 14 3.6 Jugendschutzdelikte................................................................................................ 14 3.7 Computerkriminalität ............................................................................................... 15 3.8 Umweltkriminalität ................................................................................................... 15 3.8.1 Umweltstraftaten gemäß 29. Abschnitt des StGB.................................................... 15 3.8.2 Sonstige Straftaten nach dem StGB mit Umweltrelevanz ........................................ 15 3.8.3 Umweltstraftaten gemäß strafrechtlichen Nebengesetzen....................................... 16 3.9 Straßenkriminalität .................................................................................................. 16 3.10 Sachbeschädigung durch Graffiti insgesamt ........................................................... 17 3.11 Mord und Totschlag ................................................................................................ 17 4 VERFAHRENS- UND ZÄHLWEISE (ERFASSUNG) 18 4.1 Kataloge.................................................................................................................. 18 4.1.1 Straftatenkatalog einschl. Plausibilitäten ................................................................. 18 4.1.2 Staatsangehörigkeitenkatalog ................................................................................. 18 4.1.3 Weitere Kataloge..................................................................................................... 18 4.2 Erfassungszuständigkeit ......................................................................................... 18 4.3 Erfassungszeitpunkt................................................................................................ 19 4.4 PKS-Erfassungsregeln............................................................................................ 19 4.4.1 Grundsatz ............................................................................................................... 19 4.4.2 Tateinheit und natürliche Handlungseinheit............................................................. 19 4.4.2.1 Tateinheit 19 4.4.2.2 Natürliche Handlungseinheit 20 4.4.2.3 Grenzen der natürlichen Handlungseinheit 20 4.4.3 Gleichartige Folgehandlungen................................................................................. 20 4.4.4 Tatmehrheit............................................................................................................. 21 4.4.5 Regelung besonderer Fälle einschl. Vorrangregelung............................................. 22 BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 3 BKA Wiesbaden, KI 12 4.4.5.1 Betrug und Wettbewerbsdelikte 22 4.4.5.2 Rauschgiftdelikte 22 4.4.5.3 Unerlaubte Einreise mit anschließendem unerlaubten Aufenthalt 24 4.4.5.4 Geld- und Wertzeichenfälschung 24 4.4.6 Opfererfassung ....................................................................................................... 24 4.4.7 Tatverdächtigenerfassung....................................................................................... 25 4.4.7.1 Zuordnung zu Straftat und Tatort 25 4.4.7.2 Mehrere gleichartige Fälle 25 4.4.7.3 Mehrere Fälle mit verschiedenen Schlüsselzahlen 25 4.4.7.4 Wechselnde Tatbeteiligung 25 4.4.7.5 Mehrere Tatverdächtige bei Fahrlässigkeitsdelikten 25 4.4.8 Berichtigung, Löschung........................................................................................... 25 5 AUFGABEN DER LANDESKRIMINALÄMTER UND AUFBEREITUNG DER STATISTISCHEN DATEN 26 5.1 Aufgaben der Landeskriminalämter......................................................................... 26 5.2 Aufbereiten der statistischen Daten (Auswertung)................................................... 26 5.2.1 Zählung (Auswertung) der bekannt gewordenen Fälle ............................................ 26 5.2.2 Zählung (Auswertung) der aufgeklärten Fälle.......................................................... 26 5.2.3 Zählung (Auswertung) der Opfer ............................................................................. 26 5.2.4 Zählung (Auswertung) der Tatverdächtigen............................................................. 26 5.2.4.1 Echttatverdächtigenzählung / Zusammenführungsmerkmale 27 5.2.4.2 Zählung auf den Hierarchieebenen 28 5.2.4.3 Verschiedene Schlüsselzahlen zu einem Bereich (z.B. Land) 28 5.2.4.4 Verschiedene Schlüsselzahlen zu mehreren Bereichen 28 5.3 Anlieferung der Einzeldatensätze und Erstellen der Tabellen.................................. 29 5.3.1 Anlieferung von Einzeldatensätzen ......................................................................... 29 5.3.2 Erstellen von Tabellen............................................................................................. 29 5.4 Plausibilitäten.......................................................................................................... 29 6 AUFGABEN DES BUNDESKRIMINALAMTES 30 6.1 Jahresstatistiken ..................................................................................................... 30 6.2 Beitrag zur Internationalen Kriminalpolizeilichen Statistik ........................................ 30 BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 4 BKA Wiesbaden, KI 12 6.3 Bund-Länder-Konsultationsverfahren bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.................................................................. 30 7 INKRAFTTRETEN 31 Anlagen ................................................................................................................................ 31 Anlage 1: PKS-Kataloge ....................................................................................................... 31 Anlage 2: Tabellenübersicht.................................................................................................. 31 Anlage 3: Definitionskatalog.................................................................................................. 31 Anlage 4: Ablaufdiagramm der Erfassungsregeln ................................................................. 31 Anlage 5: Beispielsammlung................................................................................................. 31 BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 5 BKA Wiesbaden, KI 12 1 ALLGEMEINES 1.1 Aufgaben und Bedeutung Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen strafrechtlichen Sachverhalte unter Beschränkung auf ihre erfassbaren wesentlichen Inhalte. Sie soll damit im Interesse einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung zu einem überschaubaren und möglichst verzerrungsfreien Bild der angezeigten Kriminalität führen. Im Einzelnen dient die Polizeiliche Kriminalstatistik der - Beobachtung der Kriminalität und einzelner Deliktsarten, des Umfanges und der Zusammensetzung des Tatverdächtigenkreises sowie der Veränderung von Kriminalitätsquotienten , - Erlangung von Erkenntnissen für vorbeugende und verfolgende Verbrechensbekämpfung , organisatorische Planungen und Entscheidungen sowie kriminologischsoziologische Forschungen und kriminalpolitische Maßnahmen. 1.2 Inhalt In der Polizeilichen Kriminalstatistik werden in Monatszeiträumen die von der (Kriminal-) Polizei bearbeiteten Verbrechen und Vergehen einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche gemäß Straftatenkatalog (Anlage 1) und die von der Polizei ermittelten Tatverdächtigen erfasst . Straftaten nach Ländergesetzen des Nebenstrafrechts werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik , mit Ausnahme der Datenschutz- und etwaiger Versammlungsgesetze, nicht erfasst. In der Polizeilichen Kriminalstatistik sind Staatsschutz- und Verkehrsdelikte sowie Straftaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, nicht enthalten. Antragsdelikte sind auch dann statistisch zu erfassen, wenn der Strafantrag nicht gestellt oder zurückgezogen wurde. Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist mit der Strafverfolgungsstatistik der Justiz wegen unterschiedlicher Erfassungsgrundsätze, -daten und -zeitpunkte nicht vergleichbar. BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 6 BKA Wiesbaden, KI 12 2 BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN 2.1 Fall In der PKS werden nur Fälle erfasst, die hinreichend konkretisiert sind: Dazu müssen überprüfte Anhaltspunkte zu - dem Tatbestand (Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtsnorm), - dem Tatort und - der Tatzeit / dem Tatzeitraum (mindestens das Jahr) vorliegen. Vage, nicht überprüfbare Angaben allein - insbesondere über die Zahl begangener (Straf-) Taten – reichen nicht aus, um als Fall in die PKS aufgenommen zu werden. Bei Großverfahren (z. B. Betrug) sind entsprechend den Erfassungsregeln nur durchermittelte Vorgänge gemäß der Anzahl der Geschädigten (nicht nur anhand von Kundenkarteien) für die PKS zu erfassen. 2.1.1 Bekannt gewordener Fall ist jede im Katalog aufgeführte rechtswidrige (Straf-) Tat einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, denen eine (kriminal-) polizeilich bearbeitete Anzeige zugrunde liegt. 2.1.2 Aufgeklärter Fall ist die Straftat, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis mindestens ein Tatverdächtiger begangen hat, von dem grundsätzlich die rechtmäßigen Personalien (z. B. mittels Ausweisdokument , ED-Behandlung etc.) bekannt sind. 2.1.3 Nachträglich aufgeklärter Fall Werden Straftaten, die bereits als bekannt gewordene Fälle gemeldet worden sind, nachträglich aufgeklärt, sind sie nur noch als aufgeklärte Fälle zu erfassen. 2.1.4 Politisch motivierte Kriminalität (PMK) Staatsschutzdelikte werden in der PKS nicht erfasst. Es handelt sich dabei um die Tatbestände gem. §§ 80-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102-104a, 105-108e, 109-109h, 129a und 129b, 234a oder 241a StGB. Delikte der allgemeinen Kriminalität, die dem Definitionssystem politisch motivierte Kriminalität zuzuordnen sind, sind jedoch auch in der allgemeinen Polizeilichen Kriminalstatistik zu erfassen. 2.1.5 Verkehrsdelikte sind (und daher nicht zu erfassen) - alle Verstöße gegen Bestimmungen, die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit im Straßen-, Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr erlassen wurden, BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 7 BKA Wiesbaden, KI 12 - alle durch Verkehrsunfälle bedingten Fahrlässigkeitsdelikte, - die Verkehrsunfallflucht, - alle Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Kfz-Steuergesetz i. V. m. § 370 AO. Nicht zu den Verkehrsdelikten zählen (und sind daher in der PKS zu erfassen) - der gefährliche Eingriff in den Bahn-, Luft- und Schiffsverkehr gemäß § 315 StGB, - der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB, - das missbräuchliche Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen gemäß § 22a StVG. 2.2 Tatverdächtig ist jeder, der nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-) Tat begangen zu haben. Dazu zählen auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen. Zu beachten ist ferner, dass Schuldausschließungsgründe oder mangelnde Deliktsfähigkeit bei der Tatverdächtigenerfassung für die Polizeiliche Kriminalstatistik nicht berücksichtigt werden. So sind in der Gesamtzahl z. B. auch die strafunmündigen Kinder unter 14 Jahren enthalten. Als tatverdächtig wird auch erfasst, wer wegen Tod, Krankheit oder Flucht nicht verurteilt werden kann. 2.2.1 Nichtdeutsche Tatverdächtige sind Personen ausländischer Staatsangehörigkeit und Staatenlose. Alle Nichtdeutschen, die eine Schule, Fachhochschule oder Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland besuchen, werden unter "Student/Schüler" erfasst. 2.3 Tatort ist die politische Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der die rechtswidrige (Straf-)Tat begangen wurde (Ort der Handlung). Besonderheiten der Tatorterfassung:  Straftaten, die sich auf deutschen Schiffen oder in deutschen Luftfahrzeugen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignen, sind für das Bundesland des Heimat (flug)hafens mit Tatort "unbekannt" zu erfassen.  Bei Straftaten, die sich auf ausländischen Handelsschiffen oder in ausländischen nichtmilitärischen Luftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignen, gilt der deutsche Anlegehafen bzw. Landeflughafen als Tatort.  Bei Beförderungserschleichung ist Tatort stets der Feststellort. Bei sonstigen Straftaten in Bussen oder Zügen ist, wenn der Tatort nicht weiter konkretisierbar ist, mindestens das Bundesland anzugeben, in dem die Straftat festgestellt wurde. BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 8 BKA Wiesbaden, KI 12  Bei Unterhaltspflichtverletzungen wird als Tatort der Wohnort des Unterhaltsberechtigten erfasst. Die Erfassung des Aufenthaltsgrundes von im Ausland lebenden nichtdeutschen Tatverdächtigen erfolgt als „Sonstiger erlaubter Aufenthalt“.  Als Tatort beim Aufgriff von Asylbewerbern, die ihren Duldungsbereich verlassen haben, gilt der Ort des Aufgriffs.  Als Tatort bei Erstellung von strafrechtlich relevanten Internetinhalten („websites“) und anderen Straftaten mit Tatmittel Internet gilt der Ort der Handlung (Ort der Dateneinstellung ins Internet durch den/die Tatverdächtigen). Dabei spielt es keine Rolle in welchem Land die Homepage oder die IP-Adresse des Absenders geführt wird.  Ist der Ort der Handlung nicht feststellbar, so ist "Tatort unbekannt" im bearbeitenden Bundesland nur dann zu erfassen, wenn überprüfte Anhaltspunkte für eine Tathandlung innerhalb Deutschlands vorliegen.  Wird eine in einem anderen Bundesland begangene Straftat bekannt und/oder aufgeklärt, ist diese über die KP 31b-Schnittstelle dem dortigen Landeskriminalamt zu melden. 2.4 Tatzeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde. Bei Straftaten, die sich über Zeiträume erstrecken oder innerhalb von Zeiträumen begangen wurden, gilt das Ende des Zeitraumes als Tatzeit. Wenn nicht mindestens das Jahr bestimmbar ist, gilt die Tatzeit als unbekannt. 2.5 Opfer im Sinne dieser Richtlinien sind natürliche Personen, gegen die sich die mit Strafe bedrohte Handlung unmittelbar richtete. 2.6 Schaden im Sinne dieser Richtlinien ist grundsätzlich der Geldwert (Verkehrswert) des rechtswidrig erlangten Gutes. Bei Vermögensdelikten ist unter Schaden die Wertminderung des Vermögens zu verstehen. Der Schaden ist bei allen im Straftatenkatalog mit "S" gekennzeichneten – vollendeten – Straftaten bzw. -gruppen zu erfassen (Angabe in Euro, gerundet auf volle Euro - mindestens 1 Euro -). Falls kein Schaden bestimmbar ist, gilt ein symbolischer Schaden von 1 Euro, dies gilt auch, wenn bei einem vollendeten Vermögensdelikt nur eine Vermögensgefährdung eingetreten ist. Wenn ein Betrugsschaden gleichzeitig Insolvenzschaden ist, ist der volle Schaden bei den Insolvenzstraftaten zu erfassen. Beim dazugehörigen Betrugsdelikt ist dagegen ein Schaden von 1 Euro zu erfassen. Hinweis: Ein vorliegender DM-Schaden muss in EURO umgerechnet werden (Kurs: 1 EURO = 1.95583 DM). BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 9 BKA Wiesbaden, KI 12 2.7 Kriminalitätsquotienten sind die aus absoluten Zahlen zur vergleichenden Beurteilung der Kriminalität errechneten Werte. 2.7.1 Häufigkeitszahl ist die Zahl der bekannt gewordenen Fälle insgesamt oder innerhalb einzelner Deliktsarten, errechnet auf 100.000 Einwohner (Stichtag ist jeweils der 01.01. des Berichtsjahres, ersatzweise der zuletzt verfügbare, der dann besonders benannt ist). Sie drückt die durch die Kriminalität verursachte Gefährdung aus. ahlEinwohnerz StraftatenHZ 000.100 2.7.2 Aufklärungsquote bezeichnet in Hundertteilen das Verhältnis von aufgeklärten zu bekannt gewordenen Fällen im Berichtszeitraum. Fällegewordenebekannt FälleeaufgeklärtAQ 100 2.7.3 Tatverdächtigenbelastungszahl ist die Zahl der ermittelten Tatverdächtigen, errechnet auf 100.000 Einwohner des entsprechenden Bevölkerungsanteils, jeweils ohne Kinder unter 8 Jahren. JahrenabahlEinwohnerz JahrenabtigeTatverdächTVBZ 8 000.1008   2.8 Weitere Begriffsbestimmungen Siehe auch "Definitionskatalog" (Anlage 3). 2.8.1 Schusswaffe - Als Schusswaffe im Sinne von "geschossen" und "mitgeführt" gelten nur Schusswaffen gemäß § 1 Waffengesetz. Nicht zu erfassen ist das "Mitführen" von Schusswaffen bei solchen Personen, die dazu bei rechtmäßiger Dienstausübung ermächtigt sind und gegen die Anzeige als Folge der Dienstausübung erstattet wurde. - Mit einer Schusswaffe gedroht ist dann zu erfassen, wenn wenigstens ein Opfer sich subjektiv bedroht fühlt (hier z. B. auch durch Spielzeugpistole). - Ein Mitführen von Schusswaffen ist dann zu registrieren, wenn der Tatverdächtige die Schusswaffe bei der Tatausführung bei sich hatte. Der Vorsatz, die Schusswaffe zu verwenden , ist nicht erforderlich. BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 10 BKA Wiesbaden, KI 12 2.8.2 Alkoholeinfluss bei Tatausführung Maßgeblich für die Erfassung des Merkmals ‚Tatverdächtiger unter Alkoholeinfluss’ ist ein offensichtlicher oder nach den Ermittlungen wahrscheinlicher Alkoholeinfluss. 2.8.3 Konsument harter Drogen Als Konsument harter Drogen gelten Konsumenten der in den Anlagen I - III des BtMGesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen, einschließlich der den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unterliegenden Fertigarzneimittel, mit Ausnahme der ausschließlichen Konsumenten von Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana, Haschischöl), Psilocybin (Pilzen) und von "Ausgenommenen Zubereitungen". Dabei ist es gleichgültig, auf welche Weise diese Stoffe und Zubereitungen dem Körper zugeführt werden. Soweit als Konsumenten harter Drogen bekannte Personen in Ermangelung von Betäubungsmitteln sog. Ausweichmittel konsumieren – "Ausgenommene Zubereitungen" oder sonstige Medikamente oder Substanzen, die nicht unter das BtM-Gesetz fallen – ist dies ebenfalls als Konsum harter Drogen anzusehen. 2.8.4 BtM-Ersatzmittel/Ausweichmittel Der Begriff der Betäubungsmittel bei den Beschaffungsdelikten (Raub, Diebstahl, Urkundenfälschung ) schließt die BtM-Ersatzmittel und BtM-Ausweichmittel ein. BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 11 BKA Wiesbaden, KI 12 3 SUMMENSCHLÜSSEL 3.1 Straftaten insgesamt; ohne Aufenthalts-, Asylverfahrens- und Freizügigkeitsgesetz /EU Der Summenschlüssel "890000 Straftaten insgesamt, jedoch ohne Verstöße gegen das Aufenthalts -, das Asylverfahrens- und das Freizügigkeitsgesetz/EU (Schlüssel 725000)" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel: - - - - - - Straftaten insgesamt ohne 725000 Straftaten gegen das Aufenthalts-, das Asylverfahrens- und das Freizügigkeitsgesetz /EU 3.2 Rauschgiftkriminalität Der Summenschlüssel "891000 Rauschgiftkriminalität" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel : 730000 Rauschgiftdelikte nach BtMG 218000 Raub zur Erlangung von Betäubungsmitteln *71000 Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Apotheken *72000 Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Arztpraxen *73000 Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Krankenhäusern *74000 Diebstahl von Betäubungsmitteln bei Herstellern und Großhändlern *75000 Diebstahl von Rezeptformularen zur Erlangung von Betäubungsmitteln 542000 Fälschung zur Erlangung von Betäubungsmitteln 3.2.1 Direkte Beschaffungskriminalität Der Summenschlüssel "891100 direkte Beschaffungskriminalität" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel: 218000 Raub zur Erlangung von Betäubungsmitteln *71000 Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Apotheken *72000 Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Arztpraxen *73000 Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Krankenhäusern *74000 Diebstahl von Betäubungsmitteln bei Herstellern und Großhändlern *75000 Diebstahl von Rezeptformularen zur Erlangung von Betäubungsmitteln 542000 Fälschung zur Erlangung von Betäubungsmitteln BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 12 BKA Wiesbaden, KI 12 3.3 Gewaltkriminalität Der Summenschlüssel "892000 Gewaltkriminalität" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel : 010000 Mord 020000 Totschlag und Tötung auf Verlangen 111000 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 210000 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer 221000 Körperverletzung mit Todesfolge 222000 Gefährliche und schwere Körperverletzung 233000 Erpresserischer Menschenraub 234000 Geiselnahme 235000 Angriff auf den Luft- und Seeverkehr 3.4 Wirtschaftskriminalität Als Wirtschaftskriminalität (Summenschlüssel 893000) sind anzusehen: 1. Die Gesamtheit der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 - 6b GVG aufgeführten Straftaten (Stand vom 01.01.2012) – jedoch ohne Computerbetrug, vgl. Ziffer 6a: 1. Nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, der Insolvenzordnung , dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem SE-Ausführungsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung , dem Genossenschaftsgesetz, dem SCE-Ausführungsgesetz und dem Umwandlungsgesetz, 2. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nachdem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz, 3. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt , und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen, 4. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht, 5. des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts , der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung, 5a. der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 13 BKA Wiesbaden, KI 12 6. a) des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Wuchers, der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit , der Vorteilsgewährung und der Bestechung. Anm.: Computerbetrug ist wegen der Dominanz der Automatenmanipulationen gemäß Abstimmung mit der Kommission Wirtschaftskriminalität nicht immer Wirtschaftskriminalität . b) nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz , soweit zur Beurteilung des Falls besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. 2. Delikte, die im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigung begangen werden und über eine Schädigung von Einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen können und/oder deren Aufklärung besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert. Die Erfassung Wirtschaftskriminalität erfolgt über eine Sonderkennung (Wikri = ja). 3.4.1 Wirtschaftskriminalität bei Betrug Der Summenschlüssel "893100 – Wirtschaftskriminalität bei Betrug" wird über eine Sonderkennung (Wikri = ja) in Verbindung mit Schlüssel 510000 des Straftatenkataloges erfasst. 3.4.2 Insolvenzstraftaten Der Summenschlüssel "893200 Insolvenzstraftaten gemäß StGB und Nebenstrafrecht" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel (nur Fälle mit Sonderkennung Wikri = ja): 560000 Insolvenzstraftaten 712200 Insolvenzverschleppung 3.4.3 Wirtschaftskriminalität im Anlage- und Finanzierungsbereich pp. Der Summenschlüssel "893300 Wirtschaftskriminalität im Anlage- und Finanzierungsbereich pp." umfasst die folgenden Straftatenschlüssel (nur Fälle mit Sonderkennung Wikri = ja): 513000 Beteiligungs- und Kapitalanlagebetrug 514100 Kreditbetrug 514300 Kreditbetrug 514500 Wertpapierbetrug 714000 Straftaten i. V. m. d. Bankgewerbe sowie Wertpapierhandelsgesetz 3.4.4 Wettbewerbsdelikte Der Summenschlüssel "893400 Wettbewerbsdelikte" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel (nur Fälle mit Sonderkennung Wikri = ja): 656000 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 14 BKA Wiesbaden, KI 12 715000 Straftaten gegen Urheberrechtsbestimmungen 719200 Straftaten nach UWG ohne § 17 3.4.5 Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen Der Summenschlüssel "893500 Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen " umfasst die folgenden Straftatenschlüssel (nur Fälle mit Sonderkennung Wikri = ja): 517300 Arbeitsvermittlungsbetrug 517700 Betrug z. N. v. Sozialversicherungen und Sozialversicherungsträgern 522000 Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 713000 Delikte im Zusammenhang mit Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 3.4.6 Betrug und Untreue im Zusammenhang mit Beteiligungen und Kapitalanlagen Der Summenschlüssel "893600 Betrug und Untreue im Zusammenhang mit Beteiligungen und Kapitalanlagen" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel (nur Fälle mit Sonderkennung Wikri = ja): 513100 Prospektbetrug 513200 Anlagebetrug 513300 Betrug bei Börsenspekulationen 513400 Beteiligungsbetrug 521100 Untreue bei Kapitalanlagegeschäften 3.5 Menschenhandel Der Summenschlüssel "895000 Menschenhandel insgesamt" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel : 236000 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung 237000 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft 238000 Förderung des Menschenhandels 3.6 Jugendschutzdelikte Der Summenschlüssel 896000 ‚Straftaten gegen Bestimmungen zum Schutz der Jugend’ ist inhaltlich auf vorsätzliche Verstöße gegen die Strafvorschriften des Jugendschutzgesetzes sowie auf die Tatbestände des Strafgesetzbuches beschränkt, die dem Schutz jugendlicher Personen unmittelbar dienen und tatbestandsmäßig Personen unter 18 Jahren vor einer Konfrontation mit jugendgefährdenden Schriften schützen sollen. Der Summenschlüssel umfasst die folgenden Straftatenschlüssel: 143100 Verbreitung pornographischer Schriften (Erzeugnisse) an Personen unter 18 Jahren 626100 Gewaltdarstellung; Schriften an Personen unter 18 Jahren BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 15 BKA Wiesbaden, KI 12 721000 Straftaten gegen § 27 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes 722000 Straftaten gegen § 27 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes 3.7 Computerkriminalität Der Summenschlüssel "897000 Computerkriminalität" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel : 516300 Betrug mittels rechtswidrig erlangter Debitkarten mit PIN 517500 Computerbetrug -soweit nicht unter den Schlüsseln 516300 bzw.517900 zu erfassen - 517900 Betrug mit Zugangsberechtigungen zu Kommunikationsdiensten 543000 Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung 674200 Datenveränderung, Computersabotage 678000 Ausspähen, Abfangen von Daten einschl. Vorbereitungshandlungen 715100 Softwarepiraterie (private Anwendung z. B. Computerspiele) 715200 Softwarepiraterie in Form gewerbsmäßigen Handelns 3.8 Umweltkriminalität Der Summenschlüssel "898000 Umweltkriminalität" umfasst folgende Straftatenschlüssel: 662000 Wilderei 675000 Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen 676000 Straftaten gegen die Umwelt 677000 Gemeingefährliche Vergiftung 679000 Weitere Straftaten mit Umweltrelevanz gemäß StGB 716000 Straftaten im Zusammenhang mit Lebens- und Arzneimitteln (z.B. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, ArzneimittelG, WeinG) 740000 Straftaten gegen strafrechtliche Nebengesetze auf dem Umweltsektor (neben Schlüssel 716000) 3.8.1 Umweltstraftaten gemäß 29. Abschnitt des StGB Der Summenschlüssel "898100 Umweltstraftaten gemäß 29. Abschnitt des StGB" umfasst folgenden Straftatenschlüssel: 676000 Straftaten gegen die Umwelt 3.8.2 Sonstige Straftaten nach dem StGB mit Umweltrelevanz Der Summenschlüssel "898200 Sonstige Straftaten nach dem StGB mit Umweltrelevanz" umfasst folgende Straftatenschlüssel: 662000 Wilderei 675000 Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 16 BKA Wiesbaden, KI 12 677000 Gemeingefährliche Vergiftung 679000 Weitere Straftaten mit Umweltrelevanz gemäß StGB 3.8.3 Umweltstraftaten gemäß strafrechtlichen Nebengesetzen Der Summenschlüssel "898300 Umweltstraftaten gemäß strafrechtlichen Nebengesetzen" umfasst folgende Straftatenschlüssel: 716000 Straftaten im Zusammenhang mit Lebens- und Arzneimitteln (z.B. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, ArzneimittelG, WeinG) 740000 Straftaten gegen strafrechtliche Nebengesetze auf dem Umweltsektor (neben Schlüssel 716000) 3.9 Straßenkriminalität Der Summenschlüssel "899000 Straßenkriminalität" umfasst folgende Straftatenschlüssel: 111100 Vergewaltigung / sexuelle Nötigung überfallartig (Einzeltäter) 111200 Vergewaltigung / sexuelle Nötigung überfallartig (durch Gruppen) 132000 exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses 213000 Raubüberfälle auf Geld- und Werttransporte 214000 räuberischer Angriff auf Kraftfahrer 216000 Handtaschenraub 217000 sonstige Raubüberfälle auf Straßen, Wegen oder Plätzen 222100 gefährliche und schwere Körperverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen 233300 erpresserischer Menschenraub i. V. m. Raubüberfall auf Geld- und Werttransporte 234300 Geiselnahme i. V. m. Raubüberfall auf Geld- und Werttransporte *50*00 Diebstahl insgesamt an/aus Kraftfahrzeugen *90*00 Taschendiebstahl insgesamt *00100 Diebstahl von Kraftwagen1 insgesamt - einschl. unbefugter Ingebrauchnahme - *00200 Diebstahl von Mopeds und Krafträdern1 insgesamt - einschl. unbefugter Ingebrauchnahme - *00300 Diebstahl von Fahrrädern1 insgesamt - einschl. unbefugter Ingebrauchnahme - *00700 Diebstahl von/aus Automaten1 insgesamt 623000 Landfriedensbruch 674100 Sachbeschädigung an Kraftfahrzeugen 674300 sonstige Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen 1 Diese Straftatenschlüssel (Tatörtlichkeit Straße) werden in den Bundestabellen nicht gesondert ausgewiesen BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 17 BKA Wiesbaden, KI 12 3.10 Sachbeschädigung durch Graffiti insgesamt Der Summenschlüssel 899500 enthält folgende Schlüssel: 674011 Sachbeschädigung durch Graffiti ohne Schlüssel 674111 und 674311 674021 Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Graffiti ohne Schlüssel 674321 674111 Sachbeschädigung durch Graffiti an Kfz 674311 Sonstige Sachbeschädigung durch Graffiti auf Straßen, Wegen oder Plätzen 674321 Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Graffiti auf Straßen, Wegen oder Plätzen " 3.11 Mord und Totschlag Der Summenschlüssel 892500 enthält die folgenden Schlüssel: 010000 Mord § 211 StGB 020000 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 18 BKA Wiesbaden, KI 12 4 VERFAHRENSWEISE UND ERFASSUNG 4.1 Kataloge 4.1.1 Straftatenkatalog einschl. Plausibilitäten (Anlage 1) Enthält die Schlüsselzahlen der einzelnen Straftaten(-gruppen). Ab dem 01.01.2008 gilt der bundeseinheitliche 6-stellige Erfassungsschlüssel. 4.1.2 Staatsangehörigkeitenkatalog (Anlage 1) Enthält die Schlüsselzahlen der nichtdeutschen Staatsangehörigkeiten. Verwendet wird der für INPOL gültige Katalog (Verzeichnis des Statistischen Bundesamtes) ohne Gebietsschlüssel . 4.1.3 Weitere Kataloge (Anlage 1)  Bundesländer einschl. BPol und BKA  Gemeindeschlüssel  Tatortgrößenklassen  Schusswaffenverwendung  Sonderkennungen  Geschlecht  Tatverdächtigen-Wohnsitz-Beziehung  Aufenthaltsanlass  Opfer-/Tatverdächtigen-Beziehung - formale Kategorie  Opfer-/Tatverdächtigen-Beziehung - soziale Kategorie  Opferspezifik 4.2 Erfassungszuständigkeit - Die Zuständigkeit für die Erfassung der statistischen Daten regeln die Landeskriminalämter für ihren Bereich. - Die statistischen Daten sind dem Statistikbereich zuzuordnen, in dem der Tatort liegt. Wird eine in einem anderen Bundesland begangene Straftat bekannt und/oder aufgeklärt, ist diese über die KP31b-Schnittstelle dem dortigen Landeskriminalamt zu melden. Siehe jeweils gültiges PKS-Manual. - Ist der Tatort unbekannt oder nicht bestimmbar, regeln die Landeskriminalämter die Erfassung und die Zuordnung dieser Fälle innerhalb ihres Bereiches; die Registrierung für die BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 19 BKA Wiesbaden, KI 12 Polizeiliche Kriminalstatistik der Bundesrepublik Deutschland ist dabei zu gewährleisten. Bei Tatorten auf/in Wasser- und Luftfahrzeugen, die deutsches Territorium sind und sich außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland befinden, erfasst die Polizeidienststelle den Fall, die ihn abschließend bearbeitet hat. 4.3 Erfassungszeitpunkt Die statistische Erfassung eines Falles muss nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen durch die für die Endbearbeitung zuständige Dienststelle und bei Abgabe des Vorganges an die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht durchgeführt werden. Sie hat das Ergebnis zum Zeitpunkt der Abgabe wiederzugeben. Sofern aufgrund der Anwendung des Wohnortprinzips in Fällen von Jugendstrafverfahren gegen Tatverdächtige unter 21 Jahre der Abschluss der polizeilichen Ermittlungen durch Polizeidienststellen anderer Bundesländer erfolgt, ist die statistische Erfassung durch die Tatortdienststelle bei Abgabe der Ermittlungsakte an die für den Tatort zuständige Staatsanwaltschaft vorzunehmen, wenn die für die Erfassung wesentlichen Ermittlungserkenntnisse (hinreichend konkretisiert) vorliegen. Diese Vorgehensweise gewährleistet eine weitgehend vollzählige Erfassung auch in den Fällen staatsanwaltschaftlicher Einstellungen. Auf die Vermeidung von Mehrfacherfassungen (KP 31b) ist zu achten. Es ist sicherzustellen, dass mögliche Mehrfacherfassungen durch Qualitätssicherungsmaßnahmen weitgehend bereinigt werden. 4.4 PKS-Erfassungsregeln 4.4.1 Grundsatz Jede im Rahmen eines Ermittlungsvorganges1 bekannt gewordene rechtswidrige Handlung (Straftat) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Geschädigten als 1 Fall zu erfassen. Jede aufgeklärte rechtswidrige Handlung ist als 1 aufgeklärter Fall zu erfassen, unabhängig von der Zahl der Tatverdächtigen. 4.4.2 Tateinheit und natürliche Handlungseinheit Als 1 Fall sind auch in Tateinheit und natürlicher Handlungseinheit begangene Straftaten zu erfassen. Es ist die Straftat zu erfassen, für die die nach Art und Maß schwerste Strafe angedroht wird. Bei gleicher Strafandrohung ist das speziellere Delikt zu erfassen. Bei der Prüfung der Tateinheit sind nur Straftaten mit PKS-Relevanz zu berücksichtigen. 4.4.2.1 Tateinheit Tateinheit ist gegeben, wenn eine Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. 1 Ein Ermittlungsvorgang umfasst alle polizeilichen Maßnahmen zur Aufklärung einer oder mehrerer rechtswidriger Handlungen. BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 20 BKA Wiesbaden, KI 12 Beispiele: 1. durch einen Stich wird ein Mensch verletzt und sein Anzug beschädigt = 1 Fall gefährliche Körperverletzung, die Sachbeschädigung wird nicht erfasst. 2. Durch ein Sprengstoffverbrechen werden 5 Personen vorsätzlich getötet = 1 Fall Mord mit 5 Opfern zum Mord. 4.4.2.2 Natürliche Handlungseinheit Natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Handlungen in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Beispiele: 1. Lokaleinbruch - geschädigt werden der Wirt (Diebstahl der Wechselgeldkasse), die (verpachtende ) Brauerei (Beschädigung der Eingangstür und von Einrichtungsgegenständen, Aufbruch eines Getränkeautomaten in der Kegelbahn) und der Automatenaufsteller (Aufbruch von zwei Spielautomaten); die Sachbeschädigung wird statistisch nicht berücksichtigt = 1 Fall besonders schwerer Diebstahl in/aus Lokal. 2. Wohnungseinbruch - auch bei mehreren Geschädigten (Familienmitglieder, Untermieter) = 1 Fall, außer es handelt sich um erkennbar eigenständige Wohneinheiten. Analog werden beim besonders schweren Diebstahl auf einer Baustelle - z. B. beim Aufbruch von fünf Containern, die erkennbar unterschiedlichen Firmen gehören = 5 Fälle erfasst. Bei Aufbruch eines Containers und Diebstahls von Werkzeugen von fünf Firmen wird = 1 Fall erfasst. 4.4.2.3 Grenzen der natürlichen Handlungseinheit Die Grenzen der Handlungseinheit sind beim Vorliegen von Straftatbeständen erreicht, die nicht mehr artverwandt bzw. für gewöhnlich nicht in Handlungseinheit begangen werden (siehe 4.4.4 Tatmehrheit). Beispiele: 1. Lokaleinbruch und anschließende Brandstiftung zur Vernichtung der Spuren = 1 Fall Diebstahl unter erschwerenden Umständen (Sachbeschädigung wird nicht be- rücksichtigt) und 1 Fall Brandstiftung. 2. Nach Sachbeschädigung an Kfz wird der Tatverdächtige vom Geschädigten verfolgt, der Täter bedroht und verletzt den Geschädigten. = 1 Fall Sachbeschädigung an Kfz, 1 Fall Körperverletzung (Bedrohung wird nicht be- rücksichtigt). 4.4.3 Gleichartige Folgehandlungen Werden bei der Bearbeitung eines Ermittlungsvorgangs weitere rechtswidrige Handlungen desselben Tatverdächtigen bekannt, die derselben Schlüsselzahl zuzuordnen sind, sind sie unabhängig von seiner ein- oder mehrmaligen Entschlussfassung unter den folgenden Voraussetzungen nur als 1 Fall zu erfassen. Diese Voraussetzungen gelten auch für unaufgeklärte Straftaten, soweit aus kriminalistischer Sicht die gleichartigen Folgehandlungen einem oder gemeinschaftlich handelnden noch nicht ermittelten Täter/Tätern zuzuordnen sind. BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 21 BKA Wiesbaden, KI 12 - Die wiederholte Begehung derselben rechtswidrigen Tat ausschließlich z. N. desselben Geschädigten. Unter Geschädigte sind die unmittelbar Betroffenen zu verstehen. Filialen eines Konzerns oder eines Kreditinstitutes sind somit einzelne Geschädigte. Beispiel: Innerhalb eines Ermittlungsvorgangs wird festgestellt, dass ein Tatverdächtiger über einen Zeitraum von 10 Monaten fortlaufend Ladendiebstähle zum Nachteil derselben Kaufhausfiliale begangen hat = 1 Fall. - Die wiederholte Begehung derselben rechtswidrigen Handlung, wobei die Rechtsordnung /Allgemeinheit geschädigt ist (keine natürliche oder juristische Person als „Geschädigte “). Beispiele: 1. Ein Antiquitätenhändler hat gestohlene Kunstgegenstände über einen längeren Zeitraum angekauft = 1 Fall. 2. Eine Person hat wiederholt pornographische Schriften vertrieben = 1 Fall. 3. Ein Betrieb verschmutzt über einen längeren Zeitraum ein Gewässer (§ 324 StGB) = 1 Fall. Auch längere Pausen (es können auch mehrere Jahre sein) führen nicht zur Unterbrechung dieser Regel. Wurden die gleichartige Folgehandlungen an verschiedenen Tatorten (Tatortgemeinden) begangen , so gilt der Ort der letzten Tat als Tatort. 4.4.4 Tatmehrheit Sind mehrere rechtswidrige Taten desselben Tatverdächtigen durch selbständige Handlungen z. N. verschiedener Geschädigter (unmittelbar Betroffene) begangen worden oder wurden unterschiedliche Gesetzesnormen verletzt (unabhängig von der Zahl der Geschädigten), ist je 1 Fall zu zählen. Beispiel: 1. Aus 10 Kraftfahrzeugen unterschiedlicher Halter werden Gegenstände entwendet = 10 Fälle. 2. Ein Reifenstecher beschädigt Reifen an 12 Fahrzeugen (7 Fahrzeuge einer Autovermietung und weiterer 5 unterschiedlicher Halter) = 6 Fälle. BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 22 BKA Wiesbaden, KI 12 4.4.5 Regelung besonderer Fälle einschl. Vorrangregelung 4.4.5.1 Betrug und Wettbewerbsdelikte - Betrug mittels rechtswidrig erlangter unbarer Zahlungsmittel (Schlüsselgruppe2 516000.) ist vorrangig zu erfassen, wenn gleichzeitig ein anderer Betrugsschlüssel berührt ist. - Betrug mit Zugangsberechtigungen zu Kommunikationsdiensten (Schlüsselzahl 517900) hat bei Überschneidung Vorrang vor Waren-/Warenkreditbetrug (Schlüsselgruppe 511000). Bei betrügerischem Einsatz unbarer Zahlungsmittel (Schlüsselgruppe 516000) haben diese dagegen Vorrang vor Betrug mit Zugangsberechtigung zu Kommunikationsdiensten . - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande § 300, Satz 2, Nr. 2 StGB (Schlüsselzahl 657200) ist vorrangig zu erfassen , wenn gleichzeitig ein Vorteil großen Ausmaßes nach § 300, Satz 2, Nr. 1 StGB (Schlüsselzahl 657300) vorliegt. 4.4.5.2 Rauschgiftdelikte Bei der Erfassung von Rauschgiftdelikten sind nachfolgende Besonderheiten zu beachten. - Vorrang der jeweils qualifizierteren Handlung Sind innerhalb eines Ermittlungsvorgangs wegen Rauschgiftdelikten bei den Schlüsselgruppen "unerlaubte Einfuhr (733*00)", "Handel/Schmuggel (732*00)" und "allgemeine Verstöße (731*00)" gleiche Drogenarten betroffen, so werden untergeordnete Delikte in höherwertige einbezogen und daher nicht erfasst (die Auflistung der Schlüsselgruppen entspricht der Rangfolge). Beispiel: betroffen 733200, 732200, 731200 (Drogenart = Kokain) = erfasst wird 1 Fall „733200“ - Vorrang der Drogenarten Sind bei einem Rauschgiftdelikt mehrere Drogenarten betroffen, so gilt folgende Reihenfolge : 1. Heroin 2. Kokain (Hinweis: Ist neben Kokain auch das Derivat Crack betroffen, so ist dieses vorrangig zu erfassen.) 3. Methamphetamin in kristalliner Form (Crystal) 4. Methamphetamin in Pulver- oder flüssiger Form 5. Methamphetamin in Tabletten- bzw. Kapselform 2 Die Schlüsselgruppe zu einem gegebenen Straftatenschlüssel „SSSSSS“ sind alle Fälle, die sich auf diesen Schlüssel SSSSSS selbst und/oder auf einen oder mehrere Schlüssel beziehen, die direkt oder indirekt dem Schlüssel SSSSSS untergeordnet sind. BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 23 BKA Wiesbaden, KI 12 6. Amphetamin in Pulver- oder flüssiger Form 7. Amphetamin in Tabletten- bzw. Kapselform (einschl. Ecstasy) 8. LSD 9. Cannabis 10. Sonstige Nur in Ausnahmefällen – krasses Missverhältnis (z. B. 8 g Kokain zu 2,3 kg Haschisch) - kann eine andere (weniger gefährliche) Drogenart erfasst werden. - Unterschiedliche Handlungen und Drogenarten Bei unterschiedlichen Handlungen und unterschiedlichen Drogenarten in einem Ermittlungsvorgang hat grundsätzlich die Handlung Vorrang vor der Drogenart. Beispiel: Unerlaubter Handel/Schmuggel von Kokain (732200) und Besitz von LSD (731300) = 1 Fall unerlaubter Handel/Schmuggel von Kokain (732200) aber auch Unerlaubter Handel/Schmuggel von Kokain (732200) und unerlaubter Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge (733800) = 1 Fall unerlaubter Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge = (733800) - Sonstige Verstöße gegen das BtMG Die Bereitstellung von Geldmitteln oder anderen Vermögensgegenständen nach § 29 Abs. 1 Nr. 13 BtMG und die Werbung für BtM nach § 29 Abs. 1 Nr. 8 BtMG sind als separate Fälle zu erfassen. Das Bereitstellen von Geldmitteln pp. ist unabhängig von der Art des Rauschgifts. Diese Handlung ist so nur auszuweisen, wenn der Täter - ohne selbst aktiv in Erscheinung zu treten - dem unmittelbar Handelnden den wirtschaftlichen Umsatz von Betäubungsmitteln ermöglicht. Treffen Qualifizierungsmerkmale anderer Schlüssel nach 734*00 zu, entfällt bei gleicher Drogenart die Erfassung nach 731*00, 732*00 bzw. 733*00. - Nicht strafbarer Betäubungsmittelkonsum Liegen bei einem festgestellten Betäubungsmittelkonsum keine Verdachtsgründe wie Sach- oder Personalbeweise vor, die auf einen Erwerb, Besitz oder eine sonstige strafbare Handlung nach dem BtMG schließen lassen, werden diese Fälle in der PKS nicht erfasst. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Anfangsverdachts eines allgemeinen Verstoßes gegen das BtMG, wie er beispielsweise durch Aussagen zum Konsumverhalten aufgrund toxikologischer Gutachten begründet sein kann, reicht für eine PKSErfassung nicht aus. BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 24 BKA Wiesbaden, KI 12 - Tatzeit, Tatzeitraum Innerhalb eines Ermittlungsvorgangs können sich Handlungen über einen längeren Zeitraum erstrecken. Hierbei kann es sich um mehrere Jahre oder auch nur einige Tage handeln . Eine neuerliche Fallzählung kommt erst wieder in Betracht, wenn der Ermittlungsvorgang abgeschlossen und ein neues Verfahren einzuleiten ist. 4.4.5.3 Unerlaubte Einreise mit anschließendem unerlaubten Aufenthalt Bei unerlaubter Einreise (Grenzübertritt) mit anschließendem unerlaubten Aufenthalt ist nur die Einreise als ein Fall zu erfassen, wenn sie entsprechend der Regelung in Nr. 2.1 hinreichend konkretisiert ist, andernfalls ist ein Fall des unerlaubten Aufenthaltes zu erfassen. 4.4.5.4 Geld- und Wertzeichenfälschung Das Herstellen, Verbreiten oder Abschieben von Falschgeld ist nur dann statistisch zu erfassen , wenn der Tatverdächtige geständig oder überführt ist. Bei Schlüssel 553100 "Gebrauch falscher Zahlungskarten oder Vordrucken für Schecks" und 553200 "Nachmachen, Verfälschen, Verschaffen, Feilhalten und Überlassen falscher Zahlungskarten oder Vordrucken für Schecks" ist die Erfassung unaufgeklärter Fälle zugelassen. 4.4.6 Opfererfassung Eine Opfererfassung erfolgt grundsätzlich bei strafbaren Handlungen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, sexuelle Selbstbestimmung ), soweit diese im Straftatenkatalog zur Opfererfassung gekennzeichnet sind ("O"). Als Opfer werden nur die Personen erfasst, gegen die sich diese versuchte bzw. vollendete Tathandlung gerichtet hat. Die Regelungen zur Fallzählung in den Nummern 4.4.1 bis 4.4.5 bleiben unberührt. Zu Delikten, die gemäß diesen Fallzählungsregelungen nicht in die Statistik einfließen, werden keine Opfer erfasst. Bei der Erfassung der formellen bzw. individuellen Beziehung zwischen dem Opfer und dem Tatverdächtigen auf der Basis der PKS-Kataloge „Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung – formal und räumlich soziale Nähe“ ist die Stellung des Opfers, d. h. der (familienrechtliche) Status des Opfers gegenüber dem Tatverdächtigen, maßgeblich. Vorrang hat stets die engste Beziehung, z. B. "Bekanntschaft/Freundschaft" vor "Flüchtige Bekanntschaft" und diese vor "Formelle soziale Beziehungen in Institutionen, Organisationen und Gruppen"; dies gilt auch dann, wenn bei einer Mehrzahl von Tatverdächtigen unterschiedliche Beziehungsgrade zum Opfer bestehen. Das Merkmal "Ehe/Partnerschaft/Familie einschl. Angehörige" umfasst alle Angehörigen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB und die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Wird die Art der Beziehung von Opfer und Täter unterschiedlich bewertet, ist die Sichtweise des Opfers für die Erfassung maßgeblich. Die Erfassung der Merkmale der ‚Opferspezifik’ erfolgt unter der Bedingung, dass die Tatmotivation in den personen-, berufs- bzw. verhaltensbezogenen Merkmalen begründet ist oder in Beziehung dazu steht (sachlicher Zusammenhang). Das Ergebnis der polizeilichen Ermittlun- BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 25 BKA Wiesbaden, KI 12 gen muss erkennen lassen, dass die Tathandlung unter anderem oder allein durch das im Einzelfall vorliegende Merkmal veranlasst war. 4.4.7 Tatverdächtigenerfassung 4.4.7.1 Zuordnung zu Straftat und Tatort Jeder Tatverdächtige ist mit der Schlüsselzahl der Straftat und dem Tatort des ihm zuzurechnenden Falles gesondert zu erfassen. Die Erfassung von weiteren Tatverdächtigen zu einem bereits vor dem aktuellen Berichtsjahr aufgeklärten Fall ist zulässig. 4.4.7.2 Mehrere gleichartige Fälle Sind einem Tatverdächtigen in einem Ermittlungsvorgang mehrere derselben Schlüsselzahl zuzuordnende Fälle (Fälle gleicher Deliktsart) nachgewiesen worden, ist er unter dieser Schlüsselzahl für jeden Statistikbereich nur einmal zu erfassen (Echttatverdächtigenzählung). 4.4.7.3 Mehrere Fälle mit verschiedenen Schlüsselzahlen Sind einem Tatverdächtigen in einem Ermittlungsvorgang mehrere Fälle nachgewiesen worden , die verschiedenen Schlüsselzahlen zuzuordnen sind, ist er unter jeder Schlüsselzahl einmal zu erfassen. 4.4.7.4 Wechselnde Tatbeteiligung Sind mehrere aufgeklärte Straftaten gleicher oder verschiedener Schlüsselzahl zu erfassen, und haben mehrere Tatverdächtige diese unter wechselnder Tatbeteiligung begangen, ist jede Straftat unter Angabe der Tatverdächtigenbeteiligung nur einmal zu erfassen. 4.4.7.5 Mehrere Tatverdächtige bei Fahrlässigkeitsdelikten Ein fahrlässiges Zusammenwirken mehrerer tatverdächtiger Personen im Rahmen einer Nebentäterschaft (Mehrtäterschaft) ist in der PKS analog zu den Fällen strafrechtlich normierter Beteiligung als ein Fall mit mehreren Tatverdächtigen zu erfassen. 4.4.8 Berichtigung, Löschung Notwendige Berichtigungen oder Löschungen bereits gemeldeter Daten sind zu gewährleisten . Sie sind nur innerhalb eines Berichtsjahres möglich. Ausnahmen siehe Nr. 2.1.3 „Nachträglich aufgeklärter Fall“ und 4.4.7.1 „Zuordnung zu Straftat und Tatort“ (Tatverdächtigenerfassung). BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 26 BKA Wiesbaden, KI 12 5 AUFGABEN DER LANDESKRIMINALÄMTER UND AUFBEREITUNG DER STATISTISCHEN DATEN 5.1 Aufgaben der Landeskriminalämter Die Landeskriminalämter haben die statistischen Daten zu sammeln, aufzubereiten und als Einzeldatensätze gemäß der gültigen technischen Schnittstellenbeschreibung an das BKA zu übermitteln. Sie gewährleisten durch entsprechende Kontrollmaßnahmen die Datenqualität. Erfassungszuständigkeit siehe auch 4.2. Die Landeskriminalämter unterrichten das Bundeskriminalamt unverzüglich über die jährliche Veröffentlichung ihrer PKS-Daten. 5.2 Aufbereiten der statistischen Daten (Auswertung) Standardmäßig wird das Ergebnis nur mit den ersten 4 Stellen des sechsstelligen Straftatenschlüssels in den Tabellen abgebildet. Festlegungen zur Nutzung (Auswertung) der PKS-Einzeldatensätze, die über die bisherigen Standardtabellen hinaus gehen, werden zu einem späteren Zeitpunkt getroffen. 5.2.1 Zählung (Auswertung) der bekannt gewordenen Fälle Jede bekannt gewordene Straftat ist in der für den Tatort zu erstellenden Bereichsstatistik (Gebiet, über das die Tabellenerstellung läuft, z. B. Kreis, Land) als ein bekannt gewordener Fall zu zählen. Zu einem übergeordneten Schlüssel sind alle Fälle zu zählen, die sich auf einen der direkt oder indirekt untergeordneten Schlüssel beziehen. Da ein indirekt untergeordneter Schlüssel mehrfach in einen übergeordneten Schlüssel einfließen kann, ist darauf zu achten, dass die Fälle zu solchen Schlüsseln nicht doppelt gezählt werden. 5.2.2 Zählung (Auswertung) der aufgeklärten Fälle Jeder aufgeklärte Fall ist in gleicher Weise wie der bekannt gewordene Fall unter 5.2.1 auf allen Zählebenen jeweils 1x zu zählen. 5.2.3 Zählung (Auswertung) der Opfer Jedes erfasste Opfer ist entsprechend der Zählweise des bekannt gewordenen Falles unter 5.2.1 auf allen Zählebenen 1x zu zählen. 5.2.4 Zählung (Auswertung) der Tatverdächtigen Bis zum Jahr 2011 erfolgt die Konsolidierung der Attributwerte von Tatverdächtigen auf Bundesebene parallel auf der Grundlage der alternativen Zählweisen „Straftatenspezifische Tatverdächtigenbestimmung (SsTB)“ und „Vollständige Attributwertzählung (VAZ)“. Für die Erstellung der Polizeilichen Kriminalstatistik der Bundesrepublik Deutschland findet das Verfahren SsTB Anwendung. Zur Vermeidung von Inkonsistenzen zwischen den vom BKA auf Basis der Einzeldatensätze zu generierenden Standardtabellen der Länder und den von den BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 27 BKA Wiesbaden, KI 12 Ländern eigenständig erstellten Standardtabellen, stellt das BKA den Ländern, die die Konsolidierung nach SsTB nicht umsetzen können, für die Veröffentlichung der jeweiligen LandesPKS , die nach SsTB erstellten Landestabellen zur Verfügung. Die nachfolgend beschriebenen Grundsätze zur Tatverdächtigenzählung beziehen sich auf die „Straftatenspezifische Tatverdächtigenzählung (SsTB)“ und gewährleisten, dass jeder Tatverdächtige für jeden Berichtszeitraum gemäß den Regeln für die Echttatverdächtigenzählung nur einmal gezählt wird. 5.2.4.1 Echttatverdächtigenzählung / Zusammenführungsmerkmale Echttatverdächtigenzählung Um den datenschutzrechtlichen Belangen zu genügen, werden für die PKS die Datenfelder Geburtsname (8 Stellen), Vorname (3 Stellen) sowie das Geburtsdatum mittels einer BSIVerschlüsselungssoftware (Stand: 27.07.2000) bundeseinheitlich anonymisiert (BSISchlüssel ). Die Zählung des Tatverdächtigen erfolgt unter Verwendung des BSI-Schlüssels plus des Geschlechtes . Zusammenführungsmerkmale Wird ein Tatverdächtiger zum gleichen Attribut mit unterschiedlichen Attributwerten erfasst, so ist er mit dem „jüngsten Attributwert“ zu zählen, soweit in den Tabellenbeschreibungen nichts anderes festgelegt ist. Zur Festlegung des jüngsten Attributwertes wird der Zeitstempel "Tatzeitendedatum" herangezogen . Im Falle mehrerer gleicher Tatzeitendedaten (innerhalb einer Schlüsselgruppe) findet hilfsweise zusätzlich das Kriterium „jüngstes Personeneinstellungsdatum“ Anwendung. Sofern auch diesbezüglich mehrere gleiche Daten vorliegen, erfolgt die abschließende Selektion höchst hilfsweise auf Basis des kleineren Schlüssels des Attributwerts zu der Zuordnung zu einem dieser Fälle. Demnach wird hier für Tatverdächtige mit mehreren Werten zu einem Attribut nur ein Wert gezählt. Beim Alter des Tatverdächtigen wird die höchste Altersangabe verwendet. Das folgende Beispiel soll dies verdeutlichen: BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 28 BKA Wiesbaden, KI 12 Beispiel für TV899m (Geburtsdatum: 10.05.1994): SZ: PE-Dat. TE-Dat. Alter z. Tz Staatsangehörigkeit DS1: 515000 10.04.08 15.03.08 13 Türkisch DS2: 216000 19.12.08 01.12.08 14 Deutsch SZ: Straftatenschlüssel (515000: Leistungserschleichung, 216000 = Handtaschenraub) PE-Dat: = Personeneinstellungsdatum, TE-Dat. = Tatzeitendedatum, Alter z.Tz. = Alter zur Tatzeit, Nat. = Nationalität des TV Ergebnis: SZ TVI Deutsch Nichtdeutsch Alter < 14 Alter 14 < 18 - - - - - - 1 1 0 0 1 216000 1 1 0 0 1 515000 1 0 1 1 0 SZ: Straftatenschlüssel (- - - - - -: Straftaten insgesamt) Interpretation: Ein 13-jähriger Türke ist zunächst mit einer Leistungserschleichung auffällig geworden (Tatzeit : 25.02.2008). Im gleichen Berichtsjahr wird er als 14-Jähriger - jetzt Deutscher – mit einem Handtaschenraub in der PKS erfasst (Tatzeit: 17.09.2008). Wie lässt sich das unter Berücksichtigung der echten Tatverdächtigenzählung in den Tabellen abbilden? Aus dem Ergebnis wird ersichtlich, dass der Tatverdächtige beim Raub als Deutscher gezählt und der Altersgruppe der 14-18-Jährigen zugeordnet wird, bei der Leistungserschleichung hingegen wird er als Nichtdeutscher unter 14 Jahren eingeordnet. Wichtig ist nun die Entscheidung, mit welchen Attributwerten er bei den Straftaten insgesamt gezählt wird. Nach dem o. g. Kriterium "Tatzeitendedatum" muss er als Deutscher der Altersgruppe der 14-18-Jährigen zugeordnet werden. 5.2.4.2 Zählung auf den Hierarchieebenen Jeder Tatverdächtige ist in der für jeden Tatort zu erstellenden Bereichsstatistik (Gebiet über das die Tabellenerstellung läuft, z.B. Kreis) bei Straftaten gleicher Schlüsselzahl nur 1x und in der (den) nächsthöheren Bereichsstatistik(en) (z.B. Land, Bund) wiederum nur 1x zu zählen . 5.2.4.3 Verschiedene Schlüsselzahlen zu einem Bereich (z.B. Land) Hat ein Tatverdächtiger in einem Statistikbereich (z.B. Land) mehrere Straftaten begangen, die verschiedenen Schlüsselzahlen zuzuordnen sind, wird er zu jeder Schlüsselzahl und zu der (den) jeweils nächsthöheren Gruppe(n) sowie bei der Insgesamt-Zahl nur 1x gezählt. 5.2.4.4 Verschiedene Schlüsselzahlen zu mehreren Bereichen Hat ein Tatverdächtiger in mehreren Statistikbereichen (z.B. Land, Bund) Straftaten begangen , die verschiedenen Schlüsselzahlen zuzuordnen sind, wird er für jeden Bereich (z.B. Land, Bund) zu jeder Schlüsselzahl und zu der (den) jeweils nächsthöheren Gruppe(n) sowie bei der Insgesamt-Zahl nur 1x gezählt. BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 29 BKA Wiesbaden, KI 12 5.3 Anlieferung der Einzeldatensätze und Erstellen der Tabellen 5.3.1 Anlieferung von Einzeldatensätzen Die Anlieferung der Einzeldatensätze an das BKA hat grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen. Details hierzu finden sich in der gültigen Schnittstellenbeschreibung, Manual 5.n, Abschnitt 1.1.2 Lieferfristen und –zeiträume. Der Abschnitt 6.3 enthält Beispiele, die das Zusammenwirken von Lieferfrist, Wirkdatum, Berichtszeitraum und Personeneinstellungsdatum verdeutlichen. Die Einzeldatensätze werden mit den aktuell gültigen Schlüsselwerten angeliefert. Ungültig gewordene Schlüsselwerte sind gültigen zuzuordnen, um auch im Falle einer nachträglichen Aufklärung von Fällen aus den Vorjahren die Aktualität der Schlüsselwerte zu gewährleisten. Diese Regelung betrifft nicht den Katalog „Dienststelle“, da dieser Teil der Satzidentifikation ist. Die Gültigkeit der Schlüsselwerte wird grundsätzlich über das mit anzuliefernde Datenfeld „Wirkdatum“ (Zuordnungsdatum zu einem Berichtszeitraum, das zudem der Synchronisation der Datenbestände Land/BKA dient) geprüft. Zur Gewährleistung der korrekten Plausibilisierung sind alle neuen polizeilichen Ermittlungsergebnisse mit PKS-Relevanz, die im Zuge einer nachträglichen Aufklärung oder nachträglich ermittelter Tatverdächtigen bekannt werden, auch jahresübergreifend zu übermitteln, d. h. Änderungen wegen neuer polizeilicher Erkenntnislage im Fall-, Tatverdächtigen- und Opferbereich (z. B. qualifiziertes Delikt, Tatort). Änderungen im aktuellen Berichtsjahr haben keine Auswirkungen auf die abgeschlossenen Berichtsstände der Vorjahre. Das Fallberichtsdatum und das Personeneinstellungsdatum bereits vorhandener Tatverdächtiger bleiben unveränderbar . Neue Tatverdächtige können mit aktuellem Personeneinstellungsdatum angehängt werden. 5.3.2 Erstellen von Tabellen Zur Auswertung der statistischen Daten sind die folgenden Tabellen unter Verwendung des vierstelligen optional sechsstelligen Straftatenschlüssels zu erstellen. a) Tabelle 01 als Monatstabelle: spätestens zum Ende des folgenden Monats b) Tabellen 01 und 20 als Halbjahrestabellen: spätestens zum 31.07. des Berichtsjahres c) die bundeseinheitlichen Jahrestabellen (Anlage 1) mit Ausnahme der Tabelle 08: spätestens zum 15.02. des folgenden Jahres d) Tabelle 08 (Tatzeitstatistik) als Jahrestabelle: im Mai des folgenden Jahres mit Stand vom 30.04. 5.4 Plausibilitäten Einer inhaltlichen Fehlerbereinigung dient eine bundeseinheitliche Plausibilitätenliste (Anlage 1). BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 30 BKA Wiesbaden, KI 12 6 AUFGABEN DES BUNDESKRIMINALAMTES 6.1 Jahresstatistiken Das Bundeskriminalamt fasst die angelieferten Einzeldatensätze zur Jahresstatistik der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) der Bundesrepublik Deutschland zusammen und stellt sie Berechtigten zur Verfügung. Nach der Veröffentlichung der Jahres-PKS können die PKSBerichte (z.B. Jahrbuch, Zeitreihen) im Internet veröffentlicht und darüber hinausgehende Anfragen auf Grundlage der vorhandenen PKS-Daten (PKS-Standardtabellen, Sonderauswertungen auf Basis der PKS-Einzeldatensätze) beantwortet werden. Als Grundlage für die Interpretation der Daten dienen die jährlich von den Ländern übermittelten Hintergrundinformationen , wie z.B. Erfassungsprobleme/-fehler, Serien, Hinweise auf Einflussfaktoren für die Zahlenentwicklung wie beispielsweise die Wirkungen polizeilicher Bekämpfungskonzepte und spezielle soziodemografische Konstellationen, zur Jahres-PKS der Länder. Erkannte Auffälligkeiten werden vom BKA grundsätzlich in den Ländern nachgefragt. 6.2 Beitrag zur Internationalen Kriminalpolizeilichen Statistik Das Bundeskriminalamt erstellt den Beitrag der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale Kriminalpolizeiliche Statistik. 6.3 Bund-Länder-Konsultationsverfahren bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Das Bundeskriminalamt unterrichtet die Länder über sie betreffende Anfragen binnen fünf Werktagen und räumt den Ländern Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zehn Werktagen nach Erhalt der Anfrage ein. Die eigenverantwortliche Prüfung der Anfragen durch das Bundeskriminalamt erfolgt unter Einbeziehung der Länder-Stellungnahmen. BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 31 BKA Wiesbaden, KI 12 7 INKRAFTTRETEN Diese Richtlinien treten für das Berichtsjahr 2014 mit Wirkung vom 01. Januar 2014 in Kraft. Anlagen Anlage 1: PKS-Kataloge Anlage 2: Tabellenübersicht Anlage 3: Definitionskatalog Anlage 4: Ablaufdiagramm der Erfassungsregeln Anlage 5: Beispielsammlung BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 32 BKA Wiesbaden, KI 12 Änderungsnachweis Datum Geänderte Kapitel Grund der Änderung 05.07.10 Anlagen (Beschlusssammlung) Beschlusssammlung aus Anlagen rausgenommen (57. AT, TOP 2.3, Beschluss Pkt. 2.) 05.07.10 2.1.4 PMK Textänderung (redaktionell) (57. AT, TOP 3.2, Beschluss Pkt. 2.) 05.07.10 4.4.5.2 RG-Delikte Textänderung (redaktionell) (57. AT, TOP 3.3) 05.07.10 Neu 3.10 57. AT, TOP 3.4, Pkt. 2 (Sachbesch. durch Graffiti insgesamt) 05.07.10 2.5 Textänderung (redaktionell) (57. AT, TOP 3.5, Pkt. 3a) 05.07.10 4.4.6 Textänderung (redaktionell) (57. AT, TOP 3.5, Pkt. 3b und TOP 3.7, Pkt. 3) 10.08.10 4.1.3 Textänderung (redaktionell) "Opfer-/Tatverdächtigen-Beziehung - soziale Kategorie" sowie "Opferspezifik" den Zusatz [optional] gelöscht, da Umsetzung ab 01.01.11 02.11.10 2.8.5 Wohnsitz unbekannt / ohne festen Wohnsitz Gestrichen (57. AT, TOP 3.5) 04.07.11 3.9 Straßenkriminalität Schlüsselzahlen *20*00 und *30*00 gestrichen 58. AT, TOP 3.10 07.09.11 6.3 Bund-Länder-Konsultationsverfahren – IFG Textänderung (redaktionell) 58. AT, TOP 2.3 07.09.11 4.3 Erfassungszeitraum Textänderungen (redaktionell) 58. AT, TOP 3.5 sowie TOP 4.5 (Pkt. 3) 07.09.11 4.4.7.1 Zuordnung zu Straftat und Tatort Textänderung (redaktionell) 58. AT, TOP 4.5 (Pkt. 1) 07.09.11 4.4.8 Berichtigung, Löschung Textänderung (redaktionell) 58. AT, TOP 4.5 (Pkt. 2) BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 33 BKA Wiesbaden, KI 12 Datum Geänderte Kapitel Grund der Änderung 28.11.11 3.4 Wirtschaftkriminalität Redakt. Änderung: aktueller Stand des § 74c GVG und Zusatz „der Insolvenzordnung“ 03.01.12 3.9 Straßenkriminalität Änderung gemäß UM der KPKS vom 20.07.11 (*50*00 geändert; *55000 gelöscht) UMB AK II v. 18.06.2010: Im Rahmen der Reduzierung d. PKS-Straftatenschlüssel '215000 Zechanschlussraub' gelöscht 09.01.12 3.4 Wirtschaftskriminalität Redakt. Änderung. Änderung des § 74c GVG zum 01.01.12: Nr. 2: eingefügt: "… dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz…" Nr. 5 eingefügt: "der Verletzung der Buchführungspflicht" Nr. 6a Änderung/Zusatz: "…des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Wuchers, der Vorteilsannahme , der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung." Nr. 6b gestrichen: "…. dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie …" 01.10.12 Neu: 3.11 Mord und Totschlag Einführen des Summenschlüssels 892500 "Mord und Totschlag" 59. AT, TOP 3.1 01.10.12 4.4.5.2 Rauschgiftdelikte Redakt. Änderung/Einfügung: - Nichtstrafbarer Betäubungsmittelkonsum 59. AT, TOP 3.2 01.10.12 2.2 Tatverdächtige Redakt. Änderung/Einfügung 59. AT, TOP 3.3 01.10.12 4.4.3 Gleichartige Folgehandlungen Redakt. Änderung/Einfügung 59. AT, TOP 3.6 01.10.12 2.3 Tatort Redakt. Änderung 59.AT, TOP 3.7 01.10.12 4.4.5.3 Unerlaubte Einreise Änderung des Begriffs "illegal" in "unerlaubt". UMB KPKS v. 30.08.10 BKA K PKS Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i.d.F. vom 01.01.2014 Seite 34 BKA Wiesbaden, KI 12 Datum Geänderte Kapitel Grund der Änderung 14.11.12 2.3 Tatort-Unterhaltspflichtverletzungen 2. Punkt – letzter Satz: Statt: …"Sonstige" erlaubten Aufenthalts.. "Sonstiger erlaubter Aufenthalt" 14.11.12 3.4.3 Wirtschaftskriminalität "514400 Wechselbetrug" entfällt ab 2013 01.10.13 2.3 Tatort 60. AT, TOP 3.9, Pkt. 2 01.10.13 2.8.2 Alkoholeinfluss bei der Tatausführung 60. AT, TOP 3.11, Pkt. 2. 01.10.13 4.4.5.3 Unerlaubte Einreise mit anschl. unerlaubten Aufenthalt 60. AT, TOP 3.2, Pkt. 4 01.10.13 4.4.6 Opfererfassung 60. AT, TOP 3.6, Pkt. 2 01.10.13 4.4.5.2 Rauschgiftdelikte UM der KPKS vom 19.02.13 (Anpassung der Vorrangregelung der Drogenarten ) 19.11.13 2.1.2 Aufgeklärter Fall Redaktionelle Änderung Siehe Sammel-UM vom 12.11.13, Pkt. 6 19.11.13 Kapitel 4 – Überschrift Redakt. Änderung (Überschrift) Siehe Sammel-UM vom 12.11.13, Pkt. 7. 02.12.13 4.4.6 Opfererfassung UM der KPKS vom 20.11.12 (Löschung der Katalogwerte "Landsmann" und "Flüchtige Vorbeziehung") 21.01.14 3.4.5 Wikri i.Z.m. Arbeitsverhältnissen UM AK II vom 18.06.10 (Schl. 713000: Neuer Text) 18-2548-Antwort-KA515a PKS-Erlass-2014 PKS-Dienstanweisung-2014 Rili 2014_Stand 14April14