SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2573 18. Wahlperiode 2015-01-05 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Altlasten in Preetz Vorbemerkung: Die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 53 A „Südlicher Cathrinplatz“ der Stadt Preetz kennzeichnet vier Altlastenverdachtsstandorte:  Gasstraße 25  Kirchenstraße 36  Kirchenstraße 38  Kirchenstraße 40 In der Begründung des Bebauungsplans vom März 2011 – erstellt durch die Planergruppe AC – wird das Gelände an der Kirchenstraße 38 aufgrund von PAK-Verunreinigung als deutlich belastet eingestuft (Zitat S. 35, 2011): „Um zu gewährleisten, dass bis zum Nachweis gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse keine der nach jetzigem Erkenntnisstand auszuschließenden Nutzungen erfolgt, wird im Bebauungsplan entsprechend der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB festgesetzt, dass auf den rückwärtigen Freiflächen des Flurstücks 1/24 (Kirchenstraße 38) eine landwirtschaftliche Nutzung, der Anbau von Obst, Gemüse und Früchten sowie eine Nutzung als Kinderspielfläche bis zum Vorliegen genauer Untersuchungsergebnisse zur Belastung des Oberbodens (0-30 cm unter Geländeoberfläche) und dem Nachweis gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse unzulässig ist.“ Auf eine schriftliche Nachfrage eines Bürgers und Mitglieds der Piratenpartei an die Stadtvertreterversammlung teilte die Verwaltung der Stadt Preetz in einem Schreiben vom 17.04.2014 mit (Zitat): Drucksache 18/2573 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 „Es gibt weitere erheblich belastete Zonen in der Stadt Preetz. Die zuständige Kreiswasserbehörde hat es dem Umweltamt der Stadt untersagt, hierüber im Einzelnen Auskunft zu geben.“ Besorgte Bürger, die aus einem Gefühl der Verunsicherung mehr über mögliche Gesundheitsgefahren bestimmter Grundstücke ihres Wohnortes Preetz erfahren möchten, haben sich über das Portal OpenAntrag.de an die Piratenfraktion im Landtag gewandt. 1. Wann gilt ein Grundstück als „Altlastenverdachtsstandort“ und ab wann spricht man von einem „Altlastenstandort“ (Nennung der Kriterien)? Die Begriffe „altlastverdächtige Flächen“ und „Altlasten“ sind in § 2 des BundesBodenschutzgesetzes (BBodSchG) definiert. Altlastverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Die Gefahren bestimmen sich im Einzelfall nach den Maßstäben des Bodenschutzrechtes. 2. a) Wann und wo werden die Untersuchungsergebnisse aller bisherigen Untersuchungen in Preetz veröffentlicht und wo können diese eingesehen werden? Untersuchungsergebnisse liegen bei der für den Vollzug des BundesBodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes zuständigen unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Plön vor. Der Zugang zu Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle vorliegen, wird durch das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) geregelt. b) Warum wurden einige der Untersuchungsergebnisse bisher noch nicht veröffentlicht? Siehe Antwort zu 2a). c) Wer war und ist Kostenträger der Untersuchungen? Die Kosten für die Erfassung und Erstbewertung von altlastverdächtigen Flächen sowie die orientierende Untersuchung (erster Teil der Gefährdungsabschätzung nach § 9 (1) BBodSchG) trägt die zuständigen Behörde. Für die Detailuntersuchung (zweiter Teil der Gefährdungsabschätzung nach § 9 (2) BBodSchG) kann die zuständige Behörde die Durchführung durch die Pflichtigen anordnen. Die Pflichtigen sind in § 4 BBodSchG aufgeführt. Wenn kein Pflichtiger greifbar ist, trägt die öffentliche Hand die Kosten in Ersatzvornahme. 3 d) Sind die Altlasten in Preetz im ALTIS SH erfasst und wo oder wie erhalten Bürger Zugriff auf ALTIS SH? Ja, die Altlasten der Stadt Preetz sind im Altlasteninformationssystem des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und ländliche Räume (ALTIS SH), insbesondere aber im Boden- und Altlastenkataster der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Plön erfasst. Auskünfte erteilt die untere Bodenschutzbehörde gemäß IZG-SH. e) Gibt es neben den genannten Grundstücken in der Gas- und in der Kirchenstraße weitere belastete oder erheblich belastete Zonen in der Stadt Preetz und falls ja, wo liegen diese Gebiete genau? Die Begriffe „belastete oder erheblich belastete Zonen“ bestehen nach Bodenschutzrecht nicht. Deshalb wird unterstellt, dass nach altlastverdächtigen Flächen und Altlasten gefragt wird. Für die Stadt Preetz sind im Kataster der unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Plön 89 altlastverdächtige Flächen und eine in der Sanierung befindliche Altlast erfasst. Darüber hinaus wurden acht Standorte saniert. Auskünfte über die Lage der Flächen erteilt die untere Bodenschutzbehörde gemäß IZGSH . 3. a) Bestehen weiterhin Gefahren bei Anbau und Ernte von Gartenprodukten in den belasteten bzw. ehemals belasteten Gebieten und falls ja, welche Gebiete sind konkret betroffen? Bezüglich der genannten Altlast und bereits sanierter Standorte bestehen keine Gefahren für Anbau und Ernte von Gartenprodukten. b) Welche Gefahrstoffe wurden in welchen Konzentrationen festgestellt, wo liegen die Grenzwerte für eine Gefährdung durch die jeweiligen Stoffe und wo liegt das Gefährdungspotential (Kinderspielwiese, Anbau von Obst und Gemüse etc.)? Die Maßstäbe zur Beurteilung einer Gefährdung ergeben sich aus den bodenschutzrechtlichen Regelwerken. Zu nennen sind hier insbesondere die in Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung für die verschiedenen Wirkungspfade festgelegten Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte. Auskünfte über einzelne Untersuchungsergebnisse erteilt die untere Bodenschutzbehörde gemäß IZG-SH. c) Wie regelmäßig finden Messungen statt und wer trägt die Kosten dafür? Siehe Antwort zu Frage 2a) und 2c). 4. a) Mit welchen Nachteilen ist zu rechnen, wenn man auf einer Fläche wohnt, arbeitet Drucksache 18/2573 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 oder spielt, welche zwar belastet ist, aber unterhalb der Kennzeichnungspflicht „erheblich belastet“ rangiert? Wenn nach der Systematik des Bodenschutzrechtes auf einem Grundstück keine Altlast festgestellt worden ist, besteht keine Gefahr für den Menschen und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewahrt. b) In welchem Umfang wurden bisher Sanierungsmaßnahmen in welchen der betroffenen Gebieten ergriffen und inwieweit haben sich die Messewerte der jeweiligen Grundstücke daraufhin verbessert? Laut Auskunft der unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Plön wurden bisher in Preetz acht Sanierungsmaßnahmen auf Grundstücken abgeschlossen. Eine Sanierung wird aktuell durchgeführt. Auskünfte über einzelne Messwerte erteilt die untere Bodenschutzbehörde gemäß IZG-SH. 5. a) Ist es richtig, dass die Kreiswasserbehörde dem Umweltamt der Stadt Preetz untersagt hat, Auskunft über belastete Gebiete zu erteilen und falls ja, warum sprach sie dieses Verbot aus? Dies entzieht sich der Kenntnis der Landesregierung. b) Sofern sich die vermutete Geheimhaltung als stichhaltig erweist: Kann und wird die Landesregierung Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind das derzeitige Misstrauen in Teilen der Preetzer Bevölkerung zu entschärfen? Der Zugang zu Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle liegen, ist im IZGSH geregelt.