SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2761 18. Wahlperiode 2015-03-16 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Patrick Breyer und Wolfgang Dudda (Piratenfraktion) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Polizeiliche Erfassung strafunmündiger Kinder Vorbemerkung: Es kommt vor, dass strafunmündige Kinder Straftatbestände verwirklichen. Die Strafmündigkeit von Kindern ist nicht immer sogleich überprüfbar. Vorbemerkung der Landesregierung: Kinder sind schuldunfähig und können daher für ihr Verhalten strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass die Polizei Vorgänge, in denen Kinder Straftatbestände verwirklicht haben, nicht bearbeitet. Die Polizei muss die ihr zugewiesenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche wahren. Die Ermittlungen gegen Kinder beschränken sich daher auf die Überprüfung, ob strafmündige Personen beteiligt sind, die etwa Kinder instrumentalisierten, ob Verletzungen der Fürsorge- und Erziehungspflichten vorliegen, auf die Identitätsfeststellung zur Wahrnehmung zivilrechtlicher Ansprüche und ob eine so hohe kriminelle Energie vorliegt (z.B. das Kind, das andere Kinder mittels Waffe ausraubt oder erheblich verletzt), dass eine abrufbare Speicherung zur Gefahrenabwehr in Kriminalakten gerechtfertigt ist. 1. Speichert die Polizei personenbezogene Daten von strafunmündigen Kindern? Wenn ja, a) wie viele solcher Datensätze sind vorhanden, b) wie lange werden solche Datensätze typischerweise aufbewahrt? Drucksache 18/2761 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Antwort: Die Landespolizei speichert personenbezogene Daten von strafunmündigen Kindern. a) 5.902 (10 elektronische Kriminalakte, 5.892 im Vorgangsbearbeitungs- system. Im Vorgangsbearbeitungssystem konnten nur die identifiziert werden, die mit den Attributen „Kind“, „Tatverdächtiger“ belegt waren.) b) Die Prüffristen richten sich nach § 196 Abs. 2 und 3 LVwG. Die Frage nach der Speicherdauer kann nur vorgangsbezogen und nicht typischerweise beantwortet werden. 2. Sammelt die Polizei zu erkennungsdienstlichen oder anderen Zwecken Fotos strafunmündiger Kinder? Wenn ja, a) wie viele solcher Fotos liegen vor, b) wie wurden diese Fotos erhoben, c) wie lange werden diese Fotos aufbewahrt, d) in welcher Form technischer Infrastruktur oder Datenbank werden die Kinderfotos gespeichert und verarbeitet, e) in welchen und in wie viel Fällen wurden/werden die Kinderfotos innerhalb der schleswig-holsteinischen, der deutschen oder der EU-europäischen Polizeidatentransfers weitergegeben, f) auf welcher Rechtsgrundlage beruht dies alles? Antwort: Die Landespolizei speichert zu erkennungsdienstlichen Zwecken der Gefahrenabwehr erhobene Fotos über strafunmündige Kinder. a) 6, b) mit einem Fotoapparat (im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung), c) siehe Antwort zu Frage1b, d) eine Verarbeitung erfolgt im Verfahren „Erkennungsdienst Digital“. Eine Speicherung erfolgt ausschließlich im polizeilichen Informationssystem INPOL. e) Derartige Fälle sind hier nicht bekannt. f) §§ 162 StPO, 179, 183, 192 LVwG. 3. Erfolgt eine Speicherung auch, wenn bereits bei Erfassung die Strafunmündigkeit erkennbar ist? Antwort: Ja. 4. Wenn sich die Strafunmündigkeit später herausstellt, werden die Daten unverzüglich gelöscht? Antwort: Nein.