SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2603 18. Wahlperiode 2015-01-19 Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Franzen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Schulversuchsverordnung Vorbemerkung der Fragestellerin: Im Rahmen der Vorstellung der Studie „Die Zukunftsfähigkeit der Grundschulen in den ländlichen Räumen Schleswig-Holsteins“ hat Ministerin Ernst u.a. eine Schulver- suchsverordnung angekündigt. 1. Welche eigenständigen Grundschulen oder Außenstellen befinden sich nach Einschätzung des Gutachters Prof. Dr. Holger Jahnke in der Gefahrenzone? Antwort: Eine „Gefahrenzone“ für Außenstellen wird in der Studie nicht beschrieben. Unter Berufung auf die amtliche Schulstatistik für das Schuljahr 2013/14 weist die Studie von Herrn Professor Jahnke darauf hin, dass es „51 Grundschulen mit einer Schüler_innenzahl zwischen 81 und 100 (gibt), von denen 46 öffentliche Schulen sind. Aufgrund ihrer Nähe zur vorgegebenen Mindestschülerzahl von 80 könnten diese Standorte in den nächsten Jahren potentiell von einer Schließung bedroht sein“. Die Schulen werden in der Studie nicht aufgeführt. Dazu wird auf die Antwort der Kleinen Anfrage 18/2078 verwiesen. Drucksache 18/2603 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Wie definiert das Ministerium „Gefahrenzone“? Antwort: Seitens des Ministeriums für Schule und Berufsbildung wird der Begriff „Gefahrenzo- ne“ nicht verwendet. 3. Welche Schulen sollen von der Schulversuchsverordnung Gebrauch machen können? Antwort: Grundsätzlich sollen alle Schulträger für ihre Grundschulen einen Schulversuch be- antragen können. 4. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um zu einem Schulversuch zugelassen zu werden? Antwort: Die inhaltlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an dem Schulversuch wird die ge- plante Verordnung im Einzelnen festlegen. 5. Ist das Land bereit, Schulversuche mit Planstellen oder anderen Ressourcen zu unterstützen? Antwort: Es ist nicht beabsichtigt, den teilnehmenden Grundschulen zusätzliche Lehrerstellen zuzuweisen. Es soll jedoch ermöglicht werden, eine Förderung aus dem ELER- Programm der Europäischen Union in Anspruch zu nehmen. Eine entsprechende Aus- gestaltung des Programms liegt derzeit der EU-Kommission zur Genehmigung vor. 6. Wann soll die Schulversuchsverordnung kommen? Antwort: Die Verordnung soll zum Schuljahr 2015/16 erstmals Wirksamkeit entfalten. 3 7. Wird im Rahmen der Studie die Mindestgrößenverordnung geändert? Antwort: Nein. 8. Wie wird mit den Schulen verfahren, die die Mindestgrößenverordnung nicht erfüllen, so lange es noch keine Schulversuchsverordnung gibt? Antwort: In der Mindestgrößenverordnung (§ 2) ist vorgesehen, dass bei einer Unterschreitung der festgelegten Mindestschülerzahl zunächst zu prüfen ist, ob sich dieser Zustand verstetigt. Sollte dies der Fall sein, werden Schulen und deren Schulträger dazu an- geregt, über mögliche Perspektiven nachzudenken. Die Schulaufsicht begleitet und unterstützt die Diskussionsprozesse der Akteure vor Ort und wirkt im Rahmen ihres Auftrags darauf hin, dass der Handlungsbedarf erkannt wird und ggf. auch Gesprä- che mit benachbarten Schulen und Schulträgern aufgenommen werden. 9. Inwieweit sollen Schulträger Institutionen und Vereine einbinden? Soll durch sie auch eigenständiger Unterricht erteilt werden? Antwort: Mit dem Ziel der Entwicklung einer zukunftsfähigen Bildungsinfrastruktur im ländli- chen Raum sollen auch außerschulische Akteure in die Gestaltung der Grundschulen einbezogen werden. Die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts ist jedoch nach § 34 Absatz 2 SchulG ausgebildeten Lehrkräften im Dienste des Landes vorbehalten.