SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2725 18. Wahlperiode 2015-02-26 Kleine Anfrage des Abgeordneten Hauke Göttsch (CDU) und Antwort der Landesregierung - Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Pyrrolizidinalkaloide (PA) im Honig 1. Gibt es einen Grenzwert / eine Empfehlung für die tägliche Aufnahmemenge von PA und worin liegt der Unterschied? Ein „Grenzwert“ im Sinne eines gesetzlich festgelegten Höchstgehalts, bei dessen Überschreitung ein Lebensmittel seine Verkehrsfähigkeit verliert, existiert nicht. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat eine Empfehlung über eine maximale tägliche Aufnahmemenge veröffentlicht. Die Empfehlung hat keine rechtliche Bindung. 2. Wie hoch liegt der Wert, wer hat ihn festgelegt und welche rechtliche Bindung hat er? Der Wert beträgt 0,007 Mikrogramm (µg) PA pro Kilogramm Körpergewicht pro Person und Tag. Der Wert wurde vom BfR aus Literaturstudien abgeleitet und hat keine rechtliche Bindung. 3. Trifft es zu, dass dieser Wert für die tägliche Aufnahmemenge aller Nahrungsmittel gilt? In welchen Nahrungsmitteln finden sich ggf. noch PA? Ja, der Wert gilt für die tägliche Aufnahmemenge aller Nahrungsmittel. Das BfR hat Ergebnisse über das Vorkommen von PA in Kräutertee veröffentlicht. Drucksache 18/2725 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 4. Gab es eine Veränderung dieses Wertes in den letzten Jahren? Wenn ja, wann, aus welchen Gründen und durch wen? Nein. 5. Ab welcher prozentualen Unterschreitung dieses Wertes können negative Auswirkungen auf den menschlichen Organismus generell ausgeschlossen werden? Laut Veröffentlichung des BfR ist die Einhaltung des Empfehlungswertes nicht mit gesundheitlichen Risiken assoziiert. 6. Was empfiehlt die Landesregierung den Imkern, deren Honig zwar geringer als der empfohlene Maximalwert aber dennoch deutlich mit PA belastet ist? Die Landesregierung empfiehlt den Imkern, alle bekannten Möglichkeiten der Reduzierung von PA in Honig, wie Standortwahl für die Bienenstöcke oder Verzicht auf einen späten Schleudertermin, zu nutzen. 7. Wer ist im Falle einer Überschreitung dieses Wertes zu informieren und was ist mit dem Honig zu tun? Da es sich nicht um einen rechtlich verbindlichen Höchstgehalt handelt, existiert keine Informationspflicht des untersuchenden Labors sowie des betroffenen Imkers gegenüber den Behörden. Die Imker als Lebensmittelunternehmer sind selbst verpflichtet, nur sichere Lebensmittel in Verkehr zu bringen. Bekommt die Behörde Kenntnis von einem solchen Wert, kann sie diesen Honig mit einem Verzehrshinweis zur Maximalmenge versehen lassen, wenn der Lebensmittelunternehmer den Honig trotzdem weiter in Verkehr bringen möchte. (siehe Frage 9) 8. Wird ggf. zwischen ermittelten Werten im Rahmen des Monitorings und in Eigenverantwortung von Imkern ermittelten Werten unterschieden? Wenn ja, warum? Nein. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben dürfen nur von befugten Personen nach genau geregelten Vorschriften dem Handel entnommene Proben in das bundesweite Lebensmittelmonitoring einfließen. Für die Bewertung des einzelnen untersuchten Honigs macht die Probenahme jedoch keinen Unterschied, solange die Untersuchung in einem akkreditierten Labor durchgeführt wird. 9. Trifft es zu, dass über den empfohlenen Maximalwert hinaus belasteter Honig verkauft werden darf? Wenn ja, stimmt die Landesregierung der Auffassung zu, dass der Grenzwert 3 dann nur ein theoretischer ist? Wenn nein, wo ist geregelt, dass der Honig nicht verkauft werden darf? Lebensmittelrechtlich kann ein Honig mit einem PA-Gehalt über dem Empfehlungswert als ein nicht zum Verzehr geeignetes Lebensmittel beurteilt werden. Unter Angabe von entsprechenden Verzehrhinweisen, die die Aufnahmemenge an PA auf den Empfehlungswert begrenzen, ist ein solcher Honig weiterhin verkehrsfähig. Die Landesregierung stimmt der Auffassung zu, dass ausschließlich ein gesetzlich festgelegter Höchstgehalt die Verkehrsfähigkeit rechtssicher definiert. 10. Ist die Landesregierung ggf. bereit für die kommende Vegetationsperiode die Untersuchungsprogramme zu koordinieren und ggf. zusammenzuführen, um nicht – wie im vergangenen Jahr – mindestens drei unterschiedliche Untersuchungsprogramme verschiedener Auftraggeber, mit schwer vergleichbaren Ergebnissen zu erhalten? Im Rahmen des gemeinsam vom Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e. V. und dem Deutschen Verband für Landschaftspflege e. V. getragenen Pilotprojektes „Greening für Bienen“ sind im Jahr 2014 86 Sommerhonigproben erfasst worden. Die Analyse und Bewertung dieser Honigproben erfolgte in Abstimmung mit dem für die Lebensmittelüberwachung und das Veterinärwesen zuständigen MELUR, so dass eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse sichergestellt ist. Die lebensmittelrechtliche Beurteilung erfolgte einheitlich, unterschiedliche Ansätze sind je nach Fragestellung, z. B. Monitoring oder Risikoorientierung, erforderlich und auch nicht nachteilig. 11. In welchem Umfang sind – z.B. durch die Veterinärverwaltung – für die kom- mende Vegetationsperiode Honiguntersuchungen bereits geplant? Im Zuge des in Vorbereitung befindlichen Pilotprojektes „Blüten für Bienen“ (Trägerschaft Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e. V. und Stiftung Naturschutz) werden im Jahr 2015 voraussichtlich ca. 100 Honigproben untersucht; dies geschieht in Abstimmung mit der Lebensmittelüberwachungs - und Veterinärverwaltung. Daneben sind auch im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung wei- tere Untersuchungen in 2015 vorgesehen.