SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2756 18. Wahlperiode 13.03.2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Barbara Ostmeier (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Umsetzung des geplanten IT-Justiz-Gesetzes 1. Wie ist die zeitliche Planung im Hinblick auf das geplante Gesetzgebungsverfahren ? Der im Ministerium für Justiz, Kultur und Europa erarbeitete Gesetzentwurf wurde bislang nur ressortintern mit den Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte und Staatsanwaltschaften, der Mitbestimmungsgremien und Verbände ausführlich diskutiert; beratend einbezogen waren die ZIT der Landesverwaltung , das ULD und Dataport. Die Diskussion wurde Mitte Februar 2015 abgeschlossen . Derzeit prüft das Ministerium das Diskussionsergebnis und überarbeitet den Entwurf. Es ist beabsichtigt, diesen nach Fertigstellung im April/Mai 2015 in die erste Kabinettsbefassung zu geben. Nach der daran anschließenden Verbändeanhörung und der zweiten Kabinettsbefassung soll der Entwurf in den Landtag eingebracht werden. 2. Welche Umstellungen sind nach Ansicht der Landesregierung aktuell und zukünftig erforderlich? 3. Wie ist zeitliche Planung im Hinblick auf die, aus dem Gesetz folgenden notwendigen Umstellungen im Bereich der IT? 4. Wie viele Personalstellen werden aus dem Bereich der Justiz (alle Dienste) durch die Vorbereitung und die geplante Umsetzung gebunden? Drucksache 18/2756 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Zu Frage 2 bis 4: Es wird angenommen, dass sich die in Frage 2 und 3 nachgefragten „Umstellungen “ gemäß der Thematik der Anfrage auf die „Umsetzung des geplanten IT-Justiz-Gesetzes“ beziehen und dass auch Frage 4 die Vorbereitung und Umsetzung eben dieses geplanten Gesetzes meint. Hiervon ausgehend muss von der Beantwortung dieser drei Fragen entsprechend Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung (LV) zum Schutze der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung, hier insbesondere zum Schutze der eigenverantwortlichen Kompetenzausübung der Regierung in laufenden Angelegenheiten abgesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 23 Abs. 3 LV a.F. (heute: Art. 29 Abs. 3 LV) erstreckt sich die Kontrollkompetenz des Parlaments grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 – 2 BvK 1/01 – Rn. 43 ff m.w.N.). Wie der Antwort zu Frage 1. zu entnehmen ist, ist gegenwärtig weder die ressortinterne Willensbildung abgeschlossen noch sind die Mitglieder der Landesregierung über das Vorhaben informiert. Die Kabinettsvorlage ist noch nicht fertiggestellt; eine Kabinettsbefassung ist dementsprechend noch nicht erfolgt. Da sich die Anfrage auf ein von der Landesregierung geplantes Gesetz bezieht , kann ergänzend auf den in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 des Parlamentsinformationsgesetzes (PIG) vorgesehenen Ablauf verwiesen werden. Die Landesregierung hat den Landtag zwar frühzeitig und vollständig über die Vorbereitung von Gesetzen zu unterrichten , doch hat dies erst nach Abschluss des Ressortanhörungsverfahrens zu geschehen, sobald der Gesetzentwurf den anzuhörenden Verbänden, Organisationen oder Körperschaften zur Anhörung zugeleitet wird. Entsprechend ist der Landesregierung auf jeden Fall Gelegenheit zu geben, zunächst alle Mitglieder der Landesregierung zu informieren (§ 10 Absatz 3 Buchstabe a) PIG). Eine „vorab“-Information auf dem Wege der Beantwortung einer Kleinen Anfrage erscheint damit unvereinbar. 5. Bestehen Planungen oder Prüfungen für eine Auslagerung an einen justizeigenen Dienstanbieter oder an einen Drittanbieter und wenn ja, welche? Wie auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Breyer vom 21.01.2014 - LT-Drs. 18/1390 - zu Frage 9 und vor dem Innen- und Rechtsausschuss am 12.02.2014 zu TOP 2 bereits ausgeführt wurde, wäre der Aufbau eines justizeigenen Dienstanbieters mit gleichen Qualitätsmerkmalen wie Dataport nicht wirtschaftlich. An dieser Einschätzung und an der Entscheidung, deshalb auf die Unterstützung von Dataport als zentralem IT-Dienstleister des Landes zu setzen, hat sich nichts geändert. Dataport gewährleistet den laut BSI gebotenen hohen Schutzstandard und ist bereits jetzt mit der technischen Betriebsunterstützung einzelner Fachverfahren der Justiz beauftragt. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2756 3 Das IT-Justiz-Gesetz soll lediglich die rechtskonforme Verlagerung von Aufgaben des IT-Betriebs der Justiz auf einen externen IT-Dienstanbieter – insbesondere auf Dataport - sichern.