SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2754 18. Wahlperiode 13.03.2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Rathje-Hoffmann und Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Status der DRK-Schwesternschaft am UKSH Vorbemerkung: In der Sozialausschusssitzung am 05. Februar 2015 äußerte sich der Vorstandsvorsitzende des UKSH, Prof. Dr. Jens Scholz, dahingehend, dass die DRKSchwesternschaften für ihn Leiharbeiter seien. 1. Teilt die Landesregierung die Einschätzung des Vorstandsvorsitzenden, dass die DRK-Schwestern, die am UKSH im Wege eines Gestellungsvertrages arbeiten, Leiharbeiter sind? Antwort: DRK-Schwestern sind keine Arbeitnehmerinnen im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes . Ihre Rechtsstellung bestimmt sich nach langjähriger geltender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr aus ihrem Status als Vereinsmitglieder der DRK-Schwesternschaften. Deshalb ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nicht auf sie anwendbar; auch die grundlegenden Arbeitnehmerrechte (Streikrecht, Mitbestimmungsrechte) gelten für die DRKSchwestern nicht. Insofern begründen die Gestellungsverträge auch keine Leiharbeitsverhältnisse im engeren rechtlichen Sinne. Allerdings gibt es bei der Überlassung der DRK-Schwestern auf dem Weg der Gestellungsverträge an das UKSH strukturelle Parallelen zu Leiharbeitsverhältnissen . Wie bei der Gestellung von Personal durch die Schwesternschaften besteht auch bei der Personalgestellung im Rahmen des AÜG das Grundverhältnis Drucksache 18/2754 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 des betroffenen Personals zu dem gestellenden Unternehmen weiter. Alle Maßnahmen , die dieses Grundverhältnis betreffen, z. B. Versetzungen, müssen im Einvernehmen mit der Personal gestellenden Partei (Schwesternschaften bzw. verleihendes Unternehmen) getroffen werden. Lediglich im Betriebsverhältnis (der „täglichen Arbeit“) unterliegt das gestellte Personal den Weisungen des UKSH bzw. des aufnehmenden Unternehmens. 2. Wenn nein: Welchen Status haben die DRK-Schwestern am UKSH nach Ansicht der Landesregierung? Antwort: Siehe Antwort auf Frage 1.