SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/265 18. Wahlperiode 2012-11-12 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (DIE PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Datenmissbrauch durch Polizeibeamte und andere Landesbedienstete Vorbemerkung des Fragestellers: Nach einem Bericht der Kieler Nachrichten vom 08.08.2012 habe ein Beamter der Kriminalpolizei aus Neumünster seine dienstlichen Befugnisse missbraucht, um Belastungsmaterial für seinen privaten Rechtsstreit gegen einen lästigen Mieter zu beschaffen . Unter Vorspiegelung eines dienstlichen Anlasses habe der Polizeibeamte erfolgreich Daten über das Zahlungsverhalten seines Mieters bei dessen Netzbetreiber angefordert. Inzwischen sei ein Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz ergangen. 1. Ist wegen des in der Vorbemerkung genannten Vorfalls ein Disziplinarverfahren gegen den Polizeibeamten eingeleitet worden? Wenn ja, wie ist der Stand dieses Verfahrens, mit welchem Ergebnis ist es gegebenenfalls abgeschlossen worden und mit welcher Begründung? Wenn nein, weshalb nicht? Antwort: Auf Fragen, die in die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen eingreifen können , kann wegen des verfassungsrechtlich gewährten Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus fürsorgerechtlichen Gründen nicht geantwortet werden. Drucksache 18/265 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Wie viele Vorwürfe der widerrechtlichen Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten durch Landesbedienstete zu nicht-dienstlichen Zwecken sind der Landesregierung in den vergangenen 10 Jahren bekannt geworden? Welcher Sachverhalt lag jeweils zugrunde und welche Konsequenzen hatte er für den Täter? Antwort: Über die Anzahl der Vorwürfe liegen der Landesregierung keine vollständigen Angaben im Sinne einer statistischen Auswertung vor. Nachfolgende Angaben wurden Statistiken entnommen, die gesetzlich nicht vorgeschrieben sind und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Für die Strafverfahren nach dem BDSG und dem StGB werden bei den Staatsanwaltschaften keine differenzierten Datenerfassungen vorgenommen, die eine Verbindung zwischen dem Delikt und dem Status des Beschäftigten (Landesbediensteten) ermöglichen. Die in den Ministerien zuständigen Bußgeldstellen für Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesdatenschutzgesetz haben bis auf das Finanzministerium und die Bußgeldstelle der Landespolizei im Innenministerium -Fehlanzeige- gemeldet. Die Bußgeldstelle der Landespolizei im Innenministerium hat seit 2003 59 Bußgeldverfahren eingeleitet. In 19 Fällen lag nach Prüfung des Sachverhaltes keine Ordnungswidrigkeit nach dem Landesdatenschutzgesetz vor, weil die Nutzung der Daten dienstlich notwendig war. In einem Fall war die Tat verjährt . 2 Fälle wurden wegen Geringfügigkeit und 1 Fall wegen nicht Beweisbarkeit eingestellt. Es wurden 6 Verfahren mit einer Verwarnung (mit oder ohne Verwarngeld) abgeschlossen und in 27 Verfahren wurden Bußgeldbescheide zwischen 100,-- € und 1000,-- € erlassen. 3 Verfahren sind aktuell noch in Bearbeitung. Die Sachverhalte sind dadurch gekennzeichnet, dass eine dienstlich für polizeiliche Zwecke zur Verfügung stehende Informationsquelle für private Zwecke genutzt wurde. Dem Finanzministerium ist ein Fall bekannt. Ein Mitarbeiter eines Finanzamtes hatte, entgegen einer dienstlichen Weisung seiner Vorgesetzten, Schriftstücke aus der Steuerakte eines Lehrers an dessen dienstvorgesetzten Stelle weitergeleitet . Gegen den Beamten wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. 3. Inwieweit wurden die Rechte der Verletzten gewahrt, insbesondere: a) Benachrichtigung über rechtswidrige Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten, b) Löschung der rechtswidrig erhobenen Daten und c) Leistung materiellen oder immateriellen Schadensersatzes? Antwort: a) Nach Änderung des Landesdatenschutzgesetzes mit Wirkung zum 27.01.2012 wurden drei Verfahren mit einem Bußgeldbescheid geahndet. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 265 3 Eine Benachrichtigung der Betroffenen über die unzulässige Datenverarbeitung wurde nicht notwendig, weil die Voraussetzungen des § 27 a LDSG nicht vorlagen. b) Eine Löschung der „rechtswidrig erhobenen Daten“ entfällt, weil personenbezogene Daten aus rechtmäßigen Vorgängen, nach derzeitigem Kenntnisstand lediglich unzulässig zur Kenntnis genommen, wurden. Informationen über gespeicherte Daten liegen der Landesregierung nicht vor. c) Fehlanzeige 4. Hat die Landesregierung bestehende Berechtigungs- und Datenschutzkonzepte aus Anlass des aktuellen oder vergangener Verstöße geprüft? Wenn ja, wie erfolgte diese Prüfung, welche Ergebnisse erbrachte diese und wurden die Ergebnisse umgesetzt? Wenn nein, weshalb nicht? Antwort: Es lagen jeweils klare Verstöße gegen klar formulierte Dienstpflichten vor. Eine Änderung von Berechtigungs- und Datenschutzkonzepten war deshalb nicht veranlasst. 5. Gibt es nach Auffassung der Landesregierung organisatorische Maßnahmen, welche die widerrechtliche Einsicht in personenbezogene Daten zu privaten Zwecken durch Landesbedienstete erschweren könnten (z.B. Vier-AugenPrinzip )? Welche Maßnahmen sollen in Zukunft eingesetzt werden? Antwort: Die Landesregierung hat beispielsweise mit der Funktion behördlicher Datenschutzbeauftragter in der Polizei und mit der Dokumentation von Zugriffen auf Dateien mit personenbezogenen Inhalten sehr gute Erfahrungen gemacht.