SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2705 18. Wahlperiode 2015-03-23 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten G7-Gipfel - Maßnahmen der Eingriffsbehörden III 1. Wie viele Beschäftigte von Behörden und Unternehmen werden in Vorbereitung des Gipfels einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen? Antwort: Die Zuständigkeit für entsprechende Maßnahmen liegt beim Bund. Einzelheiten sind der Landesregierung nicht bekannt. 2. Wie viele Polizeieinsatzkräfte werden zur Sicherung des Gipfels erforderlich sein? Antwort: Ca. 3.500 Einsatzkräfte der Polizeien der Länder und des Bundes unter Führung der Landespolizei Schleswig-Holstein. Eine Anfrage zu Polizeieinsatzkräften, die in der ausschließlichen Einsatzverantwortung von BKA und Bundespolizei liegen, sollte an den Bund gerichtet werden. 3. Wie wird die Bundeswehr die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen unterstützen? Antwort: Für die Umsetzung der Raumschutzmaßnahmen Luft wird für die Dauer des G7- Gipfels ein Flugbeschränkungsgebiet im Bereich Lübeck eingerichtet. Auf Grund- Drucksache 18/2705 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 lage der Kooperationsvereinbarung des Bundes und der Länder „Sicherheit im Luftraum“ vom 03.02.2015 unterstützt die Bundeswehr das Land SchleswigHolstein im Rahmen der Amtshilfe. Die Bundeswehr stellt lediglich das Luftlagebild in Form von Radarbildern zur Verfügung. Nach derzeitiger Planung wird dafür ein Mitarbeiter der Bundeswehr eingesetzt. Die verantwortliche Zuständigkeit für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Flugbeschränkungsgebiet verbleibt bei der Landespolizei Schleswig-Holstein. 4. Mit dem Einsatz wie vieler Bundeswehrsoldaten wird derzeit gerechnet? Antwort: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Ist der Einsatz von Bundeswehr-Tornado-Kampfjets geplant? Antwort: Nein. 6. Sind Personen, die Proteste gegen den Gipfel planen, als Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung eingestuft? Antwort: Diese Frage kann logischerweise nicht abstrakt beantwortet werden. 7. Liegen konkrete Hinweise auf geplante militante bzw. terroristische Aktionen vor? Antwort: Nein. 8. In wie weit ist das Fotografieren von Polizeibeamten im Einsatz zulässig? Es wird um die Angabe der Rechtsgrundlagen und ggf. vorhandener Dienstanweisungen zu diesem Themenbereich gebeten. Antwort: Das Fotografieren von Polizeibeamten im Einsatz greift in deren Recht am eigenen Bild nach Kunsturheberrecht, in deren Datenschutzrechte nach Bundesdatenschutzrecht und in deren allgemeines Persönlichkeitsgrundrecht des Grundgesetzes ein. Solche Eingriffe unterliegen keiner Duldungspflicht. Auch Beamte im Dienst genießen Grundrechtsschutz, soweit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berührt ist. Eine Dienstanweisung zum kodifizierten Recht besteht nicht. Über die reaktiven Konsequenzen verletzter Persönlichkeitsrechte unterrichten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2012 (BVerwG 6 C 12.11) und des OVG Lüneburg vom 19.06.2013 (11 LA 1/13). Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2705 3 9. In wie weit sind Polizeibeamte – auch solche aus anderen Bundesländern oder dem Bund – verpflichtet, sich auf Aufforderung gegenüber Bürgern mit Name oder Dienstnummer zu legitimieren? Es wird um die Angabe der Rechtsgrundlagen und ggf. vorhandener Dienstanweisungen zu diesem Themenbereich gebeten. Antwort: Die Einsatzkräfte in geschlossenen Einheiten der Polizeien der Länder und des Bundes sind durch eine numerische organisationsbezogene Zuordnung auf der Dienstkleidung der taktischen Einheiten ausreichend für eine Identifizierung gekennzeichnet. Nicht alle auswärtigen Unterstützungskräfte tragen analog der schleswigholsteinischen Regelung ergänzende individuelle Nummernkennzeichnungen. Auf den Erlass der Landespolizei - IV LPA 121 – 12.42 vom 07.12.2012 über die namentliche Kennzeichnung und Erkennbarkeit von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten - wird hingewiesen. Grundsätzlich gilt aber für alle Polizeien, dass auf Nachfrage entsprechende Angaben zu machen sind. Lassen Zeit und Umstände die unverzügliche Angabe des Namens, der Amtsbezeichnung sowie Dienststelle nicht zu, so ist dem Ersuchen in geeigneter Weise nachzukommen.