SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2576 18. Wahlperiode 15-01-07 Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens-Christian Magnussen und Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Sachstand zu Stilllegungsaktivitäten des Hafens Friedrichskoog II Vorbemerkung der Fragesteller: Die Landesregierung hat am 25.08.2014 die Einziehung des Friedrichskooger Hafens bekannt gegeben. Mit der Schließung ist beabsichtigt, das Sperrwerk durch ein Schöpfwerk zu ersetzen. Auf Seite 4 der entsprechenden Verfügung ist erkennbar, dass bei der Wirtschaftlichkeit auf die Gesamtkosten des Sperrwerkes im Verhältnis zu den Einnahmen des Hafens abgestellt worden ist. 1. Welche verschieden Optionen für die Zukunft des Hafens Friedrichskoog mit welchen jeweiligen Vor- und Nachteilen sowie finanziellen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen gibt es? Antwort: Aus Sicht der Landesregierung hat der Hafen Friedrichskoog als Landeshafen keine Zukunft. Ein anderer Hafenbetreiber ist trotz langjähriger Prüfung durch die Gemeinde nicht gefunden worden. Insofern gibt es außer der Einziehung des Hafens keine weiteren Optionen. 2. Von wem sollen die Investitions- und die jährliche Betriebskosten (siehe Drs. 18/1229) für die Errichtung und den Betrieb eines Schöpfwerkes getragen werden und kann hier das Konnexitätsprinzip greifen? Antwort: Die Investitionskosten für die Errichtung des Schöpfwerkes werden vom Land getragen. Die Kosten des Betriebes des Schöpfwerkes trägt in Übereinstim- Drucksache 18/2576 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 mung mit den Regelungen des Landeswassergesetzes der Deich- und Hauptsielverband Dithmarschen. Das Konnexitätsprinzip greift hier nicht, da die Entwässerung nach den Regelungen des Landeswassergesetzes Aufgabe der Wasser- und Bodenverbände ist, hier des Deich- und Hauptsielverbandes Dithmarschen. 3. Ist von der Landesregierung die Tatsache bei ihrer Entscheidung berücksichtigt worden, dass nach dem Umbau des Sperrwerkes in ein Schöpfwerk der Hafen und ist die darin befindliche Werft nicht mehr anfahrbar sein werden? Antwort: Ja. 4. Wurde bei der Abwägung auf die Gesamtkosten des Sperrwerkes abgestellt oder auf die Mehrkosten des Sperrwerkes zu dem Schöpfwerk? Antwort: Es wurde auf die Gesamtkosten des Hafens einschließlich der hiermit in Verbindung stehenden Anlagen abgestellt. 5. Kann nach dem Bau des Schöpfwerkes die Seehundstation problemlos weiterbetrieben werden oder sind hierfür Investitionen erforderlich (Wasserqualität )? Antwort: Ja. Die Versorgung der Seehundstation mit Salzwasser wird zukünftig über Grundwasserbrunnen erfolgen. Über die Grundwasserbrunnen wird der Seehundstation ausreichend Wasser mit gleichbleibend guter Qualität zur Verfügung stehen. Die Entsorgung des Wassers wird zukünftig über eine neue Ablaufleitung außendeichs in den Hafenpriel erfolgen. Nach der Umstellung kann die Seehundstation vollständig unabhängig betrieben werden. Wenn ja, welche und welche Investitionen sollen mit dem Zuschuss der Landesregierung gefördert werden? Die notwendigen Maßnahmen zur Umstellung der Ver- und Entsorgung der Seehundstation werden, soweit sie Folge der Hafenschließung sind, vom Land aus den beim MWAVT bereitgestellten „Hafenkommunalisierungsmitteln“ bestritten . Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen: 1. Brunnenbau rd. 550.000,- € 2. Wasseraufbereitung rd. 170.000,- € 3. Tief- und Ingenieurbau (u.a. Ablaufleitung, Betriebsge- bäude für Wasseraufbereitung, Rohrleitungsbau) rd. 850.000,- € Summe: rd. 1.570.000,- € 3 6. Hat die Landesregierung die vom Land veranschlagten Kosten des Weiterbe- triebes und entsprechenden Einsparpotentiale unabhängig von der zuständigen Bundesanstalt überprüfen zu lassen? Antwort: Nein. Die Bundesanstalt für Wasserbau hat keine Zuständigkeiten in Friedrichskoog . 7. Wie beurteilt die Landesregierung die Notwendigkeit einer zusätzlichen sachlich fundierten Analyse? Antwort: Die die Grundlage der Hafeneinziehung bildende Analyse des Landes ist sachlich fundiert. Eine weitere Analyse ist nicht erforderlich. 8. Zu Beginn der Prüfung der Schließung bzw. der Kommunalisierung des Hafens wurde die Finanzierung der anfallenden Kosten durch den Betrieb von Windanlagen in kommunaler Trägerschaft geprüft. Wird diese Überlegung zur Zeit noch weiterverfolgt? Wenn nein - warum nicht? Antwort: Dem Land sind keine Anhaltspunkte bekannt, ob diese Überlegungen weiterverfolgt werden. Ein Betrieb von Windkraftanlagen in unmittelbarer kommunaler Trägerschaft ist nicht zulässig. Die zur Weiterverfolgung von der Landesplanung bereits im September 2013 angeforderten Aussagen der Gemeinde zum Zielabweichungsverfahren zur Ausweisung weiterer Windeignungsgebiete stehen jedenfalls noch aus. Auch sind noch nach Kenntnis des Landes nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der Planungen auf den bereits ausgewiesenen Windeignungsflächen gegeben. Zu weiteren Aktivitäten privater Akteure in diesem Zusammenhang kann die Landesregierung aus Datenschutzgründen keine Aussagen treffen.