SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2611 18. Wahlperiode 27. Januar 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Sanierungsmittel für Hochschulen Vorbemerkung des Fragestellers: Die Landesregierung hatte am 17. Dezember 2014 in einer Presseerklärung mitgeteilt , dass aus dem Sondervermögen zur Hochschulsanierung in Höhe von 77 Millionen Euro seit 2012 erst 3,6 Millionen Euro abgerufen worden sind. 1. Wie wurden die Hochschulen nach der Errichtung des Sondervermögens durch den Landtag im Jahre 2012 von der Landesregierung über die bereitgestellten Mittel informiert? Wann erfolgte dieses? Antwort: Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung wurde am 21.12.2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein (GVOBl. 2012, 746) veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Thematik den Hochschulen bereits bekannt. Die Ministerin für Bildung und Wissenschaft hatte bereits im Rahmen der 1. Hochschulkonferenz am 28.11.2012 in Kiel die Einbringung des Gesetzentwurfs durch die regierungstragenden Fraktionen gegenüber allen Hochschulen angesprochen. Darüber hinaus wurden die Hochschulen im Rahmen der jährlich durchgeführten Baugespräche informiert. Drucksache 18/2611 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2. Wie soll die Verteilung dieser Mittel aus Sicht der Landesregierung an die einzelnen Hochschulen erfolgen? Gibt es feste Anteile? Wenn ja – nach welchen Maßstäben wurden diese festgelegt? Antwort: Maßstab zur Verwendung der Mittel sind die gesetzlichen Festlegungen des Errichtungsgesetzes . Das Gesetz sieht keine festen Anteile für die einzelnen Hochschulen vor. Voraussetzungen für die Verwendung von Mitteln des Sondervermögens nach § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung sind allein die besondere Dringlichkeit und der besondere Umfang erforderlicher Einzelmaßnahmen. Das Finanzministerium und das federführende Fachministerium haben den Regeln des Handbuchs Bau (HBBau) Abschnitt E entsprechend gemeinsam entschieden, bestimmte Einzelmaßnahmen aus Mitteln des Sondervermögens umzusetzen. 3. Welche Voraussetzungen wurden festgelegt, um die Mittel seitens der Hochschu- len in Anspruch nehmen zu können? Antwort: Maßnahmen des Hochschulbaus sind nach § 9 Abs. 1 Hochschulgesetz Aufgabe des Landes und werden nach dem HBBau Abschnitt E umgesetzt. Die Hochschulen melden einen bestehenden Baubedarf gemäß den für den Hochschulbau geltenden Verwaltungsvorschriften beim zuständigen Fachministerium an. Diese Bedarfsmeldung ist unabhängig von der Frage, aus welchen Mitteln eine gewünschte Maßnahme finanziert werden kann. Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel des Sondervermögens liegt beim Land und ist allein gemäß den Vorgaben des Errichtungsgesetzes zu treffen (s. auch Antwort zu Frage 2). 4. Was wurde von der Landesregierung unternommen, nachdem bei den Jahresabschlüssen 2012 und 2013 festgestellt wurde, dass nur geringe Mittelabflüsse zu verzeichnen waren? Antwort: Da das Sondervermögen erst Ende 2012 eingerichtet wurde, hatten die Mittelabflüsse keinen Einfluss auf den Jahresabschluss 2012. Im Laufe der Jahre 2013 und 2014 wurde wiederholt auf das bestehende Sondervermögen und seine Umsetzung sowohl öffentlich als auch in Fachgesprächen hingewiesen. Die beteiligten Hochschulen wurden zudem ab 2013 wiederholt aufgefordert, erforderliche Planungsgrundlagen, die von der nutzenden Verwaltung beizubringen sind, zu liefern, damit gemäß den Verfahrensvorschriften im HBBau Abschnitt E die GMSH mit den Planungen zur Umsetzung der Landesbaumaßnahmen beauftragt werden kann. 2 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2611 5. Warum sind aus Sicht der Landesregierung bisher weniger als 5 % der bereitstehenden Mittel verausgabt? Antwort: Die für die Umsetzung aus Mitteln des Sondervermögens vorgesehenen Maßnahmen waren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vollständig unbeplant. Im Anschluss hat sich die Abstimmung der Raumbedarfsfestlegung der Hochschulen verzögert. Darüber hinaus ist bei Vorhaben solcher Größe mit einem notwendigen Planungsvorlauf von zwei bis drei Jahren zu rechnen, daher wurden bislang lediglich geringe Planungskosten und Bauausgaben aus dem Sondervermögen gezahlt. Ab 2016 sind daher deutlich höhere Bauausgaben aus dem Sondervermögen geplant. 6. Welche Schritte wird die Landesregierung jetzt unmittelbar unternehmen, um die Mittel endlich zügig ihrem festgelegten Zweck zuführen zu können? Antwort: Aus Sicht der Landesregierung kann eine beschleunigte Umsetzung der Maßnahmen nur durch eine Optimierung des Planungs- und Entscheidungsprozesses im Zusammenwirken zwischen Land, Hochschulen und GMSH erreicht werden . Vor diesem Hintergrund soll auch geprüft werden, ob sich eine verstärkte Übertragung von Planungsaufgaben im Rahmen der Bauantragsformulierung an die Hochschule, wie sie derzeit im Rahmen einer Verfahrensvereinbarung mit der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel erprobt wird, bewährt hat. 3