SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2726 18. Wahlperiode 2015-02-27 Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Günther (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Abführung von Umsatzsteuer durch gemeinnützig betriebene Mensen Vorbemerkung des Fragestellers Eine Abfrage der Landesregierung in den Kreisen und kreisfreien Städten zur Umsatzsteuerpflicht von Schulmensen hat ergeben, dass eine Reihe von Mensen gemeinnützig betrieben werden. 1. Warum gibt es bei den in der Liste aufgeführten gemeinnützigen Mensen Unterschiede beim Umfang der Umsatzsteuerpflicht („voll“, „ermäßigt“ und „befreit “)? Antwort: Die im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage erhobenen Informationen zum Betrieb von Schulmensen in Schleswig-Holstein beruhen auf den Angaben der jeweiligen Schulträger, welche in einigen Fällen zunächst ihrerseits selbst bei den Schulen Auskunft einholen mussten. Die Umstände des jeweiligen Einzelfalls sind der Landesregierung nicht ausreichend detailliert bekannt, um die Frage konkret zu beantworten. Generell sind Schulmensen umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 23 UStG, wenn sie vom Schulträger selbst betrieben werden. Umsatzsteuer wird gem. § 19 Abs. 1 UStG gleichfalls nicht erhoben, wenn die Umsätze des Unternehmers, der die Mensa betreibt, 17.500 € jährlich nicht übersteigen (Kleinunternehmergrenze). Wird die Mensa von einem gemeinnützigen Verein, der die Kleinunternehmergrenze überschreitet, als Satzungszweck betrieben, unterliegt sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Wird die Mensa von einem gewerbli- Drucksache 18/2726 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode chen Unternehmer (Caterer) betrieben, der die Kleinunternehmergrenze überschreitet , unterliegt sie dem Regelsteuersatz von 19 %. 2. Wie viele gemeinnützige Mensen, die in der Liste als befreit aufgeführt sind oder mit dem Vermerk „entfällt“ versehen sind, müssen dennoch Umsatzsteuer abführen, weil sie zum Beispiel mit ihrem Umsatz den Betrag von 17.500 Euro überschreiten? Bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln. Antwort: Zu dieser Frage liegen der Landesregierung keine Daten vor. 3. Hat es in der Vergangenheit gemeinnützige Mensen gegeben, die ihre Tätigkeit vor diesem Hintergrund eingestellt haben? Wenn ja, welche? Antwort: Siehe Antwort zur Frage 2. 4. Welche Anstrengungen hat die Landesregierung unternommen, um diesem Problem Abhilfe zu schaffen? 5. Inwieweit gibt es derzeit entsprechende Bemühungen der Landesregierung, eine Veränderung der Gesetzeslage herbeizuführen? Wie sehen diese aus? Antwort zu den Fragen 4 und 5: Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Finanzverwaltung hat bereits einen Formulierungsvorschlag für die Ergänzung des § 4 Nr. 25 UStG erstellt, wonach Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Studenten und Schülern an Hochschulen und Schulen umsatzsteuerfrei sein sollen, wenn sie durch Einrichtungen erbracht werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Gemeinnützige Mensen wären danach unabhängig vom Überschreiten der Kleinunternehmergrenze umsatzsteuerfrei, so dass das in Frage 3 formulierte Problem nicht mehr auftreten könnte. Das BMF hat den Ländern gegenüber angekündigt, diese Änderung in einen Gesetzentwurf aufzunehmen.