SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2598 18. Wahlperiode 2015-01-09 Kleine Anfrage des Abgeordneten Torge Schmidt (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Weisungen zur Ausführungen des Informationszugangsgesetzes In welchen öffentlichen Stellen des Landes Schleswig-Holstein existieren welche Weisungen, Leit- und/oder Richtlinien, welche das Informationszugangsgesetz betreffen (bitte einzeln nach Stelle, Titel und Gültigkeitszeitraum auflisten)? Es wird darum gebeten, die Weisungen und/oder Richtlinien im Originalwortlaut beizufügen. Antwort: Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten als das für das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) grundsatzzuständige Ministerium hat keine Weisungen, Leit- oder Richtlinien, welche das Informationszugangsgesetz betreffen, erlassen. Vielmehr hat das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten zuletzt eine Empfehlung an die obersten Landesbehörden und die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Landesverbände zur Interessenabwägung in den §§ 9 und 10 IZG-SH angesichts der jüngsten Novellierung der Landesverfassung herausgegeben. Die Empfehlung nimmt die Umkehrung des Regel-Ausnahme-Prinzips in Artikel 53 (neu) LV zum Anlass, die Behörden des Landes auf eine verfassungskonforme Interessenabwägung hinzuweisen, bis eine beabsichtigte Änderung des IZG-SH erreicht ist. Drucksache 18/2598 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Die Empfehlung trägt folgenden Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren, am 11. Dezember 2014 ist das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 14. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. 328) in Kraft getreten (Bekanntmachung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 344)). Artikel 53 (neu) der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein verpflichtet das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, amtliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Vorschrift lautet: Artikel 53 Transparenz Die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stellen amtliche Informationen zur Verfügung, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Das Nähere regelt ein Gesetz. Die Begründung des Entwurfes des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Landtagsdrucksache 18/2115 S. 29 ff.) zu Art. 53 LV (neu) führt u.a. dazu aus: „Artikel 53 LV (neu) verpflichtet das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, amtliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Aus der Verfassungsbestimmung ergibt sich lediglich eine an die Verwaltung gerichtete Verpflichtung. Individualansprüche folgen aus ihr nicht. Das Nähere wird einer einfachgesetzlichen Regelung vorbehalten. …. Die geschützten Geheimhaltungsinteressen müssen das öffentliche Interesse am Informationszugang „überwiegen“. Daraus folgt, dass sie dem Informationszugang nur entgegenstehen, wenn sie in einer umfassenden Interessenabwägung schwerer wiegen als das Interesse an der Bekanntgabe der Information. Hierdurch wird das Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 9, 10 IZG umgekehrt. Bislang sehen § 9 Absatz 1 Satz 1 a.E., § 10 Satz 1 a.E. IZG vor, dass bei Vorliegen eines geschützten Belangs die Geheimhaltung die Regel ist, von der abgewichen werden kann, soweit das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Nach der hier vorgeschlagenen Regelung dagegen müssen die entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen überwiegen.“. Das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 19. Januar 2012, GVOBl. 2012, S. 89, greift den Gesetzesvorbehalt in Artikel 53 LV (neu) auf, bedarf aber an zentraler Stelle einer gesetzlichen Änderung. Durch die verfassungsrechtliche Neuregelung ist bei der Anwendung des Informationszugangsgesetzes eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Prinzips bei der Frage der Auskunftsverweigerung eingetreten. Während bislang einfachgesetzlich im Informationszugangsgesetz geregelt ist, dass auch bei Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2598 3 Vorliegen von Auskunftsverweigerungstatbeständen eine Information dann zugänglich gemacht werden muss, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt (§§ 9, 10 IZG), so verlangt die Verfassung nunmehr, dass ein überwiegendes öffentliches oder privates Informationsverweigerungsinteresse bestehen muss. Die geschützten Geheimhaltungsinteressen müssen das öffentliche Interesse am Informationszugang „überwiegen“, d.h. sie stehen dem Informationszugang nur entgegen, wenn sie in einer umfassenden Interessenabwägung schwerer wiegen als das Interesse an der Bekanntgabe der Information. Derzeit wird innerhalb der Landesregierung der Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Informationszugangsgesetz vorbereitet, der an die geänderte verfassungsrechtliche Lage angepasst ist. Übergangsweise bitte ich, die schon jetzt innerhalb der §§ 9, 10 IZG-SH notwendige Interessenabwägung im Lichte der geltenden verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 53 (neu) der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein zu gewichten und somit insgesamt zu einer verfassungskonformen Auslegung zu gelangen. Ich bitte um Bekanntgabe in Ihren Geschäftsbereichen. Den Kommunen und der mittelbaren Landesverwaltung empfehle ich, ebenso zu verfahren. Mit freundlichen Grüßen“.