SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2593 18. Wahlperiode 2015-01-09 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Dudda (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Gefährderansprachen in Schleswig-Holstein 1. Was ist der Unterschied zwischen denen in juristischer Literatur und Rechtsprechung vorwiegend bekannten Gefährderansprachen und den Gefährdungsansprachen der Landesregierung? Antwort: „Gefährderansprache“ im polizeitaktischen Sinne ist das Ansprechen eines polizeilichen Störers mit dem Ziel, ihn von einer gefahrenverursachenden Handlung abzubringen. Eine „Gefährdungslage“ im polizeitaktischen Sinne ist die Gesamtheit aller Umstände, Gegebenheiten und Entwicklungen, die das Ausmaß der Gefährdung u. a. für Personen und Objekte bestimmen oder beeinflussen. Daraus abgeleitet handelt es sich bei einer „Gefährdungsansprache“ um die präventive Vermittlung entsprechender polizeilicher Erkenntnisse an einen bestimmbaren (von der Gefährdung betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen ) Personenkreis oder an Einzelpersonen. Sie sind daher begrifflich nicht synonym zu gebrauchen. Drucksache 18/ 2593 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode In den folgenden Fragen wird davon ausgegangen, dass es sich um Synonyme handelt . 2. Im Zusammenhang mit den HoGeSa- und Pegida-Demonstrationen und den hierzu durchgeführten Gefährderansprachen bitte ich darum, mir je Demonstration a) den Zeitraum, in dem die Ansprachen durchgeführt wurden, b) die auslösende / ersuchende Stelle für die Ansprachen (z.B. bei Unterstüt- zungsbitten anderer Landespolizeien), c) die Anzahl der Ansprachen aufgegliedert nach Szene- bzw. Gruppierungs- zugehörigkeit (z.B. Hooligans, Rechte usw.), d) die Art und Weise der Auswahl der anzusprechenden Personen sowie e) die Stelle, welche die anzusprechenden Personen ausgewählt hat (z.B. bei "Vorgaben" / Vorschlägen anderer Stellen als der Landespolizei), ggf. untergliedert nach Stellen und jeweiliger Anzahl, anzugeben. Antwort: Bei den Begriffen Gefährderansprachen und Gefährdungsansprachen handelt es sich nicht um Synonyme, siehe Antwort zu Frage 1. a) Die Ansprachen erfolgten am 14.11.2014. b) Die Ansprachen erfolgten auf Ersuchen der Polizeidirektion Hannover. c) Aus der Rechten Szene wurden sechs Personen aufgesucht, davon fünf Personen nicht angetroffen und eine Person persönlich angesprochen. Aus der Linken Szene wurden 10 Personen aufgesucht, davon sechs Personen nicht angetroffen - in einem Fall wurde der Ehemann gebeten, seiner Ehefrau den Text der Ansprache zu übermitteln - und vier Personen persönlich angesprochen. Aus der Fußballszene wurden drei Personen aufgesucht, davon zwei Personen nicht angetroffen und eine Person persönlich angesprochen. d) Neben den potentiellen Störern aus der Fußballszene wurden auch bekannte „Einflusspersonen“ der jeweiligen Szenen ausgewählt, mithin Personen , die für geeignet gehalten werden, auf gewaltbereites Potential der unterschiedlichen extremen politischen Ausrichtung mäßigend einzuwirken . e) Staatschutzabteilung des Landeskriminalamtes und Landespolizeiamt als Landesinformationsstelle Sport. 3. In welchen Fällen und warum ist die Polizei Ersuchen anderer Stellen zur Durchführung von Gefährderansprachen nicht nachgekommen? Antwort: Keine. Drucksache 18/ 2593 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Gefährderansprache auf Grundlage der in § 180 Abs. 1 LVwG geregelten Befragungsrechte der Polizei durchgeführt werden? Antwort: Ja, ggf. in Verbindung mit der polizeilichen Generalklausel. 5. Inwiefern wird bei den einzelnen Anzusprechenden die konkrete, durch die Ansprache zu verhindernde Gefahr, welche von diesen Personen ausgeht, bestimmt? Werden auch sog. Nichtstörer angesprochen (z.B. als Multiplikatoren )? Antwort: Die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 LVwG müssen geprüft werden und vorliegen. Sie sind nicht an eine Störereigenschaft gebunden.