SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2788 18. Wahlperiode 2015-03-19 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Nicolaisen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Ausgleichsleistungen des Landes an die Kommunen aufgrund von Konnexität 1. Durch welche Gesetze oder aufgrund welcher Gesetze durch Verordnung wurden Gemeinden oder Gemeindeverbände seit dem 01.01.2012 zur Erfül- lung von Aufgaben verpflichtet, die zu Mehrbelastungen i.S.d. Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Landesverfassung bei den Gemeinden oder Gemeindeverbänden ge- führt haben? 2. Welche Höhe hatten die in den unter Nr. 1 genannten Mehrbelastungen? 3. In welcher Höhe und über welche Haushaltsstellen wurden die unter 1. ge- nannten Mehrbelastungen jeweils ausgeglichen? Antwort zu Fragen 1 – 3: Siehe Tabelle. Drucksache 18/2788 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Gesetz/Verordnung welches zur Mehrbelastung führte Höhe der Mehrbelastungen Ausgleichshöhe Haushaltstitel LVO über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten (GAVO) vom 16.7.2014 (GVOBl. S. 158). Hinweis: Die rechtlich zwischen Landesregierung und KLV strittige Frage, ob die Änderung der GAVO überhaupt Konnexität auslöst, wurde durch einen Letter of Intent zwischen Landesregierung und KLV vom 9.12.2013 dahingehend entschieden, dass zur Beilegung des Dissenses ein Ausgleich im Sinne von Art. 49 Abs. 2 LV (= Art. 57 Abs. 2 LV aktuelle Fassung) zu zahlen ist. Werden von Land und Kommunen bis Ende 2015 gemeinsam ermittelt. Hinweis: In einem verordnungsspezifischen Revisionsverfahren gemäß Absatz 2 der Vereinbarung vom 9.7.2014 zwischen dem Land und den KLV über den Ausgleich einer finanziellen Mehrbelastung bei den Kommunen auf der Grundlage LOI ist zum 1.1.2016 die Höhe der tatsächlichen Mehrbelastungen zu ermitteln. Je 200.000 € für 2014 und 2015, gemäß Festlegung LOI zwischen der Landesregierung und den KLV vom 9.12.2013. Hinweis: Nach Absatz 2 der Vereinbarung vom 9.7.2014 (siehe Spalte 2) ist mit Wirkung vom 1.1.2016 ein verordnungsspezifisches Revisionsverfahren über Höhe und Verteilung des Kostenausgleichs durchzuführen. 0403 63301 Gesetz zur Stärkung der kommunalen Bürgerbeteiligung vom 22.02.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72) 500.000 Euro Einvernehmliche Schätzung der Verhandlungspartner der Vereinbarung vom 09. Juli 2014 zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den kommunalen Landesverbänden über den Ausgleich einer finanziellen Mehrbelastung bei den Kommunen auf der Grundlage des Letters of Intent vom 09. Juli 2014 (vgl. dort Anlage 2) 500.000 Euro 0401-633 01 Wasserabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (LWAG) vom 13. Dezember 2013 (Inkrafttreten: 1. Januar 2014) Die unteren Wasserbehörden setzen seit Inkrafttreten des LWAG die Wasserabgabe für Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern jährlich durch Bescheid fest. Landesverordnung zur Kostendeckung nach dem Wasserabgabengesetz (Kostendeckungsverordnung -Wasserabgabengesetz - LWAGKDVO ) vom 11. August 2014 (Inkrafttreten: 1. Januar 2014): - Für den Abgabenbescheid (§ 5 Absatz 2 LWAG) werden drei Stundenwerte der Personalkostentabelle, einschließlich der Personalgemeinkosten, einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, A 9 (gD), zuzüglich 20 % für Sachkosten berechnet. (§ 2 Abs. 2 Satz 3 LWAG-KDVO). - Für Nichtveranlagungsentscheidungen gemäß § 1 Absatz 3 LWAG berechnet sich die Kostenerstattungspauschale nach einem Stundenwert der Personalkostentabelle, einschließlich der Personalgemeinkosten, einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, A 9 (gD), zuzüglich 20 % für Sachkosten. (§ 2 Abs. 3 LWAG-KDVO) 1315.40.63340 Soll 2015: 202,0 T€ - Der Ansatz enthält die Kostendeckung für Tätigkeit der unteren Wasserbehörden als Wasserabgabefestsetzungsbehörden insgesamt, d.h. neben den Abgabenbescheiden wegen Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern auch für Wasserentnahmen aus dem Grundwasser. - Es liegen noch keine IstErgebnisse vor, da das Abrechnungsverfahren mit den unteren Wasserbehörden erst anläuft. Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz ) vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) • In der Vereinbarung vom 09.07.2014 zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den Kommunalen Landesverbänden über den Ausgleich einer finanziellen Mehrbelastung bei den Kommunen auf der Grundlage des Letters of Intent vom 09.12.2013 wurde festgelegt, den Kommunen jährlich einen Betrag von 3,0 Mio. Euro für die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes einschließlich der hieraus folgenden landesrechtlichen Umsetzungsregelungen zur Verfügung zu stellen. • In der Vereinbarung ist festgelegt, dass mit Wirkung zum 01.01.2016 ein Revisionsverfahren durchgeführt werden muss, um die Angemessenheit der Höhe und der Verteilung der Mittel zu überprüfen. 3,0 Mio. Euro p.a. 1012 63306 00 Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 31. Mai 2013 und Gesetz zur Errichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs vom 13. November 2013 Zahlen liegen noch nicht vor, werden im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens ermittelt Für beide Gesetze zusammen auf Grundlage des Letter of Intent vom 9. Dezember 2013 pauschal 3,8 Mio. EUR 0601.00.633 02 Hinweis zum Landesmindestlohngesetz: Entsprechend der Vereinbarung in dem Letter of Intent vom 9. Dezember 2013 streben die Landesregierung und die kommunalen Landesverbände an, über die Frage, ob und in welcher Höhe durch das Mindestlohngesetz Konnexität ausgelöst wird, im Jahre 2015 Einvernehmen zu erzielen. 18-2788-Antwort-KA110A 18-2788-Anlage