SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2714 18. Wahlperiode 2015-02-24 Kleine Anfrage der Abgeordneten Astrid Damerow und Peter Lehnert (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Zuschüsse für die Errichtung sowie den Aus- und Umbau von Gemeinschaftsunterkünften Vorbemerkung der Landesregierung: Im laufenden Haushaltsjahr stehen insgesamt drei Millionen Euro für Zuweisun- gen an kommunale Gebietskörperschaften zum Zwecke der Herrichtung von Un- terkünften für Asylsuchende zu Verfügung. Davon sind 1,5 Millionen Euro für kommunale Erstaufnahmeeinrichtungen der Kreise und kreisfreien Städte, soge- nannte anerkannte Gemeinschaftsunterkünfte, und erstmalig 1,5 Millionen Euro für dezentrale Unterkünfte der Ämter und amtsfreien Gemeinden vorgesehen. Zu dem neuen Programm für dezentrale Unterkünfte werden Förderrichtlinien ab- gestimmt. Nach dem vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren mit den kommuna- len Landesverbänden sollen diese zum 1. April 2015 in Kraft treten. Geplant ist die weitestgehende Öffnung der zuschussfähigen Maßnahmen mit niedrigschwel- ligen Zugangsvoraussetzungen, damit kurzfristig möglichst viel neuer oder zu- sätzlicher Raum für die dezentrale Unterbringung von Asylsuchenden geschaffen oder nutzbar gemacht werden kann. Drucksache 18/2714 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Insofern bezieht sich die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 ausschließlich auf an- erkannte Gemeinschaftsunterkünfte. 1. In welchen Fällen zahlt das Land Zuschüsse in welcher Höhe für die Errich- tung sowie den Aus- und Umbau von Gemeinschaftsunterkünften? Antwort: Das Land gewährt den Kreisen und kreisfreien Städten Zuwendungen für die Her- und Einrichtung einschließlich Renovierungs- und Umbaumaßnahmen von kommunalen Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende (sog. aner- kannte Gemeinschaftsunterkünfte) im Rahmen einer Anteilfinanzierung in Hö- he von 70% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 2. Wie gestaltet sich das konkrete Antragsverfahren? Antwort: Über die Gewährung von Zuwendungen für die Her- und Einrichtung aner- kannter Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende entscheidet das Ministe- rium für Inneres und Bundesangelegenheiten auf schriftlichen Antrag der Krei- se und kreisfreien Städte. Soweit es sich um Baumaßnahmen handelt, bei de- nen die vorgesehene Gesamtzuwendung von Bund und Ländern 1 Million Eu- ro übersteigt, beteiligt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenhei- ten die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR (GMSH). 3. Welche Voraussetzungen sind für die Erlangung der Zuschüsse, z.B. in För- derrichtlinien vorgesehen? Antwort: Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung für die Her- und Einrichtung anerkannter Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende der Kreise und kreisfreien Städte regelt der Erstattungserlass in der Fassung vom 24. Februar 2014. Anträge müssen eine Stellungnahme enthalten, in der die Notwendigkeit und Angemessenheit des Vorhabens dargestellt wird. Darüber hinaus sind die maßgeblichen Angebotsunterlagen (Ausschreibungsergebnis- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2714 3 se), Leistungsverzeichnisse oder Kostenschätzungen beizufügen. Da Zuwen- dungen nur bewilligt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Folgekosten gesichert ist, haben die Kreise und kreis- freien Städte außerdem einen Finanzierungsplan vorzulegen. Die Kreise und kreisfreien Städte haben im Rahmen der Zuwendungsanträge schriftlich zu er- klären, dass sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des Mindestlohngesetzes für das Land Schleswig-Holstein den Mindestlohn zah- len.