SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2671 18. Wahlperiode 11.02.15 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Dudda (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Vorläufige Unterbringungen nach dem PsychKG Vorbemerkung der Landesregierung: Das Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) enthält die Voraussetzungen für eine nicht freiwillige Einweisung einer psychisch erkrankten Person in eine stationäre Einrichtung . Die nähere Ausgestaltung ist im Rahmen der Landesverordnung zum Psychisch -Kranken-Gesetz (PsychKGVO) vom 12. November 2009 (zuletzt geändert am 10.10.2014, GVOBl. S. 334) geregelt. Nach § 2 PsychKG werden die Aufgaben nach diesem Gesetz von den Kreisen und kreisfreien Städten durchgeführt. 1. Ist das Vorliegen eines Gutachtens über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Unterbringung nach dem PsychKG Voraussetzung für eine Unterbringungsentscheidung oder kann diese auch ohne ein vorliegendes Gutachten ergehen? Wenn ja, in welchen Fällen und wie wird dies rechtlich begründet? Antwort: Die Voraussetzungen für eine Unterbringung sind in den §§ 7 und 8 PsychKG geregelt. Nach § 8 kann die Unterbringung nur auf schriftlichen Antrag des Kreises oder der kreisfreien Stadt angeordnet werden. Dem Antrag ist ein Gutachten beizufügen, in dem die Erfüllung der Voraussetzungen für die Unterbringung durch entsprechende Tatsachenfeststellungen sowie durch Beurteilungen einer in der Psychiatrie erfahrenen Ärztin oder eines in der Psychiatrie erfahrenen Arztes bescheinigt wird. Drucksache 18/2671 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Trifft es zu, dass die Eilkompetenz der Träger der Aufgaben nach dem PsychKG lediglich die gerichtliche Entscheidung, nicht jedoch die Vorlage eines Gutachtens nach § 8 PsychKG entbehrlich macht? Antwort: Ja, dies trifft zu. Die vorläufige Unterbringung ist in § 11 PsychKG geregelt: „Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt die Unterbringung im Rahmen des Artikels 104 Abs. 2 des Grundgesetzes vorläufig vornehmen, längstens jedoch bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages; § 8 Satz 2 gilt entsprechend . In diesem Falle ist unverzüglich beim Gericht ein Antrag auf Unterbringung zu stellen.“ 3. Bei welchen Trägern der Aufgaben nach dem PsychKG werden 24 Stunden am Tag Kapazitäten vorgehalten, um auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten fachlich fundierte Einschätzungen oder Gutachten über das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen zu ermöglichen? Antwort: Nach § 2 PsychKG sind die Kreise und kreisfreien Städte Träger der Aufgaben nach PsychKG. Die Bemühung der Landesregierung, durch eine Abfrage bei der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Landesverbände die Frage zu beantworten , führte zu keinem Ergebnis. Nach Auskunft der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Landesverbände stehen für die Beantwortung derzeit und auch in naher Zukunft keine personellen Ressourcen zur Verfügung. 4. Sind die Träger unmittelbar gesetzlich oder aus anderen Rechtsgründen verpflichtet , einen solchen Notdienst (unabhängig von der Ausgestaltung) vorzuhalten ? Antwort: Die Aufgabenträger haben in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie sie die gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllen. Dabei legt das PsychKG und insbesondere die Landesverordnung zum Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKGVO) fest, welche Anforderungen an das Unterbringungsgutachten und an die Qualifikation der Gutachterin oder des Gutachters zu stellen sind. § 2 Satz 2 PsychKGVO lautet: „Das Gutachten muss auf einer persönlichen Untersuchung der psychisch kranken Person durch die Ärztin oder den Arzt beruhen, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.“ 5. Wie viele vorläufige Anordnungen wurden bei welchen Trägern im Jahr 2014 ausgesprochen? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 3. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2671 3 6. In wie vielen Fällen wurde der unverzüglich im Anschluss gestellte Antrag an das Gericht abgewiesen? Antwort: Entsprechende Zahlen werden statistisch nicht erfasst und liegen deshalb der Landesregierung nicht vor.