SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2668 18. Wahlperiode 11.02.2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Patrick Breyer und Torge Schmidt (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Mitglieder von Aufsichts- oder Kontrollgremien als Kunden der HSH-Nordbank 1. Kann die Landesregierung ausschließen, dass Mitgliedern von Aufsichts- oder Kontrollgremien der HSH-Nordbank (oder Unternehmen, an denen diese maßgeblich beteiligt sind), die zugleich Kunden dieser Bank sind, von Seiten der Bank Vorteile im Vergleich zu anderen Kunden gewährt worden sind? Wird die Landesregierung dieser Frage gegebenenfalls nachgehen und wie? Antwort: Diese Frage betrifft die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Bank. Der originäre Kundenstamm der HSH Nordbank ist der Landesregierung nicht bekannt. Allgemein kann aber auf folgendes hingewiesen werden: § 7 der Anlage zum Garantievertrag „Verpflichtungen der HSH“ regelt die Kreditvergabe an Aufsichtsratsmitglieder. Danach ist eine Kreditvergabe für die Zukunft nach Wahl zum Aufsichtsmitglied nicht möglich. Für die Vergangenheit ist geregelt, dass bestehende Kredite bei nächstmöglicher Gelegenheit abgelöst werden. 2. Kann die Landesregierung ganz oder im Kern bestätigen oder dementieren, dass es vor einigen Jahren der Leiter der Kreditabteilung der HSH Nordbank mangels Kreditwürdigkeit bzw. ausreichender Absicherung abgelehnt haben soll, dem Elmshorner Nahrungsmittelhersteller Peter Kölln KGaA in Millionenhöhe (zusätzliche) Kredite auszureichen bzw. entsprechende Kreditlinien zu eröffnen, dass der Vorstandsvorsitzende Nonnenmacher dies Drucksache 18/2668 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 aber per E-Mail gleichwohl angewiesen haben soll zur „politischen Landschaftspflege“, und zwar zu einer Zeit, zu welcher der persönlich haftende Gesellschafter der Peter Kölln KGaA, Herr Driftmann, Mitglied des Aufsichtsrats der HSH Nordbank war? Der Vorgang soll in den Akten des Strafverfahrens gegen Herrn Nonnenmacher wegen des Vorwurfs der Untreue dokumentiert sein. Antwort: Nein. Bei den erfragten Informationen handelt es sich um Gegenstände des operativen Geschäfts. Weiter gehende Auskünfte hat die Bank nicht erteilt, da es sich bei den erfragten Einzelheiten um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz handele. 3. Wird die Landesregierung dieser Frage gegebenenfalls nachgehen und wie? Antwort: Nein. Das Aktienrecht verwehrt der Landesregierung einen Zugriff auf die erfragten Informationen. 4. Sind noch heute Mitglieder von Aufsichts- oder Kontrollgremien der HSH- Nordbank oder Unternehmen, an denen diese maßgeblich wirtschaftlich beteiligt sind, Kunden der Bank? Antwort: Diese Informationen können dem Anhang zum Geschäftsbericht summarisch entnommen werden. Für das Jahr 2013 werden noch Kredite für Aufsichtsratsmitglieder gelistet. Dabei handelt es sich aber um Altverträge, die nach § 7 der Anlage zum Garantievertrag „Verpflichtungen der HSH“ bei der nächstmöglichen Gelegenheit abzulösen sind. Diese Verträge wurden geschlossen, bevor die betroffenen Personen in den Aufsichtsrat gewählt wurden bzw. der Garantievertrag abgeschlossen wurde. Neuverträge sind nach diesem Bericht nicht abgeschlossen worden. 5. Gibt es Sicherungsmechanismen dagegen, dass solchen Kunden von Seiten der Bank Vorteile gewährt werden? Wenn ja, welche und seit wann existieren sie? Antwort: Vgl. Antwort zu Frage 1) Allgemein kann noch folgendes ergänzt werden: Gem. § 15 Kreditwesengesetz (KWG) bedürfen Organkredite eines einstimmigen Beschlusses des Aufsichtsorgans und dürfen nur zu marktmäßigen Bedingungen vergeben werden. Die Bank hat sich darüber hinaus dem Deutschen Corporate Governance Kodex unterworfen. Dieser Kodex enthält ebenfalls in Ziff. 3.9 die Regelung, dass „die Gewährung von Krediten des Unternehmens an Mitglieder des 3 Vorstands und des Aufsichtsrates sowie ihre Angehörigen der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf“. Ziel dieser Regelungen ist insbesondere die Verhinderung von missbräuchlichen Kreditvergaben. Es soll gewährleistet werden, dass die Kreditgewährung im Gesellschaftsinteresse und zu wirtschaftlich vernünftigen Konditionen erfolgt. Durch das Erfordernis der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat wird die Transparenz von Kreditvergaben hergestellt. 6. Hält die Landesregierung die Sicherungsmechanismen für ausreichend? Antwort: Das KWG enthält in § 15 eine Regelung die einen einstimmigen Beschluss des Vorstands sowie eines Beschlusses des Aufsichtsorgans vorschreibt. Mit dieser Regelung soll Missbräuchen vorgebeugt werden. § 7 der Anlage zum Garantievertrag „Verpflichtungen der HSH“ regelt, dass neue Kreditverträge an Aufsichtsratsmitglieder ausgeschlossen sind. Es existieren somit ausreichende Sicherheitsmechanismen gegen eine missbräuchliche Kreditvergabe und Vorteilsgewährung. 7. Wäre es aus Sicht der Landesregierung hilfreich, die Mitglieder von Aufsichts- oder Kontrollgremien der HSH-Nordbank zur Offenlegung eigener Geschäftsverbindungen zu der Bank zu verpflichten (einschließlich Geschäftsverbindungen von Unternehmen, an denen die Gremienmitglieder maßgeblich beteiligt sind)? Antwort: Der Geschäftsbericht gibt bereits Aufschluss über Vorschüsse, Kredite und sonstige Haftungsverhältnisse gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern (s. Antwort 4). Eine darüber hinausgehende, personalisierte Auflistung hält die Landesregierung auch angesichts der Verpflichtung der HSH Nordbank, keine neuen Kredite an Aufsichtsratsmitglieder zu vergeben, nicht für erforderlich. Sofern sich der Aufsichtsrat der Bank konkret mit Sachverhalten befasst, bei denen für einzelne Mitglieder die Gefahr einer konkurrierenden Betroffenheit bestünde, regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der HSH den Umgang mit einem möglichen Interessenkonflikt. Als Regelfall ist dann die Enthaltung des Mitglieds bei Abstimmungen im Aufsichtsrat vorgesehen. Dies entspricht der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Praxis bei einer Aktiengesellschaft. 8. Sind Personen, die direkt oder indirekt in Geschäftsbeziehung zur HSH Nordbank stehen und möglicherweise direkt oder indirekt in deren Schuld stehen, als Mitglieder von Aufsichts- oder Kontrollgremien der Bank nach Auffassung der Landesregierung geeignet? Drucksache 18/2668 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Antwort: Aktienrechtlich ist eine Kreditvergabe unter marktüblichen Konditionen grundsätzlich auch an Organe einer Bank möglich. § 7 der Anlage zum Garantievertrag „Verpflichtungen der HSH“ regelt aber speziell für die HSH Nordbank, dass neue Kreditverträge an Aufsichtsratsmitglieder ausgeschlossen sind. Die Landesregierung sieht daher aktuell keine Notwendigkeit, sich für die Verschärfung der rechtlichen Bestimmungen einzusetzen.