SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2712 18. Wahlperiode 2015-02-23 Kleine Anfrage der Abgeordneten Astrid Damerow (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Kosten des Winterabschiebestopps 1. Wie hoch sind die Kosten, die dem Land und den einzelnen Kreisen dadurch entstehen, dass per Erlass vom 02.12.2014 angeordnet wurde bis zum 31.03.2015, „keine Abschiebungen in Staaten durchzuführen, in denen durch die herrschenden winterlichen klimatischen Verhältnisse nicht gewährleistet werden kann, dass Betroffene bei Rückkehr in allen Landesteilen eine Aufnahme in Sicherheit und Würde erwartet.“ Antwort: Kosten können nur dann dem Winterabschiebungsstopp ursächlich zugerechnet werden, wenn Personen aus den betroffenen Staaten im Zeitraum der Maßnahme (zurzeit 2. Dezember 2014 bis 31. März 2015) nicht in ihre Herkunftsländer abgeschoben werden, obwohl im Einzelfall alle hierfür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Rückführungen auf der Grundlage der EUAsylzuständigkeitsverordnung (sog. Dublin III-VO) fallen nicht unter den Winterabschiebungsstopp . Wie viele Personen allein aufgrund des Winterabschiebungsstopps nicht zurückgeführt werden, wird durch die Ausländerbehörden nicht erfasst. Entsprechende Zahlen können daher nur unter Verwendung statistischer Erfahrungswerte zu tatsächlichen Rückführungszahlen vorsichtig geschätzt werden. Im Jahr 2014 sind aus Schleswig-Holstein insgesamt 223 Personen in ihre Herkunftsstaaten abgeschoben worden. Dies entspricht 19 Personen im Monat . Unter der Annahme, dass sich diese Zahlen des Verwaltungsvollzuges auch in 2015 zunächst nicht grundlegend verändern werden, ergibt sich ein statistischer Schätzwert von insgesamt 76 Personen (4 x 19), die während des Drucksache 18/2712 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Winterabschiebungsstopps nicht abgeschoben werden. Sind diese Personen in voller Höhe leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz , entstehen pro Jahr und Person durchschnittliche Kosten von rund 7.500,- €. Diesen Betrag teilen sich Land und Kommunen auf der Grundlage von § 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes i.V.m. § 1 der Landesverordnung über die Erstattung von Aufwendungen für leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Verhältnis 70 (Land) zu 30 (Kommunen) auf. Um auf dieser Basis Gesamtkosten für das Land und die Kommunen zu ermitteln , ergäbe eine einfache Rechnung (7.500 € geteilt durch 12 (Monate) x 4 (Monate) x 76 (Personen) = 190.000 €, aufgeteilt im Verhältnis 70 : 30) noch kein annähernd richtiges Ergebnis, denn nicht alle der angenommenen Betroffenen würden für die vollen vier Monate unter den Abschiebungsstopp fallen . Dies ist immer abhängig vom Zeitpunkt des Vorliegens aller Abschiebungsvoraussetzungen . Damit kann der Abschiebungsstopp für konkret Betroffene zwischen wenigen Tagen und vier Monaten wirken. Darüber hinaus gibt es nicht selten Betroffene, die durch eigene Arbeitseinkünfte Leistungen nach dem AsylbLG reduzieren oder gänzlich entbehrlich machen. Insoweit ist eine genaue Bezifferung der Kosten des Winterabschiebungsstopps auch unter Anwendung der vorstehend beschriebenen Annahmen und der errechneten Kostenpauschale nicht möglich. 2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass durch den Erlass vom 02.12.2014 Konnexität ausgelöst wird und wenn nein, warum nicht? Antwort: Die Landesregierung ist der Auffassung, dass organisatorische Entscheidungen im Rahmen des Verwaltungsvollzuges einer bundesgesetzlichen Regelung grundsätzlich keine Konnexität auslösen.