SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2670 18. Wahlperiode 10.02.2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Astrid Damerow und Peter Lehnert (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Anrechnung von Wohnraum für Flüchtlinge auf die Obergrenzen der Wohn- bauentwicklung 1. Wird die Schaffung von Wohnraum für Flüchtlinge auf die nach dem Landes- entwicklungsplan festgelegten Obergrenzen der Wohnbauentwicklung für die Kommunen angerechnet und wenn ja, wie? 2. Bestehen Anrechnungsunterschiede bei der Schaffung von Gemeinschaftsun- terkünften und der Schaffung von sonstigem Wohnraum für Flüchtlinge? Antwort zu den Fragen 1 und 2 Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP) Schleswig-Holstein 2010 gilt gemäß Ziffer 2.5.2 für Gemeinden, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, ein maximaler Rahmen für ihre wohnbauliche Entwicklung im Zeitraum 2010 bis 2025. Bezogen auf den Wohnungsbestand Ende 2009 liegt dieser bei 10% für Gemeinden in den ländlichen Räumen und bei 15% für Gemein- den in den Ordnungsräumen. Drucksache 18/2670 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Auf diesen Rahmen werden gemäß den Angaben aus der amtlichen Baufer- tigstellungsstatistik des Statistikamtes Nord nur Wohnungen in neu gebauten Gebäuden angerechnet sowie neue Wohnungen, die durch Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden entstanden sind. Eine Wohnung im Sinne der Statistik besteht aus einem oder mehreren Räu- men, die die Führung eines Haushalts ermöglichen. Sie muss grundsätzlich einen eigenen abschließbaren Zugang haben. Wasserversorgung, Ausguss oder Toilette können auch außerhalb der abgeschlossenen Wohnung liegen. Die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Schleswig-Holstein hat also nur dann Auswirkungen auf den Rahmen für die wohnbauliche Ent- wicklung gemäß LEP, wenn hierfür tatsächlich neue Wohnungen gebaut werden. Erfolgt die Unterbringung in bereits bestehenden Gemeinschaftsun- terkünften, in Hotels, Pensionen oder Obdachlosenunterkünften oder in an- gemieteten und bereits vorhandenen Wohnungen, dann hat dies keinen Ein- fluss auf den Rahmen für die wohnbauliche Entwicklung. Werden neue Gemeinschaftsunterkünfte gebaut oder bestehende erweitert und entstehen dadurch Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Asyl- bewerber, die im statistischen Sinne eigene Wohnungen sind (siehe oben), dann ist es seit 2012 möglich, dass diese als Wohnungen in Wohnheimen in die Baufertigstellungsstatistik eingehen. Das Statistikamt Nord ist bemüht, solche Wohnungen in Gemeinschaftsunter- künften, die nicht auf Dauer erstellt wurden und nur der vorübergehenden Un- terbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern dienen, bei der Erstellung der Baufertigstellungsstatistik vorab herauszufiltern. Damit dies gelingen kann, ist es allerdings erforderlich, dass die Kommunen solche Wohnungen als Un- terkünfte für Flüchtlinge an das Statistikamt Nord melden, indem sie die statis- tischen Erhebungsbögen für Baugenehmigungen und Baufertigstellungen mit entsprechenden Hinweisen und Anmerkungen zu diesen neuen Wohnungen versehen. Unabhängig von diesem Verfahren wird die Landesplanung solche Wohnun- gen, die nicht zur Deckung des allgemeinen Wohnungsbedarfes zur Verfü- gung stehen, auch nicht auf den Rahmen für die wohnbauliche Entwicklung Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2670 3 gemäß LEP anrechnen. Sollten im Einzelfall doch solche Wohnungen in die Baufertigstellungsstatistik eingeflossen sein, wird die Landesplanung dies in Abstimmung mit den Gemeinden klären und sie nicht auf den Rahmen an- rechnen. Die Landesregierung weist abschließend nochmals darauf hin, dass der ma- ximale Rahmen für die wohnbauliche Entwicklung nach Ziffer 2.5.2 LEP nur für Gemeinden gilt, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind. Zent- rale Orte und Stadtrandkerne sowie andere Schwerpunktgemeinden unterlie- gen diesem Rahmen nicht.