SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2610 18. Wahlperiode 2015-01-26 Kleine Anfrage des Abgeordneten Johannes Callsen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Umsetzung des Anerkennungsgesetzes Schleswig-Holstein Vorbemerkung der Landesregierung: Das Anerkennungsgesetz Schleswig-Holstein ist am 27. Juni 2014 in Kraft getreten. Gemäß § 18 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein (BQFG-SH) ist vorgesehen, die Anwendung und seine Auswirkungen nach Ablauf von zwei Jahren zu überprüfen. Nach Auffassung der Landesregierung ist das ein angemessener Zeitraum, um auf der Grundlage gesammelter statistischer Daten verwertbare Aussagen zu bekommen. Die jetzt, nach einer Geltungsdauer von etwa 6 Monaten, vorliegenden Fallzahlen lassen weder qualitative noch quantitative Rück- schlüsse zur Bewertung dieses Gesetzes zu. 1. Wer ist in Schleswig-Holstein am Anerkennungsverfahren nach dem Bildungs- qualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein (BQFG-SH) beteiligt und wer ist für was zuständig? Antwort: Erstanlaufstellen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen sind die im Rahmen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ des Drucksache 18/2610 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) errichteten Beratungsstellen in Eutin, Husum, Flensburg, Itzehoe, Glinde, Kiel (2x), Neumünster, Lübeck, Norderstedt (2x), Meldorf, Pinneberg, Rendsburg, Plön, Schleswig und Ratzeburg. Die Beratung umfasst unter anderem auch die Er- mittlung der für die Anerkennung zuständigen Stelle. Übergreifend für Koordination, Informationsfluss, IQ-interne und -externe Schulungen zur Anerkennung sowie Öf- fentlichkeitsarbeit zuständig ist das Teilprojekt „access - Koordinierungsstelle des IQ Netzwerks Schleswig-Holstein“ beim Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. Das Be- ratungsangebot der insgesamt 17 IQ-Erstberatungsstellen in Schleswig-Holstein steht allen Anerkennungssuchenden mit einem entsprechenden Beratungsbedarf zur Verfügung und umfasst telefonische, schriftliche sowie persönliche Beratung. Zuständige Stellen für die Bewertung und Anerkennung nach dem BQFG-SH sind: - Das Ministerium für Schule und Berufsbildung (MSB) für vollzeitschulische Aus- bildungen nach der Berufsfachschulverordnung (BFSVO) und der Fachschulver- ordnung (FSVO); dies sind: BFS FS Nicht reglementiert Chemisch-Technische Assistent/- in, Technische Assistent/-in für Elektronik, Technische Assistent/- in für Informatik, Physikalisch- Technische Assistent/-in, Fach- kraft für Pflegeassistenz, Gym- nastiklehrer/-in, Kaufmännische Assistent/-in, Technische Assis- tent/-in für Datenverarbeitung, Fotodesigner/-in, Gestaltungs- technische Assistent/-in, Mathe- matisch-Technische Assist/-in, Schiffsbetriebstechnische Assis- tent/-in Staatlich geprüfte - Betriebswirt/-in, - Techniker/-in, - Gestalter/-in, - Wirtschafter/-in, - hauswirtschaftliche Betriebslei- ter/-in, - Gastronom/-in, - Hotel- und Gaststättenbetriebs- wirt/-in, - Fachkraft für Dialog und Anlei- tung Reglementiert Pharmazeutisch-Technische As- sistent/-in, Sozialpädagogische Assistent/-in Staatlich anerkannte - Heilpädagoge/-in, - Motopädagoge/-in, - Heilerziehungspfleger/-in, - Erzieher/-in 3 - Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung (MSGWG) in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Kiel für staatlich aner- kannte Sozialarbeiter/-innen und Sozialpädagogen/-innen. - Das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein (LASD) für den Bereich Altenpflegehilfe. - Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) für Fachschulabschlüsse im Bereich Landwirtschaft und Gartenbau. 2. Wie viele Personen wurden in Schleswig-Holstein bisher nachdem BQFG-SH anerkannt? Antwort: Auf der Grundlage des BQFG in Verbindung mit dem jeweiligen Berufsrecht wurden insgesamt (reglementiert und nicht reglementiert) 9 Anerkennungen ausgesprochen. Darüber hinaus absolvieren zurzeit 15 Personen eine Ausgleichsmaßnahme, die zu einer Anerkennung führen soll. 3. Wie oft wurde bisher aus welchen Gründen und in welchen Berufsgruppen die Anerkennung verweigert? Antwort: Von den bis heute gestellten Anträgen wurden in den Bereichen der Berufsfachschu- len und der Fachschulen sieben und im Bereich der Altenhilfe ein Antrag abgelehnt. Die Ablehnungsgründe waren unterschiedlich. So gab es für die im Ausland erwor- benen Qualifikationen keinen deutschen Referenzberuf oder die erworbene Qualifi- kation entsprach nicht der nach deutschem Berufsrecht für die beantragte Anerken- nung geforderten Befähigung oder die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) konnte keine ausreichende Qualifikation bescheinigen. 4. Sind der Landesregierung bereits heute besondere Probleme im Hinblick auf die landesrechtlich geregelten nicht reglementierten und reglementierten Berufe in Schleswig-Holstein nach der Berufsfachschulverordnung und der Fachschul- verordnung sowie bei den Sozialpädagogischen Berufen sowie den Sozialarbei- tern und Altenpflegern bekannt? Drucksache 18/2610 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Antwort: Im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Qualifikationen nach dem BQFG-SH in den betreffenden Berufen sind der Landesregierung keine besonderen Probleme bekannt. 5. Wie lange dauert nach Kenntnis der Landesregierung das durchschnittliche An- erkennungsverfahren in Schleswig-Holstein und in wie viel Prozent der Fälle dauert das Verfahren länger als drei Monate? Antwort: Die Dauer des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit hängt von verschie- denen Faktoren ab und ist daher unterschiedlich. So kommt es vor, dass die An- tragsunterlagen wegen fehlender Nachweise unvollständig sind. Die Drei-Monats- Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen. Außerdem müssen in bestimmten Fällen Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bil- dungswesen angefordert werden, die unter Umständen ebenfalls auf Rückmeldun- gen aus den entsprechenden Ländern angewiesen ist. In reglementierten Berufen kann die abschließende Anerkennung darüber hinaus häufig erst nach Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Verfahrensdauer dann deutlich länger als drei Monate (siehe auch Antwort zu Frage 2). 6. Was sind die Gründe für länger als drei Monate dauernde Anerkennungsverfah- ren? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 5. 7. Sind der Landesregierung im Rahmen des Geltungsbereiches des BQFG-SH Schwerpunktberufe bekannt, bei denen die Berufsanerkennung länger als drei Monate benötigt? Antwort: Aufgrund der geringen Fallzahlen seit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes 5 Schleswig-Holstein lassen sich noch keine berufsbezogenen statistisch belegbaren Zeiträume erkennen. 8. Sind von Seiten der Landesregierung ggf. Maßnahmen geplant, die geeignet sind, die Dauer der Anerkennungsverfahren in Problembereichen verkürzen? Antwort: Die Landesregierung wird im Rahmen der oben genannten Evaluierung prüfen, ob und welche Maßnahmen notwendig sind. 9. Geht die Landesregierung weiterhin davon aus, dass die im Haushaltsansatz für Verfahrenskosten nach dem Anerkennungsgesetz bereit gestellten Mittel in Höhe von 20.000 Euro (Titel 06, 1668622) ausreichend sind? Antwort: Die Landesregierung geht davon aus, dass die im Haushalt bereitgestellten Mittel für die vorgesehene Förderung ausreichend sind.