SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2716 18. Wahlperiode 2015-02-23 Kleine Anfrage der Abgeordneten Astrid Damerow (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Gesundheitskosten für Asylbewerber 1. Wie hoch waren in den Jahren 2013 und 2014 jeweils die Kosten für die Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz a) insgesamt, b) für das Land und c) für die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte? Antwort: In der Jahresrechnung für erbrachte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) weisen die Kommunen gegenüber dem Land nur die Höhe der Grundleistungen nach den §§ 3 bis 6 sowie § 1 a AsylbLG und die Höhe der sogenannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch XII getrennt aus. Eine weitere Untergliederung findet nicht statt. Anhaltspunkte zu den Kosten für die Gesundheitsversorgung nach dem AsylbLG finden sich lediglich in der Asylbewerberleistungsstatistik, deren Ergebnisse für Schleswig-Holstein das Statistikamt Nord regelmäßig veröffentlicht . Zuletzt wurde die Asylbewerberleistungsstatistik 2013 im August 2014 veröffentlicht. Die Kosten der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden werden darin nicht an jeder Stelle separat ausgewiesen, so dass eine Gesamtsumme nicht benannt werden kann. Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG beliefen sich 2013 auf rd. 8,1 Mio. €. Die Kosten der Drucksache 18/2716 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Gesundheitsversorgung der Leistungsempfänger nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII beliefen sich auf 1,55 Mio. €. Weitere Aufwendungen im Rahmen der Gesundheitsversorgung können den Leistungsbehörden jedoch auch im Rahmen der Durchführung des § 6 AsylbLG (Sonstige Leistungen zur Sicherung der Gesundheit) entstehen. Der § 6 bietet darüber hinaus aber noch ein sehr weites Spektrum anderer Leistungen (Sicherung des Lebensunterhalts, Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern, Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht) außerhalb der Gesundheitsversorgung. Eine Einzelausweisung erfolgt nicht. Die Gesamtaufwendungen für Leistungen nach § 6 AsylbLG betrugen 2013 1,54 Mio. €. Die Gesamtaufwendungen für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat das Land den Kommunen zu 70 % erstattet. Die Statistik für 2014 wurde noch nicht veröffentlicht. 2. Wie hoch waren in den Jahren 2013 und 2014 jeweils die Verwaltungskosten, die für die Bearbeitung bei der Gewährung von Leistungen der Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz a) dem Land und b) den Kreisen und kreisfreien Städten entstanden sind? Antwort: Entsprechende Angaben zu Verwaltungskosten liegen der Landesregierung nicht vor.