SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2614 18. Wahlperiode 2015-01-28 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Zusammenarbeit des Deutschen Toto- und Lottoblocks mit Unternehmensberatungen Vorbemerkung der Landesregierung: Die NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG (NWL) hat vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Genehmigungen nach dem Glücksspielgesetz vom 20. Oktober 2011 erhalten, um u. a. Große Lotterien zu veranstalten. Die Anteile der NWL werden von der Investitionsbank SH gehalten. Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) ist eine Vereinigung der Lotterieveranstalter der Länder der Bundesrepublik . Der DLTB ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert. Eine GbR ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen und / oder juristischen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks nach den §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Die NWL ist eine von insgesamt 16 Gesellschaftern des DLTB. Die Landesregierung beantwortet parlamentarische Fragen, sofern sich diese auf ihren Verantwortungsbereich beziehen. Teil des Verantwortungsbereiches der Landesregierung sind alle Einrichtungen und Personen, die ihrer Aufsichts- oder Weisungsbefugnis unterliegen (vgl. Anmerkung 3.1 zu § 35 Geschäftsordnung des Landtages ). Fragen, die sich auf Verhalten oder zu Einstellungen Dritter außerhalb des Verantwortungsbereiches der Landesregierung beziehen (sogenannte Dreiecksfragen ), können von der Landesregierung nicht beantwortet werden. Zudem können bei der öffentlichen Behandlung parlamentarischer Anfrage auch Grundrechte Privater wie das Eigentumsrecht nach Artikel 12 und Artikel 14 des Grundgesetzes in Form des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe- Drucksache 18/2614 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 trieb berührt sein. Daher darf die Landesregierung mit ihren Antworten auf Kleine Anfragen keine solchen Daten oder Geheimnisse selbst offenbaren. Dies vorausgeschickt beantwortet die Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist es zutreffend, dass der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) seit ca. 2005 die Unternehmensberatung CNC AG Berlin zu einem Honorar im insgesamt deutlich siebenstelligen Bereich beauftragt hat, bei Politik und Presse für den Erhalt des Sportwetten - und Lotteriemonopols zu werben? Antwort: Die Frage kann von der Landesregierung nicht beantwortet werden. Es handelt sich um Entscheidungen des DLTB. Hierzu wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2. Wie hoch waren die vom DLTB gezahlten Beträge genau? Mit welchem Anteil war Nordwestlotto an den Kosten für die Beratung durch die CNC AG beteiligt? Wie berechnete sich dieser Anteil? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Kostenberechnung durch Nordwestlotto? Antwort: Wegen der Beträge wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen. Die Ausgleichspflichtigkeit der NWL für Aufwendungen des DLTB ergibt sich aus dessen rechtlichem Konstrukt als Innengesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Höhe der sog. Blockumlage für NWL hängt jeweils vom Anteil der erzielten Umsätze in Relation zum Gesamtumsatz des DLTB in einem Geschäftsjahr ab. 3. Ist es zutreffend, dass neben der Mandatierung durch den DLTB auch das Nordwestlotto Schleswig-Holstein CNC mit dem Ziel beauftragt hat, das SchleswigHolsteinische Glücksspielgesetz zu verhindern? Antwort: Diese Information liegt der Landesregierung nicht vor. 4. Wie hoch waren die Aufwendungen für Nordwestlotto? Antwort: Entfällt. Siehe Antwort auf Frage 3. 5. Hatte die Landesregierung Kenntnis von den Zahlungen des DLTB bzw. von Nordwestlotto? Antwort: Nein. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2614 3 6. Hält es die Landesregierung für richtig, dass die staatlichen Lottogesellschaften der Bundesländer quasi öffentliche Mittel in Millionenhöhe verwenden, um Einfluss auf bestehende oder zukünftige Gesetzeslagen zu nehmen? Antwort: Die Länder erheben auf die Umsätze der Landeslotteriegesellschaften je nach angebotenem Glücksspiel in unterschiedlicher Höhe Konzessionsabgaben. Weiter sind Lotteriesteuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz zu leisten. Diese öffentlichen Mittel fließen den Ländern unmittelbar zu und stehen den Landeslotteriegesellschaften nicht für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung. Die Landesregierung kommentiert den Umstand nicht, wenn in anderen Ländern Landeslotteriegesellschaften als Teil einer Landesverwaltung Mittel für Öffentlichkeitsarbeit verwenden. Hierzu wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 7. Ist es zutreffend, dass der DLTB seit 2014 die Unternehmensberatung Ole von Beust Consulting GmbH & Co. KG damit beauftragt hat, bei Politik und Presse für den Erhalt des Sportwetten- und Lotteriemonopols zu werben? Antwort: Siehe Antwort auf Frage 1. 8. Wie hoch sind die vom DLTB an die Ole von Beust Consulting GmbH & Co. KG gezahlten Beträge genau? Wie hoch ist das jährliche Budget? Mit welchem Anteil ist Nordwestlotto an den Kosten für die Beratung durch die Ole von Beust Consulting GmbH & Co. KG beteiligt? Wie berechnet sich dieser Anteil? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Kostenbeteiligung durch Nordwestlotto? Antwort: Siehe Antworten auf Frage 1 und 2. 9. In welcher Form und mit welchem Kostenanteil ist Nordwestlotto an der Finanzierung des Hauptstadtbüros des DLTB in Berlin beteiligt? Wie berechnet sich dieser Anteil? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Kostenbeteiligung durch Nordwestlotto ? Antwort: Siehe Antwort auf Frage 2. Drucksache 18/2614 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 10. Wie erfolgte der Auswahlprozess, den früheren Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei in Rheinland-Pfalz, Martin Stadlmeier, für die Leitung des Hauptstadtbüros des DLTB einzustellen? In welcher Position ist Herr Stadlmeier mit der Leitung der Hauptstadtrepräsentanz des DLTB betraut? Wie hoch ist das jährliche Gehalt (inkl. Auslagenpauschalen etc.) welches Herrn Stadlmeier gezahlt wird? Mit welchem Anteil ist Nordwestlotto an den Kosten für die Anstellung von Herrn Stadlmeier beteiligt ? Wie berechnet sich dieser Anteil? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Kostenbeteiligung durch Nordwestlotto? Antwort: Siehe Antworten auf Frage 1 und 2.