SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2680 18. Wahlperiode 12.02.2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte 1. Wie viele Beamtinnen und Beamte im Dienste des Landes Schleswig- Holstein gibt es? Bitte die Antwort aufschlüsseln nach: Beamte auf Probe/Zeit/Widerruf, Beamter auf Lebenszeit, Beamter auf Lebenszeit im Ruhestand. Jeweils mit den Informationen: Gesamtzahl, gesetzlich versichert , privat versichert. Antwort : Es gibt zur Zeit 44.230 Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienst und 25.516 Ruhestandsempfängerinnen und -empfänger. In den Zahlen sind alle Fälle berücksichtigt, die über das Finanzverwaltungsamt abgerechnet werden. Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Zeit sind in den vorgenannten Zahlen enthalten und können mangels gesonderter Erfassung nicht im Einzelnen ausgewiesen werden. Eine Aufschlüsselung nach freiwillig gesetzlich und privat versicherten Beamtinnen und Beamten ist nicht möglich, da die einzelnen Versicherungsverhältnisse nicht erfasst werden. 2. In welchen Fällen kommt eine gesetzliche Krankenversicherung der Beamten in Betracht? Antwort : Beamtinnen und Beamte sind nach § 6 Abs.1 Nr. 2 SGB V von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit, es bleibt ihnen aber unbenommen sich als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu versichern. 3. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Gründe für die In- anspruchnahme gesetzlicher Versicherung durch Beamte? Antwort : Keine. 4. Zahlt das Land den Arbeitgeberanteil der gesetzlich krankenversicherten Beamtinnen und Beamten? Wenn nein, warum nicht? Wenn nein, wie wird der Beitrag von Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung bemessen ? Wie stellt sich dies im Vergleich zu Angestellten dar? Antwort: Das Land zahlt keinen Arbeitgeberanteil für die freiwillig in der GKV krankenversicherten Beamtinnen und Beamten. Die gegenüber den beihilfeberechtigten Beamtinnen und Beamten bestehende Krankenfürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art.33 Abs.5 GG wird durch die beamtenrechtliche Beihilfe erfüllt, von der entsprechende Aufwendungen in der Regel zwischen 50% und 80% erstattet werden. Einzelheiten dazu regelt die Beihilfeverordnung . Die Beihilfeberechtigten sind darüber hinaus nach § 193 Abs.3 Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet, sich ergänzend zu versichern. Der Beitrag der freiwillig in der GKV krankenversicherten Beamtinnen und Beamten bemisst sich nach deren beitragspflichtigen Einnahmen. Einzelheiten dazu sind in § 240 SGB V in Verbindung mit den “Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler “ des GKV Spitzenverbandes vom 27. Oktober 2008 zu ersehen. Die Grundsätze der Beitragsbemessung sind für Beamtinnen, Beamte sowie Angestellte gleich. 5. Haben gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Beihil- fe durch das Land im Krankheitsfall? Antwort : Beamtinnen und Beamten sind unabhängig davon, wie sie sich versichert haben, beihilfeberechtigt. 6. Sind über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnete Leistungen beihilfefähig? Antwort : Bereits abgerechnete Leistungen können nicht erneut über die Beihilfe abgerechnet werden. 7. Gibt es Vereinbarungen mit Versicherungen, die eine Ablehnung von Be- amten in privaten Krankenversicherungen für den nicht von der Beihilfe erfassten Teil verhindern? Wenn ja, welche und sind hierbei Deckelungen des Versicherungsbeitrags vereinbart? Antwort : Es gibt keine derartigen Vereinbarungen zwischen der Landesregierung und Versicherungen .